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Ordnung der Krankenhausseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 16. Oktober 2008

KABl. 2008, S. 236

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Präambel

Die Seelsorge an Kranken gehört zum unverzichtbaren diakonischen Auftrag der Kirche (Mt 25, 36). Unbeschadet anderer Formen der Seelsorge im Krankenhaus, z.B. durch Gemeindepastoren und -pastorinnen, gilt die vorliegende Ordnung für diejenigen, vor allem für die beruflich Mitarbeitenden der Kirche, die einen besonderen Auftrag zur Krankenhausseelsorge erhalten haben.
Die Krankenhausseelsorge geschieht in der Gesamtverantwortung der Landeskirche und ist unabhängig von der Rechtsform der jeweiligen Klinik und deren Träger. Sie ist Teil des Dienstes „der helfenden Liebe“ der Kirche (Artikel 1 Abs. 2 Kirchenverfassung) und gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 2 und Artikel 140 Grundgesetz i.V.m. Artikel 141 Weimarer Reichsverfassung sowie Artikel 6 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen (Loccumer Vertrag) institutionell gewährleistet und rechtlich verankert.
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Seelsorge im Krankenhaus oder in der Klinik (Klinik) geschieht in kirchlichem Auftrag. Sie stellt ein besonderes kirchliches Arbeitsfeld mit spezifischen Gegebenheiten und Erfordernissen dar.
Auftrag der in der Krankenhausseelsorge Mitarbeitenden ist es, Botschafter der Liebe Gottes zu sein, die jeden Menschen sucht.
( 2 ) Die moderne Klinik ist ein hochspezialisierter und -technisierter Betrieb, in dem unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten. Die mit der Seelsorge in Klinken Beauftragten begegnen hier einer Fülle religiöser, ethischer und zwischenmenschlicher Fragestellungen am Anfang, in Krisen und am Ende des Lebens.
Die Krankenhausseelsorge richtet sich deshalb
  1. an Menschen, die eine Klinik zur Heilung oder Linderung ihrer Krankheit oder der Geburt eines Kindes aufsuchen und dabei in eine Krise geraten können, die sterben oder eine schwere Beeinträchtigung oder den Verlust eines Kindes erleben müssen, an deren Angehörige und andere Mitbetroffene,
  2. an Menschen, die in der Klinik direkt oder indirekt mit den und für die Patienten und Patientinnen arbeiten.
Die Krankenhausseelsorge nimmt die innere Struktur, die Zielsetzung und das Betriebsklima einer Klinik wahr und begleitet die Institution im Rahmen ihres Auftrags.
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§ 2
Aufgaben der Krankenhausseelsorge

