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Satzung für den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Uelzen

Vom 5. Februar 2013

KABl. 2013, S. 22

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Präambel

Seid allezeit bereit zur Verantwortung vor jedermann, der von euch Rechenschaft fordert über die Hoffnung, die in euch ist.
1. Petrus 3,15
Die Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ist im Auftrag Jesu Christi begründet, den er seiner Kirche gegeben hat. Dieser wird konkret in einer Wertevermittlung, die ihre Grundlage im Evangelium und den Geboten als christliche Lebensorientierung hat. Daher versteht sich die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten als Verkündigung und Diakonie für Kinder.
Das biblisch-christliche Menschenbild verpflichtet zur Achtung und Wertschätzung des Nächsten. Das bedeutet, Kinder in ihrer Individualität und Einmaligkeit anzunehmen und ihnen gleichermaßen Respekt und Wertschätzung gegenüber anderen zu vermitteln. Darum sind Familien aus allen sozialen Schichten, Religionen und Nationalitäten, ebenso wie Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf in unseren evangelischen Kindergärten willkommen.
Die evangelischen Kindertagesstätten mit ihren pädagogischen Kräften erfüllen einen von Kirche und Staat anerkannten eigenständigen Bildungs-, Erziehungs-, und Betreuungsauftrag. Auch im Verband bleiben sie wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Diese bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder wie Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
10 Die evangelischen Kindertagesstätten arbeiten mit den Eltern zum Wohl des Kindes partnerschaftlich zusammen und bieten Möglichkeiten zur Mitwirkung und Unterstützung. 11 Sie orientieren sich an den Lebensverhältnissen der Kinder und Familien und reagieren auf den gesellschaftlichen Wandel und die damit verbundenen Herausforderungen an die Familien.
12 Der Verband evangelischer Kindertagesstätten bündelt die administrative und finanzielle Verantwortung, sichert die Qualität der Arbeit und ermöglicht einen flexibleren Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeitende). 13 Die einrichtungsübergreifende Zusammenarbeit dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit nach innen und ermöglicht eine erkennbare Darstellung gemeinsamer evangelischer Arbeit in der Öffentlichkeit.
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§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes

( 1 ) Die folgenden Kirchengemeinden des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Uelzen, - nachfolgend Verbandsgemeinden genannt - bilden einen Kirchengemeindeverband gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung (KGO):
  • Dreikönigs-Kirchengemeinde, Pastorenstr. 1, 29549 Bad Bevensen
  • St. - Michaelis-Kirchengemeinde, Kirchplatz 6, 29553 Bienenbüttel
  • St. - Petri-Kirchengemeinde, Rosenweg 4, 29389 Bad Bodenteich
  • St. - Michaelis-Kirchengemeinde, Hauptstr. 14, 29581 Gerdau
  • St. - Bartholomäus-Kirchengemeinde, Göhrdestr. 5,
    29584 Himbergen
  • St. - Johannes des Täufers-Kirchengemeinde, Oldenstadt, Klosterstr. 10, 29525 Uelzen
  • St. - Johannis-Kirchengemeinde, Uelzen, Hagenskamp 4, 29525 Uelzen.
Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband führt den Namen „Evangelisch- lutherischer Kindertagesstättenverband Uelzen“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt.
( 3 ) Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Uelzen.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband erfüllt die sich aus § 22 Abs. 2 und 3 des Kinder – und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII – und § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder, beide in der jeweils gültigen Fassung, ergebenden Verpflichtungen des Trägers von Kindertagesstätten.
( 2 ) Zu diesem Zweck übertragen die Verbandsgemeinden die Trägerschaft folgender evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, auf den Kindertagesstättenverband:
  • Evangelische Kindertagesstätte, Röntgenstraße 1 und 1a, 29549 Bad Bevensen
  • Evangelische Kindertagesstätte „St. Michaelis“, Kirchplatz 6a, 29553 Bienenbüttel
  • Evangelische Kindertagesstätte, Burgplatz 4, 29389 Bad Bodenteich,
  • Evangelische Kindertagesstätte, „St. Michaelis“, In der Worth 2a, 29581 Gerdau
  • Evangelischer Kindergarten, „Unterm Regenbogen“, Zum Botterbusch 20, 29584 Himbergen
  • Evangelische Kindertagesstätte, Bindelkampweg 17, 29525 Uelzen
  • Evangelische Kindertagesstätte, „Weiße Taube“, Fritz-Reuter-Str. 15 a , 29525 Uelzen
  • Evangelische Kindertagesstätte, „Arche“, Fritz-Reuter-Str. 15, 29525 Uelzen.
Der Kindertagesstättenverband kann Tageseinrichtungen für Kinder in den Kindertagesstättenverband aufnehmen, gründen, aus dem Kindertagesstättenverband abgeben und schließen.
( 3 ) Die Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sind alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 4 ) Dem Kindertagesstättenverband obliegt die einrichtungsübergreifende Kindertagesstättenbedarfsplanung. Er entscheidet über Einrichtung und Schließung von Gruppen. Vor der Schließung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde herzustellen.
( 5 ) Der Kindertagesstättenverband gewährleistet, dass der ihm obliegende Auftrag in den Kindertagesstätten erfüllt wird. Er wird das klare evangelische Profil der Kindertagesstätten bewahren. Bei allen Entscheidungen und Maßnahmen wird er engen Kontakt zu den Verbandsgemeinden halten und die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Verbandsgemeinden ständig im Auge behalten und nach Kräften fördern.
( 6 ) Dem Kindertagesstättenverband können durch übereinstimmende Kirchenvorstandsbeschlüsse der Verbandsgemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Verbandsgemeinden, die den Kindergarten betreffen, übertragen werden.
( 7 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Verbandsgemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Erfüllung der Aufgaben

