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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kirchenkreisverbandes
Diepholz-Syke-Hoya

Vom 8. Juni / 19. Juli 2012

KABl. 2012, S. 60, zuletzt geändert am 15. November 2021, KABl. 2022, S. 55

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Die Kirchenkreise Grafschaft Diepholz und Syke-Hoya bilden aufgrund übereinstimmender Beschlüsse ihrer Kirchenkreistage gemäß §§ 80 ff. der Kirchenkreisordnung zum 1. April 2013 einen Kirchenkreisverband (im Nachfolgenden „Verband“ genannt).
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§ 1
Ziel und Zweck

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchenkreisverbandes ist insbesondere eine enge administrative und diakonische Zusammenarbeit der beteiligten Kirchenkreise. Die Verbandsglieder werden weitere Aufgaben und Einrichtungen in die Trägerschaft des Verbandes übertragen.
( 2 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchenkreise und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchenkreise bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Evangelisch-lutherischer Kirchenkreisverband Diepholz – Syke-Hoya“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Verband hat seinen Sitz in Sulingen.
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§ 3
Verbandsglieder

Verbandsglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise Grafschaft Diepholz und Syke-Hoya.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband hat die Aufgabe,
  • eine gemeinsame Verwaltungsstelle sowie
  • eine gemeinsame Diakoniegeschäftsstelle im Sinne des Diakoniegesetzes
für die Kirchenkreise Grafschaft Diepholz und Syke-Hoya und die ihnen angeschlossenen Kirchengemeinden einschließlich aller Einrichtungen zu betreiben und zu unterhalten.
( 2 ) Die Verwaltungsstelle trägt den Namen „Kirchenamt in Sulingen“ und hat ihren Sitz in Sulingen. Die Diakoniegeschäftsstelle trägt den Namen „Diakonisches Werk Diepholz – Syke-Hoya“.
( 3 ) Die Zuständigkeit des Kirchenamtes ergibt sich zudem aus den hierzu erlassenen kirchlichen Bestimmungen, insbesondere aus §§ 67 ff. Kirchenkreisordnung. In Erfüllung seiner diakonischen Aufgaben ist der Kirchenkreisverband Mitglied des Diakonischen Werkes der Landeskirche. In dieser Eigenschaft nimmt er für seinen Bereich Aufgaben des Diakonischen Werkes als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege wahr (§ 5 Absatz 1 Diakoniegesetz).
( 4 ) Auf Verbandsebene wird ein gemeinsamer Rücklagen- und Darlehensfonds der Verbandsglieder nach den landeskirchlichen Bestimmungen geführt. Einleger dürfen nur Körperschaften der verfassten Kirche sein, die dem Kirchenkreisverband angehören (Kirchenkreise und Kirchengemeinden und ihre Zusammenschlüsse sowie ihren „unselbstständigen Einrichtungen beziehungsweise unselbstständigen kirchlichen Stiftungen“).
( 5 ) Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenkreisvorstände Grafschaft Diepholz und Syke-Hoya mit der regelmäßigen Wahrnehmung von weiteren Aufgaben und Befugnissen beauftragt werden.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand.
( 2 ) Mitglieder des Verbandsvorstandes sind die Superintendenten und Superintendentinnen der Verbandsglieder. Die Superintendenten und Superintendentinnen werden im Vertretungsfall durch die ordinierte stellvertretende Vorsitzende oder den ordinierten stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchenkreisvorstandes vertreten. Außerdem wählen die Kirchenkreistage der Verbandsglieder aus ihrer Mitte je zwei weitere Vorstandsmitglieder, davon mindestens je ein nicht ordiniertes Mitglied. Ein Mitglied muss zugleich dem betreffenden Kirchenkreisvorstand angehören. Der Verbandsvorstand kann bis zu drei weitere Mitglieder berufen.
( 3 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Amtszeit der Kirchenkreistage. Er wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenkreistage neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes nach Absatz 2 von den Kirchenkreistagen gewählt worden sind.
( 4 ) Die konstituierende Sitzung wird unverzüglich nach der Wahl der Verbandsvorstandsmitglieder vom ältesten geistlichen Mitglied einberufen und von diesem bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden geleitet.
( 5 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden vom Verbandsvorstand für dessen Amtszeit in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus der Mitte der Mitglieder des Verbandvorstandes gewählt. Der oder die Vorsitzende soll ein Superintendent oder eine Superintendentin sein.
( 6 ) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenkreistag ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Rahmen der in § 4 beschriebenen Aufgaben. Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den dem Verband nach § 4 übertragenen Aufgabenbereichen,
  2. die Dienstaufsicht über die im Verband tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  3. die Beschlussfassung über die Begründung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,
  4. die Übernahme weiterer Aufgaben und Einrichtungen im Einvernehmen mit den Kirchenkreisvorständen der Verbandsmitglieder,
  5. die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes sowie den Stellenrahmenplan,
  6. die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung der Geschäftsführung, die gemäß § 8 Absatz 2 durch den Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes wahrgenommen wird,
  7. die Übertragung von Geschäften der laufenden Verwaltung auf das Kirchenamt gemäß § 41a der Kirchenkreisordnung,
  8. die Verwaltung des Rücklagen- und Darlehensfonds nach § 4 Absatz 4.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann Geschäfte der laufenden Verwaltung ganz oder teilweise auf den Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes delegieren.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Verbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 5 ) Der Verbandsvorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
( 6 ) Der Verbandsvorstand kann aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss, aus seiner Mitte und aus anderen Kirchengliedern vorberatende und beschließende Fachausschüsse bilden und einzelne seiner Mitglieder oder andere Kirchenglieder als Beauftragte bestellen. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben ein Teilnahmerecht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 7
Arbeitsweise des Verbandsvorstandes