Die Krankenhausseelsorge ist seelsorglicher Dienst im Lebensraum Klinik. Daraus ergeben sich je nach Einrichtung im Einzelfall zu spezifizierende Aufgabenfelder:
  1. Der seelsorgliche Dienst geschieht in vielfältigen Formen:
    • Krankenbesuch,
    • seelsorgliches Gespräch,
    • seelsorgliche Begleitung über einen längeren Zeitraum,
    • Beratung bei konkreten Problemen und in Krisensituationen,
    • Kasualgespräch,
    • seelsorglicher Kurzbesuch,
    • Sterbebegleitung,
    • Begleitung durch Gebet, Beichte, Krankenabendmahl, Segnung, Salbung und Aussegnung.
  2. Die Krankenhausseelsorge verantwortet Gottesdienste und Andachten für Kranke, Angehörige und das Klinikpersonal. Sie stehen grundsätzlich allen offen.
  3. Das Seelsorgeangebot richtet sich auch an die Angehörigen von Patienten und Patientinnen. In besonderen Situationen, beispielsweise auf Intensivstationen, Kinderstationen oder bei Sterbenden, wendet sich die Seelsorge auch den Angehörigen zu.
  4. Die Krankenhausseelsorge schafft und hält Kontakt zu den ärztlichen, pflegenden, verwaltenden und sonstigen Diensten und Gruppen, die in einer Klinik tätig sind. Dies geschieht u.a. dadurch, dass die Seelsorgenden im Alltag der Klinik präsent sind durch Gesprächsbereitschaft, Beratung und das Angebot von Veranstaltungen, durch Gottesdienste für Mitarbeitende, sowie durch die Teilnahme am Klinikleben (Veranstaltungen, Feste etc.).
  5. Die Krankenhausseelsorge stellt ihre ethische Kompetenz dem Klinikpersonal zur Verfügung und integriert sich nach Möglichkeit in das Ethikkomitee der Klinik.
  6. Die Krankenhausseelsorge sucht den Kontakt zu den Aus- und Fortbildungseinrichtungen einer Klinik und arbeitet auf Wunsch mit dem Lehrpersonal zusammen. Sie steht für den berufsethischen Unterricht, die innerbetriebliche Fortbildung, Personal- und Organisationsentwicklung zur Verfügung.
  7. Die Krankenhausseelsorge sucht und pflegt die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden des Einzugsbereichs der Klinik, steht mit ihnen im Austausch und gibt Hinweise, falls eine weitere seelsorgliche Begleitung von Patienten und Patientinnen und ihren Angehörigen gewünscht wird.
  8. Die Krankenhausseelsorge sucht die Zusammenarbeit mit der Krankenhausseelsorge anderer, zur ACK2# gehörenden Konfessionen und fördert die interkulturelle und interreligiöse Zusammenarbeit in der Klinik.
  9. Die Krankenhausseelsorge übernimmt in besonderer Weise Verantwortung für Themen und Anliegen der Seelsorge, bringt diese im Nahbereich, z.B. im Kirchenkreis, und in der Landeskirche ein und sorgt so für eine Vernetzung.
  10. Die Krankenhausseelsorge fördert und qualifiziert Ehrenamtliche, die mit ihrem Engagement die Aufgabenerfüllung der Krankenhausseelsorge ergänzen.
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§ 3
Beauftragte und ehrenamtlich Mitarbeitende in der Krankenhausseelsorge

( 1 ) Der Auftrag zur Krankenhausseelsorge wird Pastoren und Pastorinnen sowie Diakonen und Diakoninnen mit einem besonderen Seelsorgeauftrag erteilt (mit der Krankenhausseelsorge Beauftragte).
Dies kann geschehen
  1. mit vollem Dienstauftrag,
  2. mit eingeschränktem Dienstauftrag,
  3. in besonderen Fällen in Kombination mit einer weiteren Beauftragung.
( 2 ) Die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten können im Einvernehmen mit der Klinikleitung Ehrenamtliche ergänzend in die Arbeit der Krankenhausseelsorge einbeziehen (ehrenamtlich in der Krankenhausseelsorge Mitarbeitende). Voraussetzung für den ehrenamtlichen Dienst ist die Teilnahme an den hierfür entwickelten Kursen innerhalb der Landeskirche, die vom „Evangelischen Seelsorgedienst im Krankenhaus“ (esdk) verantwortet werden. Der ehrenamtliche Dienst richtet sich nach dem „Konzept für die Ausbildung von ehrenamtlichen Krankenhausseelsorgern und Krankenhausseelsorgerinnen“ und nach den kirchengesetzlichen Bestimmungen über die Wahrnehmung von Seelsorge, insbesondere zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses. Die fachliche und dienstliche Aufsicht sowie die Verpflichtung zur kontinuierlichen Weiterbildung der ehrenamtlich in der Krankenhausseelsorge Mitarbeitenden liegt bei den mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten.
( 3 ) Die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten sind Seelsorger und Seelsorgerinnen im Sinne der kirchlichen Bestimmungen über das Seelsorgegeheimnis. Die ehrenamtlich in der Krankenhausseelsorge Mitarbeitenden können einen entsprechenden Auftrag als Seelsorger oder Seelsorgerin erhalten. Die Beauftragung und die Verpflichtung auf das Seelsorgegeheimnis sind aktenkundig zu machen.
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§ 4
Kompetenzen und Qualifikationen