( 1 ) Sofern die Verbandsgemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Verbandsgemeinden. Zur Erfüllung der Aufgaben übertragen diese dem Kindertagesstättenverband die Nutzungsrechte an ihren Kindertagesstättengebäuden und -grundstücken einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Inventars. Einzelheiten werden in Übergabeverträgen geregelt.
( 2 ) Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Verbandsgemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Verbandsgemeinden und den jeweiligen Kommunen abzuschließen. Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverträge mit den Eltern. Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
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§ 4
Mitarbeitende

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bei den in den Kindertagesstätten der Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeitenden zu den gleichen Bedingungen. Er wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten.
( 2 ) Die Stelle der Leitung der Kindertagesstätte wird im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde besetzt. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, wird die Stelle neu ausgeschrieben. Kommt es auch nach einer Neuausschreibung nicht zu einem Einvernehmen, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
( 3 ) Bei einer Umsetzung auf die Stelle der Leitung ist ebenfalls das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde herzustellen. Kommt dieses nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
( 4 ) Die Mitarbeitenden sollen grundsätzlich in den Kindertagesstätten eingesetzt werden, in denen sie bei Vertragsabschluss tätig waren.
( 5 ) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeitenden anzuwenden.
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§ 5
Aufgaben der Verbandsgemeinde

Für die Verbandsgemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. Aufgabe der Verbandsgemeinde ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätte. Hierzu gehören insbesondere:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste etc.),
  2. regelmäßige Teilnahme der Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Verbandsgemeinde,
  3. mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  4. regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  5. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Verbandsgemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief),
  6. Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat gemäß § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
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§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand.
( 2 ) Der Verbandsvorstand besteht aus:
  1. einem geistlichen oder nichtgeistlichen Mitglied je Verbandsgemeinde, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt (§ 105 Absatz 2 Satz 1 KGO); es darf nicht dem Kirchenkreisvorstand angehören. Für dieses Mitglied ist für den Verhinderungsfall ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen; Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend,
  2. einem Kirchenkreisvorstandsmitglied ohne Stimmrecht, das auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes vom Verbandsvorstand berufen wird sowie
  3. bis zu zwei Mitgliedern, davon eine Pastorin oder ein Pastor, die vom Verbandsvorstand berufen werden; der Kirchenkreistag kann hierzu Vorschläge machen.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Buchstaben b und c. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kindertagesstättenverbandes, des Kirchenkreises oder einer Verbandsgemeinde können nicht Mitglied des Verbandesvorstandes sein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Der bisherige Verbandsvorstand bleibt im Amt, bis die neuen Mitglieder des neuen Verbandsvorstandes von den Kirchenvorständen gewählt worden sind.
( 5 ) Der oder die Vorsitzende und sein oder ihr Vertreter werden aus der Mitte des Verbandsvorstandes gewählt.
( 6 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
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§ 7
Sitzungen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, zusammen. Zu Beginn jedes neuen Haushaltsjahres hat der oder die Vorsitzende den Verbandsvorstand innerhalb eines Monats einzuberufen. Der Verbandsvorstand ist ferner innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder des Verbandsvorstandes schriftlich verlangen. Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
( 2 ) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Der oder die Vorsitzende kann die Ladungsfrist aus besonderem Anlass abkürzen. Mit der Ladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
( 3 ) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder und der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
( 4 ) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst.
( 5 ) Die betriebswirtschaftliche Leitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil. Gleiches gilt auch für die pädagogische Leitung. Kindergartenleitungen und fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dies beschließt. Die Landeskirchliche Fachberatung wird zu den Sitzungen eingeladen.