( 1 ) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin regelmäßig, grundsätzlich jedoch zwei Mal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf, einberufen und geleitet. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher.
( 2 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Verbandsglieder anwesend sind. Die Beschlüsse fasst der Verbandsvorstand mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind Protokolle anzufertigen. Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes oder sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
( 3 ) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften für die Kirchenkreisvorstände entsprechend.
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§ 8
Geschäftsführung

( 1 ) Das Kirchenamt nimmt die Verwaltung des Verbandes (Aufgaben als Kirchenkreisamt gemäß § 67 der Kirchenkreisordnung) wahr.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenamtes nimmt die Geschäftsführung des Verbandes wahr und übt im Rahmen einer Delegation durch den Verbandsvorstand, die Anordnungsberechtigung im Rahmen des beschlossenen Haushaltsplanes sowie die Sitzungsvorbereitung des Verbandsvorstandes einschließlich Einladung und Protokollführung aus.
( 3 ) Die Leitung der gemeinsamen Diakoniegeschäftsstelle (§ 4 Abs. 1) nimmt eine gesonderte Diakonie-Geschäftsführung wahr, die vom Verbandsvorstand bestellt wird (Diakonie-Geschäftsführerin / Diakonie-Geschäftsführer).
( 4 ) Näheres, insbesondere die Grundsätze der Delegation im Sinne der Absätze 2 und 3, soll der Verbandsvorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
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§ 9
Verbandsaufwand

( 1 ) Der Aufwand des Verbandes wird durch Umlagen, durch Zuwendungen Dritter sowie durch sonstige Erträge finanziert.
( 2 ) Näheres regeln die Verbandsglieder durch eine gesonderte Vereinbarung.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern; die Verbandsglieder sind vorher zu hören.
( 2 ) Für Änderungen der Satzungsbestimmungen nach § 4, § 5 Absatz 2 und § 10 bedarf der Verbandsvorstand der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsglieder.
( 3 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 11
Auflösung

( 1 ) Der Verband ist aufzulösen, wenn der Kirchenkreistag eines Verbandsgliedes mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder seinen Austritt erklärt. Die Erklärung kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31.12. des Folgejahres abgegeben werden.
( 2 ) Bei Auflösung des Verbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. Bis zum Ende dieser tragen die beteiligten Mitglieder gemeinsam die Verantwortung für alle finanziellen und personellen Angelegenheiten.
( 3 ) Für die Vermögensauseinandersetzung gilt, dass zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Einrichtungen verbleiben. Sonstige vorhandene Vermögenswerte fallen den Mitgliedern zu, wie sie bei Bildung des Verbandes eingebracht worden sind. Soweit Vermögen vom Verband selbst hinzu erworben worden ist oder nicht ermittelt werden kann, auf wen ein Vermögensstück zurück zu übergeben ist und soweit keine andere einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligen getroffen wird, sollen die Vermögenswerte liquidiert werden; dieser Betrag ist sodann im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen auf die Mitglieder aufzuteilen.
( 4 ) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 12
Meinungsverschiedenheiten

( 1 ) Die Beteiligten werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. Sie verpflichten sich, aus dem Verband entstehende Probleme im Geiste gegenseitiger Rücksichtnahme zum Wohle aller Beteiligten zu lösen. Insbesondere verpflichten sie sich, sich gegenseitig rechtzeitig und umfassend in allen Angelegenheiten zu informieren, die die Zusammenarbeit betreffen.
( 2 ) Bei verbleibenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kirchenkreisverband und den Verbandsgliedern sowie zwischen Verbandsgliedern über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Kirchenkreistage der Verbandsmitglieder am 1. April 2013 in Kraft.
Diepholz , den 19. Juli 2012
(L.S.) (Vorsitzender Kirchenkreisvorstand) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Syke , den 8. Juni 2012
(L.S.) (Vorsitzender Kirchenkreisvorstand) (Mitglied Kirchenkreisvorstand)
Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Diepholz-Syke-Hoya genehmigen wir gemäß § 81 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 21. März 2013
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Guntau