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Satzung der Evangelisch-lutherischen Gesamtkirchengemeinde Engerhafe / Forlitz-Blaukirchen / Wiegboldsbur mit den Ortskirchengemeinden Engerhafe, Forlitz-Blaukirchen und Wiegboldsbur

Vom 20. Dezember 2022

KABl. 2022, S. 188

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Aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz – RegG) vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 107) haben die Kirchenvorstände der an der Gesamtkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Unser kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Die Freude und der Trost durch das Evangelium von Jesus Christus prägen das Leben der Kirchengemeinden St. Johannis des Täufers Engerhafe, Forlitz-Blaukirchen und Wibadi Wiegboldsbur. Die drei evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Johannis des Täufers Engerhafe, Forlitz-Blaukirchen und Wibadi Wiegboldsbur wollen durch die Gründung einer Gesamtkirchengemeinde ihre bisherige Zusammenarbeit in der Region vertiefen und gleichzeitig die Identität ihrer örtlichen Gemeinden erhalten. Das Ziel des Miteinanders in einer Gesamtkirchengemeinde ist die Erhaltung und Weiterentwicklung einer vielfältigen Gemeindearbeit durch gegenseitige Ergänzung und Entlastung sowie die Schaffung von attraktiven Beschäftigungsverhältnissen.
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§ 1
Name, Sitz und beteiligte Ortskirchengemeinden

( 1 ) Die Gesamtkirchengemeinde führt den Namen „Evangelisch-lutherische Gesamtkirchengemeinde Engerhafe / Forlitz-Blaukirchen / Wiegboldsbur“. Sie ist eine Gesamtkirchengemeinde nach §§ 16 ff. Regionalgesetz.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde ist eine Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Engerhafe.
( 3 ) Die Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Johannis des Täufers Engerhafe, Forlitz- Blaukirchen und Wibadi Wiegboldsbur sind Ortskirchengemeinden der Gesamtkirchengemeinde. Die Ortskirchengemeinden sind Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Mitglieder der Ortskirchengemeinden sind zugleich Mitglieder der Gesamtkirchengemeinde.
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§ 2
Gesamtkirchenvorstand

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand vertritt sowohl die Gesamtkirchengemeinde als auch die Ortskirchengemeinden.
( 2 ) Für die Tätigkeit des Gesamtkirchenvorstandes gelten die Bestimmungen über die Tätigkeit eines Kirchenvorstandes entsprechend.
( 3 ) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Gesamtkirchenvorstand durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Die Bildung des Gesamtkirchenvorstandes erfolgt ab dem ersten regulären Wahltermin nach der Bildung der Gesamtkirchengemeinde nach den dann geltenden Bestimmungen über die Bildung von Kirchenvorständen.
( 5 ) Für die Wahl zum Gesamtkirchenvorstand ist in jeder Ortskirchengemeinde mindestens ein Wahlbezirk zu bilden.
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§ 3
Ortskirchenvorstand

Es werden keine Aufgaben auf die Ortskirchengemeinden übertragen. Ortskirchenvorstände werden nicht gebildet.
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§ 4
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Die zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde im Eigentum der Ortskirchengemeinden befindlichen Grundstücke und Immobilien bleiben Eigentum der Ortskirchengemeinden, soweit nicht im Einzelfall gegenteiliges beschlossen wird.
( 2 ) Das Kapitalvermögen der Ortskirchengemeinden geht auf die Gesamtkirchengemeinde über. Soweit eine Zweckbindung gegeben ist, bleibt diese erhalten.
( 3 ) Erlöse aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens der Ortskirchengemeinden gehen der Gesamtkirchengemeinde zu. Sie sind grundsätzlich für Zwecke der jeweiligen Ortskirchengemeinde zu verwenden.
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§ 5
Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse

Zum Zeitpunkt der Bildung der Gesamtkirchengemeinde in den Ortskirchengemeinden bestehende Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse gehen im Rahmen eines Betriebsübergangs in die Trägerschaft der Gesamtkirchengemeinde über. Die Dienstbeschreibungen und Tätigkeitsfelder der betroffenen Mitarbeitenden bleiben davon unberührt, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
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§ 6
Satzungsänderung

( 1 ) Der Gesamtkirchenvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder ändern.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 7
Aufhebung

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann auf Antrag des Gesamtkirchenvorstandes oder von Amts wegen die Gesamtkirchengemeinde aufheben oder eine Ortskirchengemeinde ausgliedern.
( 2 ) Im Fall der Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde gehen vorhandene Vermögensgegenstände, die von einer Ortskirchengemeinde auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen worden sind, wieder auf die jeweilige Ortskirchengemeinde über. Alle weiteren Vermögensgegenstände und die Geldmittel der Gesamtkirchengemeinde gehen entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ansonsten proportional zu den Gemeindegliederzahlen der Ortskirchengemeinden auf diese über.
( 3 ) Bei der Ausgliederung einer einzelner Ortskirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 8
Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2023 in Kraft.