( 6 ) Die Beschlüsse werden in ihrem Ergebnis im Protokoll des Verbandsvorstandes schriftlich festgehalten. Die Protokollführung obliegt einer vom Verbandsvorstand bestimmten Person. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden sowie einem anderen Vorstandsmitglied zu genehmigen. Die Geschäftsführung (§ 9) verwahrt das Protokoll. Die Seiten des Protokolls sind jahrgangsweise zu nummerieren.
( 7 ) Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 8
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
( 2 ) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand in geeigneten Fällen durch Beschluss auf Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden, auf die Geschäftsführung und auf Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. Die Übertragung erfolgt in einem gesonderten Aufgabenverteilungsplan, der im Rahmen der Gründung des Kindertagesstättenverbandes von den Kirchenvorständen der Verbandsgemeinden beschlossen wird. Der Aufgabenverteilungsplan kann später vom Verbandsvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung besteht aus
  1. der pädagogischen Leitung und
  2. der betriebswirtschaftlichen Leitung.
( 2 ) Das Kirchenkreisamt übernimmt nach Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand für den Kindertagesstättenverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Leitung. Die betriebswirtschaftliche Leitung wird einem oder einer geeigneten Mitarbeitenden des Kirchenkreisamtes übertragen. Hierfür sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Die Aufgaben sind in einer Dienstanweisung festzulegen.
( 3 ) Die pädagogische Leitung wird vom Verbandsvorstand im Benehmen mit der Landeskirchlichen Fachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Anstellungsträger der pädagogischen Leitung ist der Kindertagesstättenverband. Sitz der pädagogischen Leitung soll das Kirchenkreisamt sein.
( 4 ) Die Aufgaben der pädagogischen Leitung sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Darin ist konkret und abschließend zu regeln, welche Aufgaben ihr obliegen. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Leitung, der örtlichen Einrichtungsleitung und der Landeskirchlichen Fachberatung zu beachten.
( 5 ) Der Verbandsvorstand entscheidet, ob er für bestimmte Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes einen „Geschäftsführenden Ausschuss“ bildet. Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten werden vom Verbandsvorstand festgelegt.
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§ 10
Finanzen, Vermögen und Bauunterhaltung

( 1 ) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
( 3 ) Sofern die Verbandsgemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Verbandsgemeinden (§ 3 Absatz 1). Diese stellen dem Kindertagesstättenverband Gebäude und den von der Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks zur Nutzung zur Verfügung. Im Gegenzug obliegen dem Kindertagesstättenverband die Bauunterhaltungsverpflichtung und die Kosten der Gebäudebewirtschaftung (einschließlich öffentlicher Lasten und Abgaben). Hierbei kann der Kindertagesstättenverband zur Deckung des kirchlichen Finanzierungsanteils etwaige vorhandene Rücklagen heranziehen.
Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch die Verkehrssicherungspflicht für den von den Kindertagesstätten genutzten Teil der Grundstücke und Gebäude und stellt die Verbandsgemeinden von allen Ansprüchen Dritter hierzu frei. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen baurechtlichen und sonstigen Vorschriften (Berufsgenossenschaft, Versicherung usw.) verantwortlich.
( 4 ) Bei mischgenutzten Gebäuden übernimmt der Kindertagesstättenverband die anteiligen Bewirtschaftungs- und Bauunterhaltungskosten für die Kindertagesstätte. Sofern keine eindeutige Zuordnung der Kosten zu den Gebäudeteilen möglich ist, werden sie entsprechend der anteiligen Nutzung des Gebäudes aufgeteilt.
( 5 ) Die Verbandsgemeinden sind für die Überwachung des Gebäudezustandes verantwortlich. Dem Kindertagesstättenverband ist bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, das Ergebnis einer Baubegehung mitzuteilen.
( 6 ) Die Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen obliegt dem Kindertagesstättenverband. Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung des Gebäudes notwendig sind, hat der Kindertagesstättenverband in angemessener Frist durchzuführen. Bei baulichen Veränderungen ist das Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Die Verbandsgemeinde wird über alle Baumaßnahmen rechtzeitig unterrichtet und kann sich über die Durchführung einer Baumaßnahme informieren.
( 7 ) Befinden sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune, gelten die Vereinbarungen zwischen Verbandsgemeinde und Kommune weiter.
( 8 ) Vorhandene Rücklagen und Spenden der Kindertagesstätten gehen unter Beibehaltung bestehender Zweckbindungen zum Zeitpunkt der Übertragung auf den Kindertagesstättenverband über. Rücklagen und Spenden sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Verbandsgemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Verbandsgemeinde zurückzuzahlen.
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§ 11
Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 12
Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