( 1 ) Aus den Aufgaben ergeben sich Qualitätsanforderungen an die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten. Sie bringen folgende Kompetenzen für die Krankenhausseelsorge mit oder werden dafür durch die Landeskirche qualifiziert:
  1. Die theologische Kompetenz der Seelsorge erweist sich darin,
    1. Menschen auf dem Hintergrund der biblischen Tradition in ihrer Suche nach Sinn zu begleiten,
    2. Rituale des Übergangs und der Krisenbewältigung der christlichen Tradition anzubieten und zu vollziehen,
    3. Lebenssituationen, insbesondere auch Grenzsituationen, christlich zu deuten und damit neue Lebensperspektiven eröffnen zu helfen,
    4. ökumenisch und interreligiös dialogfähig zu handeln,
    5. die theologischen Grundeinsichten pädagogisch aufbereitet an Lernende weiterzugeben.
  2. Die kommunikativ-seelsorgliche Kompetenz erweist sich darin, dass Seelsorgende
    1. sich kurzfristig und schnell auf wechselnde Beziehungen einstellen und mit ihnen professionell reflektiert umgehen können,
    2. die eigenen Stärken und Schwächen im Blick auf die seelsorgliche Aufgabe integrieren,
    3. psychisch belastbar und für die eigenen Fähigkeiten und Begrenzungen sensibilisiert sind.
  3. Die systemische Feldkompetenz erweist sich in Grundkenntnissen über
    1. das System Klinik,
    2. medizinische Grundsachverhalte,
    3. betriebswirtschaftliche, personalwirtschaftliche und organisatorische Abläufe,
    die dazu befähigen, dass die Seelsorgenden sich in der Lebenswelt Klinik auskennen, um dort einerseits ihre Inhalte und Anliegen anschlussfähig in den Dialog und andererseits ihre Wahrnehmungen in die eigene Arbeit einbringen zu können.
  4. Die ethische Kompetenz von Seelsorgenden erweist sich in der Fähigkeit,
    1. Probleme interdisziplinär anschlussfähig zu benennen,
    2. die eigene Position verständlich und integrationsfähig in ein Gespräch einzubringen,
    3. Positionen anderer für ein gemeinsames Handeln zu gewinnen.
( 2 ) Die Landeskirche stellt für den Erwerb dieser Kompetenzen Aus-, Fort- und Weiterbildung zur Verfügung:
  1. die praktische Berufsausbildung und Tätigkeit in Kirchengemeinden,
  2. eine spezielle Seelsorgeausbildung (z.B. Klinische Seelsorgeausbildung [KSA]),
  3. Kurse zur aktuellen Gesundheits- und Medizinpolitik,
  4. Kurse zur ethischen Urteilsbildung,
  5. Kurse in Mediation, Moderation, Gesprächsführung, Konfliktmanagement u. Ä.,
  6. kontinuierliche Supervision.
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§ 5
Verschwiegenheit und Kooperation

( 1 ) Nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen sind Beauftragte in der Krankenhausseelsorge verpflichtet,
  1. das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Verschwiegenheit zu wahren,
  2. soweit ihnen der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Informationen über Patienten und Patientinnen zugänglich gemacht werden, darüber die Verschwiegenheit zu wahren,
  3. auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses in allen dienstlichen Belangen Dienstverschwiegenheit zu wahren,
  4. bei der Ausübung ihres Dienstes die für die Kliniken geltenden Bestimmungen zu beachten.
( 2 ) Die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten sind in Wahrnehmung ihrer seelsorglichen Verantwortung zur Zusammenarbeit mit Ärzten und Ärztinnen, Pflegern und Schwestern, Therapeuten und Therapeutinnen und Sozialdiensten verpflichtet. Ihre Mitwirkung im therapeutischen Team geschieht zum Wohl der Patienten und Patientinnen. Soweit die Klinik im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt entsprechende Regelungen trifft, sind die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten verpflichtet,
  1. bei Beachtung des Beichtgeheimnisses und der seelsorglichen Verschwiegenheit im Einzelfall mit den Patienten und Patientinnen Absprachen darüber zu treffen, welche Informationen sie an Dritte weiterleiten dürfen,
  2. die Anzahl und Dauer ihrer seelsorglichen Kontakte in anonymisierter Form zu dokumentieren,
  3. sich im therapeutischen interdisziplinären Team unter Wahrung der seelsorglichen Verschwiegenheit an Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
( 3 ) Für ehrenamtlich in der Krankenhausseelsorge Mitarbeitende, denen ein besonderer Seelsorgeauftrag im Sinne von § 3 Abs. 3 übertragen wurde, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
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§ 6
Stellenbesetzung

( 1 ) Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel stellt das Landeskirchenamt den Stellenplan für die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten auf.
( 2 ) Zu besetzende Stellen für Krankenhausseelsorge werden im Kirchlichen Amtsblatt oder in anderer geeigneter Form ausgeschrieben. Auf Stellen können sich Pastoren und Pastorinnen oder Diakone und Diakoninnen bewerben, die nachweislich
  1. theologisch qualifiziert sind und in der Regel bereits einige Jahre Kirchengemeindepraxis haben,
  2. eine spezielle Ausbildung in Seelsorge durchlaufen haben,
  3. sich systemische Feldkompetenz im Sinn von § 4 Abs. 1 Nr. 3 angeeignet haben,
  4. eine ethische Beratung durchführen können.
Bestimmte Stellen erfordern zusätzliche Qualifikationen, die auch innerhalb von zwölf Monaten nach Dienstantritt erworben werden können.
( 3 ) Bei der Besetzung von Stellen, die in Anteilen oder auch ganz durch Dritte finanziert werden, ist das Benehmen mit den Finanzierenden herzustellen.
( 4 ) Der Auftrag zur Krankenhausseelsorge für Pastoren und Pastorinnen wird für die Dauer von sechs Jahren erteilt und kann einmalig um bis zu vier Jahre verlängert werden. Über die Verlängerung und Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 5 ) Diakone und Diakoninnen, die mit der Krankenhausseelsorge beauftragt werden, sind Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen eines Kirchenkreises. Die Besetzung freier Stellen der Krankenhausseelsorge geschieht in diesem Fall in Absprache zwischen Kirchenkreis und Landeskirchenamt. Diakone und Diakoninnen, die in der Krankenhausseelsorge eingesetzt werden, werden in der Regel nach entsprechenden Qualifizierungen durch den zuständigen Landessuperintendenten oder die zuständige Landessuperintendentin mit der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung für den Ort und die Zeit ihres Dienstes in der Klinik beauftragt.
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§ 7
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht für die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten liegt bei dem Superintendenten oder der Superintendentin des Kirchenkreises, dem der oder die Beauftragte zugewiesen ist.
( 2 ) Die Jahresgespräche werden von dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin geführt.
( 3 ) Die Fachaufsicht für die Krankenhausseelsorge liegt beim Landeskirchenamt. Es nimmt diese wahr
  1. durch auf das spezielle Tätigkeitsfeld zugeschnittene Dienstbeschreibungen,
  2. durch Berichte, die es einmal jährlich von jedem mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten auf dem Dienstweg entgegennimmt, und sich daraus möglicherweise ergebende weitere Abstimmungen,
  3. durch die laufende fachliche Beratung der Herausforderungen in der Krankenhausseelsorge mit dem oder der Beauftragten für die Krankenhausseelsorge, der Gesamtkonferenz der Mitarbeitenden in der Krankenhausseelsorge sowie mit dem Fachbeirat für Krankenhausseelsorge.
( 4 ) Die Visitation der Krankenhausseelsorge findet in der Regel im Rahmen der Visitation des Kirchenkreises statt. Besteht eine Anstaltsgemeinde, findet die Visitation der Krankenhausseelsorge im Rahmen der Visitation der Anstaltsgemeinde statt.
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§ 8
Konferenzen, Konvente, Beirat

