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Kirchengesetz zur Ergänzung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 8. Dezember 2010

KABl. 2010, S. 155, geändert durch Artikel 37 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 305

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

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§ 2

Die Absätze 2 und 3 des § 36 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland finden auf Verwaltungsverfahren im Rechtsverkehr zwischen kirchlichen Körperschaften (Artikel 2 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers i.d.F. vom 1. Juli 1971, Kirchl. Amtsbl. S. 189, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 9. Dezember 2009, Kirchl. Amtsbl. S. 230) keine Anwendung.
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§ 3

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§ 4

( 1 ) Das Landeskirchenamt vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr, soweit nicht nach der Kirchenverfassung die Zuständigkeit eines anderen kirchenleitenden Organs gegeben ist.
( 2 ) Soweit Erklärungen, durch die die Landeskirche verpflichtet werden soll, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, sind sie nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von einem anderen Mitglied des Landeskirchenamtes handschriftlich unterzeichnet wurden und mit dem Siegel des Landeskirchenamtes versehen sind. Die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD über die Verwendung einer elektronischen Signatur bleiben unberührt.
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§ 5

Das Landeskirchenamt kann
  1. die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben oder anderer Aufgaben zur Erfüllung nach seinen Weisungen auf andere Kirchenbehörden oder Stellen übertragen oder
  2. mit Zustimmung des Landessynodalausschusses eine andere juristische Person mit der selbständigen Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben beleihen; die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Aufsicht gegenüber den Kirchengemeinden finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.
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§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.