( 1 ) Für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen gelten die Vorschriften der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen.
( 2 ) Die Kassengeschäfte des Kindertagesstättenverbandes werden vom Kirchenkreisamt Uelzen in einem besonderen Haushalt geführt. Zahlungsanordnungen und Kassenanweisungen erteilt der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende. Der Leiter oder die Leiterin des Kirchenkreisamtes bzw. der Stellvertreter oder die Stellvertreterin kann vom Verbandsvorstand ermächtigt werden, Zahlungsanordnungen und Kassenanweisungen in Vollmacht des Verbandsvorstandes zu erteilen. Dem Verbandsvorstand muss jederzeit Einblick in die Kassenführung des Kindertagesstättenverbandes sowie Auskunft darüber gewährt werden.
( 3 ) Die Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers durchgeführt.
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§ 13
Aufhebung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. Die beteiligten Kirchenvorstände, der Verbandsvorstand und der Kirchenkreisvorstand sind zuvor anzuhören.
( 2 ) Jede Verbandsgemeinde kann frühestens nach drei Jahren mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltsjahres ihre Ausgliederung aus dem Kindertagesstättenverband beim Landeskirchenamt beantragen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die Vermögensauseinandersetzungen gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wickelt die Verpflichtungen des Kindertagesstättenverbandes ab.
( 4 ) Das Vermögen des Kindertagesstättenverbandes ist nach seiner Aufhebung an denjenigen zurück zu übergeben, der es bei der Gründung des Verbandes diesem übertragen hatte.
( 5 ) Ist Vermögen vom Kindertagesstättenverband hinzu erworben, fällt es, soweit keine Zweckbindung vorgesehen und es teilbar ist, den Verbandsgemeinden zu gleichen Teilen zu. Unteilbare Vermögensgegenstände werden Miteigentum der Verbandsgemeinden. Verzichten sie auf das Eigentum, fällt das Eigentum dem Kirchenkreis Uelzen zu. Das gleiche gilt für Vermögensgegenstände, bei denen die Eigentumsverhältnisse unbekannt und nicht aufzuklären sind.
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§ 14
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über den Kindertagesstättenverband führt der Kirchenkreisvorstand.
( 2 ) Die §§ 110 und 111 KGO in der jeweils geltenden Fassung gelten ergänzend.
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§ 15
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nichtgeistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 16
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Uelzen.
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§ 17
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Kindertagesstättenverbandes erfolgen in ortsüblicher Weise durch Aushang in den beteiligten Verbandsgemeinden. Amtliche Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt für den Landkreis Uelzen.
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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Bad Bevensen, den 15. November 2012
Ev.-luth. Dreikönigs-Kirchengemeinde Bevensen
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Bienenbüttel, den 18. November 2012
Ev.-luth. St.-Michaelis-Kirchengemeinde Bienenbüttel
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Bad Bodenteich, den 9. Dezember 2012
Ev.-luth. St.-Petri-Kirchengemeinde Bodenteich
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Gerdau, den 14. Dezember 2012
Ev.-luth. St.-Michaelis-Kirchengemeinde Gerdau
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Himbergen
Ev.-luth. St.-Bartholomäus-Kirchengemeinde Himbergen
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Oldenstadt, den 8. November 2012
Ev.-luth. St.-Johannes des Täufers-Kirchengemeinde Oldenstadt
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Uelzen, den 14. November 2012
Ev.-luth. St.-Johannis-Kirchengemeinde Uelzen
- Der Kirchenvorstand -
(L.S.) (Vorsitzende/r) (Mitglied)
Die vorstehende Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Uelzen genehmigen wir gemäß § 101 Absatz 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 5. Februar 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer