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Vertrag der EKD mit der GEMA betreffend Herstellung und Verwendung von Tonbandaufnahmen

Vom 6. Juni / 17. Juli 1967

ABl.EKD 1967, S. 311

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1.

Die GEMA erteilt
  1. der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und deren Gliederungen mit Körperschaftsrechten,
  2. den Ton- und Bildstellen der Evangelischen Kirche,
  3. den kirchlichen Werken und Verbänden
für die Dauer dieses Vertrages die Genehmigung zur Inanspruchnahme des jeweils von ihr verwalteten Musikrepertoires bei der eigenen Herstellung von Tonbandaufnahmen und zur Verwendung dieser Tonbandaufnahmen im Rahmen der kirchlichen Arbeit.
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2.

( 1 ) Die Genehmigung nach Ziff. 1 schließt im Falle der Überspielung von Tonträgern oder des Mitschnitts von Rundfunksendungen die etwa von Dritten in Anspruch genommenen Rechte nicht ein.
( 2 ) Bei der Herstellung der Tonbandaufnahmen darf das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.
( 3 ) Die Genehmigung nach Ziff. 1 darf nicht auf Dritte übertragen werden.
( 4 ) Die Genehmigung zur Verwendung der Tonträger gilt nicht für reine Tanzveranstaltungen.
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3.

Die Evangelische Kirche in Deutschland zahlt an die GEMA als Entgelt für die Genehmigung nach Ziff. 1 jährlich einen Pauschalbetrag von
14 000,– DM
(Vierzehntausend DM),
fällig am 1. Oktober eines jeden Jahres.
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4.

Die Vergütung nach Ziff. 3 ist während der Dauer des Vertrages ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in welchem Umfange von der erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
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5.

Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom
1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1968
geschlossen; er verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
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6.

Gerichtsstand am Sitz der GEMA.