.

Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Kirche im Wesertal

Vom 30. Mai 2023

KABl. 2023, S. 50

#
Aufgrund des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die beteiligten Kirchenvorstände die nachfolgende Satzung beschlossen.
###

§ 1
Mitglieder, Name und Sitz

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Deckbergen, Fischbeck, Großenwieden, Hessisch Oldendorf, Segelhorst und Weibeck-Krückeberg (nachfolgend Kirchengemeinden genannt) bilden einen Kirchengemeindeverband nach §§ 8 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und trägt den Namen „Evangelisch- lutherischer Kirchengemeindeverband Kirche im Wesertal“. Er hat seinen Sitz in Fischbeck.
( 3 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden bleibt unberührt, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
###

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge Zusammenarbeit der Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Der Kirchengemeindeverband nimmt für die Kirchengemeinden insbesondere Aufgaben in den folgenden Bereichen wahr:
  1. Haushaltsführung und Vermögensverwaltung (§ 6),
  2. gemeinsame(s) Gemeindebüro(s),
  3. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden und Jugendlichen,
  4. Gebäudemanagement (§ 7).
Im gegenseitigen Einvernehmen können weitere Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband übergehen.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband kann für einige oder alle Kirchengemeinden ein oder mehrere gemeinsame Archive unterhalten.
###

§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Dieser besteht aus
  1. je einem nichtordinierten Kirchenvorstandsmitglied jeder Kirchengemeinde, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt wird,
  2. je einem ordinierten Kirchenvorstandsmitglied jeder Kirchengemeinde. Sofern kein ordiniertes Kirchenvorstandmitglied entsendet werden kann, wählt die betreffende Gemeinde ein weiteres nichtordiniertes Mitglied in den Verbandsvorstand.
  3. bis zu drei weiteren Mitgliedern, die vom Verbandsvorstand hinzuberufen werden können.
( 2 ) Für jedes gewählte oder ordinierte Mitglied wählt der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte ein stellvertretendes Mitglied. Für jedes berufene Mitglied beruft der Verbandsvorstand ein stellvertretendes Mitglied.
( 3 ) Alle stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen eingeladen und können ohne Stimmrecht daran teilnehmen.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wählt eine geschäftsführende Vorsitzende oder einen geschäftsführenden Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine oder einer von beiden muss ordiniert sein.
###

§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. Er berät und beschließt über die dem Kirchengemeindeverband obliegenden Aufgaben.
( 2 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
###

§ 5
Mitarbeiterstellen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann Mitarbeiterstellen errichten, soweit deren Finanzierung sichergestellt ist. Gehen Arbeitsbereiche von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband über, findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt.
( 2 ) Bei Mitarbeiterstellen, die nicht für alle Kirchengemeinden errichtet werden, entscheidet der Verbandsvorstand im Benehmen mit den Kirchenvorständen der betreffenden Kirchengemeinden.
( 3 ) Über die Besetzung aller anderen Stellen entscheidet der Verbandsvorstand im Benehmen mit allen Kirchenvorständen.
###

§ 6
Haushalt und Finanzierung

Für den Kirchengemeindeverband wird ein eigener Haushalt aufgestellt, der insbesondere aus Umlagen entsprechend der Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinden, Spenden, Kollekten und Zuweisungen mit besonderer Zweckbestimmung finanziert wird.
###

§ 7
Gebäudemanagement

Die Kirchengemeinden koordinieren das Gebäudemanagement gemeinsam. Ziel ist eine gemeinsam abgestimmte Nutzung der Gebäude. Die Entscheidungen über Gebäude verbleiben bei der Kirchengemeinde, die Eigentümerin des Gebäudes ist. Eine gemeinsame Errichtung oder Vermietung von Gebäuden kann vereinbart werden.
###

§ 8
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zusammensetzung des Verbandsvorstandes bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
###

§ 9
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen aufheben. In diesem Fall gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Kirchengemeinde auf den Kirchengemeindeverband übertragen worden sind, auf die jeweilige Kirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel des Kirchengemeindeverbandes gehen proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Kirchengemeinden auf diese über.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren nach der Errichtung des Kirchengemeindeverbandes mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kirchengemeindeverband beim Landeskirchenamt beantragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
###

§ 10
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2023 in Kraft.