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Rechtsverordnung über den Pfarrbesoldungsfonds

Vom 11. Juni 1975

KABl. 1975, S. 136, zuletzt geändert durch § 20 der Rechtsverordnung
vom 13. Dezember 2006, KABl. 2006, S.191

Aufgrund des § 78 Abs. 6 des Pfarrbesoldungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Mai 1975 (Kirchl. Amtsbl. S. 135) erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung:
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§ 1

( 1 ) Der Pfarrbesoldungsfonds wird als Treuhandvermögen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers errichtet und vom Landeskirchenamt für die beteiligten Kirchengemeinden verwaltet.
( 2 ) Die Erträge des Pfarrbesoldungsfonds dienen ausschließlich der Pfarrbesoldung und Pfarrversorgung.
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§ 2

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann die Verwaltung des Pfarrbesoldungsfonds ganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragen.
( 2 ) Für den Pfarrbesoldungsfonds wird in der Landeskirchenkasse eine Nebenrechnung eingerichtet.
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§ 3

( 1 ) 1# Das Kapitalvermögen der Pfarre und des Pfarrwittums, insbesondere die Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken sind dem Pfarrbesoldungsfonds zuzuführen, soweit sie nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Grundstücksverkaufes zum Erwerb von Grundvermögen verwendet worden sind.
( 2 ) Die Frist kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Anlage in Grundvermögen unmittelbar bevorsteht.
( 3 ) Bis zur Zuführung an den Pfarrbesoldungsfonds sind die Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag gewährleistet ist. Der Ertrag ist der laufenden Pfarrbesoldung zuzuführen.
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§ 4

( 1 ) Das in dem Pfarrbesoldungsfonds zusammengefasste Vermögen ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 2 zu erhalten. Das Vermögen ist so anzulegen, dass ein angemessener Ertrag gewährleistet ist. Das Anlagerisiko ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verteilen.
( 2 ) Die Erträge des Pfarrbesoldungsfonds sind, soweit sie nicht zur Werterhaltung dem Pfarrbesoldungsfonds zugeführt werden, für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung an die Kirchenkreise auszuzahlen.
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§ 5

( 1 ) Die Kirchengemeinden, die Kapitalvermögen an den Pfarrbesoldungsfonds abführen, sind an dem Pfarrbesoldungsfonds entsprechend dem von ihnen eingebrachten Vermögen beteiligt.
( 2 ) Zur Bestimmung der Anteile der beteiligten Kirchengemeinden am Pfarrbesoldungsfonds werden die Einlagen unter Angabe ihrer Höhe in ein Verzeichnis eingetragen. Bei Wertpapieren ist der Kurswert im Zeitpunkt der Einbringung maßgebend.
( 3 ) Die Kirchengemeinden erhalten über ihre Einlage eine Bescheinigung, durch die ihre Beteiligung am Pfarrbesoldungsfonds verbrieft wird.
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§ 6

(aufgehoben)
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§ 7

( 1 ) Verfügungen der Kirchengemeinde über ihren Anteil sind bis zur Auflösung des Pfarrbesoldungsfonds nicht zulässig.
( 2 ) Beteiligten Kirchengemeinden können eingebrachte Beträge bis zur Höhe ihrer verbrieften Einlagen im Rahmen der frei verfügbaren Geldmittel des Pfarrbesoldungsfonds mit Genehmigung des Landeskirchenamtes insoweit zurückgezahlt werden, als sie zum nachträglichen Erwerb von Grundvermögen für das Stellenvermögen benötigt werden.
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§ 8

( 1 ) Im Falle der Auflösung des Pfarrbesoldungsfonds haben die Kirchengemeinden nach Maßgabe des Anteils ihrer Einlage an der Summe aller Einlagen Anspruch auf Auszahlung des Vermögens des Pfarrbesoldungsfonds. Unterschiedliche Laufzeiten der Anlagen können bei der Bewertung des Anteils angemessen berücksichtigt werden.
( 2 ) Im Falle der Umgliederung in eine andere Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die betroffene Kirchengemeinde Anspruch auf Auszahlung in Höhe ihrer ursprünglichen Einlage, wobei die wirtschaftliche Entwicklung des Pfarrbesoldungsfonds angemessen berücksichtigt werden kann.
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§ 9

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Vgl. RdVfg. K 9/1981 vom 29. Juli 1981 und RdVfg.G 2/1987 vom 17. Februar 1987