( 1 ) Die Teilnahme der mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten an Konferenzen, Konventen und Gremien verfolgt das Ziel
  1. des fachlichen Austausches (kollegiale Beratung),
  2. der fachlichen Fortbildung,
  3. der Vernetzung mit dem Kirchenkreis,
  4. der Vernetzung innerhalb der Landeskirche,
  5. der Fortentwicklung des Arbeitsfeldes Krankenhausseelsorge.
Der damit verbundene Aufwand ist grundsätzlich begrenzt zu halten und in den Dienstbeschreibungen zu verabreden.
( 2 ) Pastoren und Pastorinnen mit dem Auftrag zur Krankenhausseelsorge gehören zum Konvent des Kirchenkreises ihres Einsatzortes und nehmen verpflichtend an den Kirchenkreiskonferenzen des Kirchenkreises teil, dem sie zugewiesen worden sind.
Die Teilnahme von Diakonen und Diakoninnen, die mit Krankenhausseelsorge beauftragt sind, an Gremien des Kirchenkreises regelt der zuständige Superintendent oder die zuständige Superintendentin.
( 3 ) In der Regel dreimal jährlich tritt an die Stelle des Kirchenkreisgremiums (Konvent oder Kirchenkreiskonferenz) die Regionalkonferenz der Mitarbeitenden in der Krankenhausseelsorge eines Sprengels. Die Sprengelregionalkonferenz der Krankenhausseelsorge dient dem fachlichen Austausch, der Weiterbildung und dem Informationsaustausch.
Aus ihrer Mitte wählt die Sprengelregionalkonferenz der Krankenhausseelsorge einen Sprecher oder eine Sprecherin, der oder die
  1. die Tagesordnung der Konferenzen erstellt und dazu einlädt,
  2. den Beauftragten oder die Beauftragte der Krankenhausseelsorge der Landeskirche (Absatz 5) kontinuierlich und schriftlich über Themen und Verlauf der Konferenzen informiert und
  3. an den Sitzungen des Fachbeirates für Krankenhausseelsorge teilnimmt.
( 4 ) Einmal jährlich lädt der oder die Beauftragte für die Krankenhausseelsorge in der Landeskirche in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt zur Gesamtkonferenz der Krankenhausseelsorge ein. Die Gesamtkonferenz widmet sich neben aktuellen Fragen der Krankenhausseelsorge grundsätzlich einem handlungsbezogenen Thema und hat deshalb den Charakter einer Fortbildung, die im Rahmen der Fortbildungspflicht angerechnet wird.
( 5 ) Aus ihrer Mitte wählt die Gesamtkonferenz alle vier Jahre den Beauftragten oder die Beauftragte für die Krankenhausseelsorge in der Landeskirche. Er oder sie berät die Landeskirche in allen Fragen der Krankenhausseelsorge,
  1. koordiniert mit den Sprechern der Regionalkonferenzen deren Themen und kommuniziert sie mit dem Landeskirchenamt,
  2. pflegt die Kontakte für die Krankenhausseelsorge auf überregionaler Ebene (z.B. Evangelische Kirche in Deutschland; Verband der evangelischen Krankenhäuser etc.),
  3. bereitet in Absprache mit dem Landeskirchenamt die Gesamtkonferenz der Krankenhausseelsorge vor und lädt dazu ein.
Der Aufwand für diese Aufgaben wird mit dem Landeskirchenamt vereinbart.
( 6 ) Das Landeskirchenamt beruft den Fachbeirat für Krankenhausseelsorge. Er tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zusammen. Er berät die Landeskirche in Fragen der fachlichen und strukturellen Gestaltung der Krankenhausseelsorge, der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Supervision. Er bearbeitet theologische, medizinische und ethische Fragestellungen aus dem Bereich der Krankenhausseelsorge.
Dem Fachbeirat sollen angehören
  1. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Landeskirchenamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. der oder die von der Gesamtkonferenz gewählte Beauftragte für Krankenhausseelsorge in der Landeskirche,
  3. die Sprecher oder Sprecherinnen der sechs Sprengelregionalkonferenzen,
  4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der mit Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Seelsorge Beauftragten,
  5. ein Vertreter oder eine Vertreterin eines evangelischen Krankenhauses,
  6. der oder die landeskirchlich Beauftragte für den esdk,
  7. bei Bedarf weitere fachkundige Personen.
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§ 9
Finanzierung der Krankenhausseelsorge

( 1 ) Im Rahmen des Haushaltsplanes werden Mittel zur Finanzierung der Krankenhausseelsorge von der Landeskirche bereitgestellt und nach einem vom Landeskirchenamt erstellten Schlüssel verteilt.
( 2 ) Stellen oder Stellenanteile für mit der Krankenhausseelsorge Beauftragte können auch von Kirchenkreisen oder Trägern von Einrichtungen aufgebracht werden. Dazu werden entsprechende Verträge abgeschlossen.
( 3 ) Die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten gehen mit der ihnen zur Verfügung gestellten sächlichen Ausstattung sorgsam um und verwalten die finanziellen Mittel entsprechend den in der Landeskirche geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 10
Rahmenbedingungen des Dienstes der Krankenhausseelsorge

( 1 ) Das Landeskirchenamt legt den Seelsorgebereich für die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten fest. Das Landeskirchenamt koordiniert die individuelle Schwerpunktsetzung der mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten durch eine Beschreibung der spezifischen Anforderungen eines Seelsorgebereichs, durch Dienstbeschreibungen, Jahresgespräche und regelmäßige Kontakte.
( 2 ) Krankenhausseelsorge ist in der Klinik präsent und erreichbar durch
  1. regelmäßige verlässliche Anwesenheit im Haus,
  2. telefonische Erreichbarkeit im und außerhalb des Hauses,
  3. ein Büro (Besprechungsraum),
  4. eine transparente Vertretungsregelung für Dienst- und Urlaubsabwesenheiten. Diese regelt der oder die Beauftragte für sich und macht sie in geeigneter Weise bekannt.
( 3 ) Die mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten sind nach den Bestimmungen des Pfarrerdienstrechts und des kirchlichen Tarifrechts verpflichtet, ihren Wohnsitz in erreichbarer Entfernung zum Seelsorgebereich zu nehmen. Die Fahrtzeit sollte nicht mehr als eine halbe Stunde betragen. Die landeskirchlichen Regelungen zu Fragen der Dienstzeiten, der Erreichbarkeit, des Urlaubs und der Ortsabwesenheiten finden Anwendung.
( 4 ) Der Zugang zu den für die Seelsorge relevanten Patientendaten wird im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Klinik ermöglicht.
( 5 ) Eine Kapelle oder ein Gottesdienstraum sowie ein Gruppenraum sind wünschenswert. Die Kosten für das Büro, den Gottesdienstraum und die Telekommunikationseinrichtungen sollen nach Möglichkeit von der Klinik übernommen werden.
( 6 ) Einzelheiten werden in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt auf der Grundlage der Dienstbeschreibung vor Ort zwischen dem Träger der Klinik und dem oder der mit der Krankenhausseelsorge Beauftragten vereinbart.
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§ 11
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung wird ergänzt durch
  1. das Konzept des Landeskirchenamts zur Vergabe der Haushaltsmittel für Krankenhausseelsorge der Landeskirche,
  2. Dienstbeschreibungen für jede Beauftragung zur Krankenhausseelsorge,
  3. das Konzept für die Ausbildung von ehrenamtlichen Krankenhausseelsorgern und Krankenhausseelsorgerinnen.
( 2 ) Diese Ordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen, vgl. 17–1