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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Göttingen-Nord-Süd

Vom 24. September 2013

KABl. 2013, S. 150, geändert am 27. August 2014, KABl. 2014, S. 129

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Präambel

Jesus Christus spricht:
„Lasset die Kinder zu mir kommen und
wehret ihnen nicht, denn solchen gehört
das Reich Gottes.“
Lk.18 Vers 16
Die unterzeichnenden Kirchengemeinden erkennen die Menschen als Kinder Gottes und bezeugen in der christlichen Kirche die liebevolle und vergebende Zuwendung Gottes zu allen Menschen. Gottes Liebe hilft den Christen, ihr eigenes Leben zu gestalten und auf alle Menschen zuzugehen.
Aus diesem Selbstverständnis heraus begreifen die Kirchengemeinden, die sich zum Kindertagesstättenverband zusammenschließen, insbesondere die Zuwendung zu Kindern als eigene Verantwortung und Aufgabe. Hierin liegt die Begründung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
Die evangelischen Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Göttingen-Nord-Süd begleiten die Familien bei der Erziehung, Bildung und Betreuung ihrer Kinder. Sie bieten den Kindern Raum und Gelegenheit, mit allen Sinnen die Welt, ihre Rolle darin und ihren eigenen Glauben zu entdecken und zu erfahren. Die Kirchengemeinden und die Mitarbeitenden in den Einrichtungen sind den Eltern und Kindern wertschätzende und verlässliche Begleiter. Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden bieten einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglichen generationsübergreifende Begegnungen.
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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Christophorus in Göttingen, Kreuz in Göttingen, St. Martini in Göttingen, Stephanus in Göttingen, St. Albani in Göttingen, St. Cosmas und Damian in Herberhausen, St. Martin in Roringen, St. Nikolaus in Nikolausberg, Corvinus in Göttingen und St. Jacobi in Göttingen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen einen Kindertagesstättenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Name des Kindertagesstättenverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Göttingen-Nord-Süd. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in Göttingen.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, in
  • der Christophorus-Kirchengemeinde, Theodor-Heuss-Str. 53, 37075 Göttingen
  • der Kreuz-Kirchengemeinde, Merkelstraße 50a, 37085 Göttingen
  • der St. Albani-Kirchengemeinde, Albanikirchhof 1a, 37073 Göttingen
  • der St. Martini-Kirchengemeinde in Göttingen, Charlottenburger Straße 12, 37085 Göttingen
  • der Stephanus-Kirchengemeinde in Göttingen, Himmelsruh 17, 37085 Göttingen
  • Herberhausen, Pfarrweg 2, 37075 Herberhausen
  • Nikolausberg, Am Schlehdorn 2, 37077 Nikolausberg
  • Roringen, Lange Str. 4, 37077 Roringen
  • der Corvinus-Kirchengemeinde, Georg-Dehio-Weg 4, 37075 Göttingen
  • der St. Jacobi-Kirchengemeinde, Obere Klarspüle 34, 37073 Göttingen
mit evangelischem Profil zu betreiben. Zu diesem Zweck übertragen die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband. Der Kindertagesstättenverband kann mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung Tageseinrichtungen für Kinder in den Verband aufnehmen, aus dem Verband abgeben und schließen.
( 2 ) Der Kindertagesstättenverband hat die Aufgabe, alle die Tageseinrichtung betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art zu treffen und sie umzusetzen. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Kirchenkreis, Landeskirche, Sprengelfachberatung und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Alle Rechte und Pflichten, die sich aus den bestehenden Betriebsführungsverträgen zwischen den Kirchengemeinden und der Kommune ergeben, übernimmt der Kindertagesstättenverband. Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und der Kommune abzuschließen. Der Kindertagesstättenverband übernimmt auch sämtliche Betreuungsverhältnisse mit den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten. Entsprechende Überleitungsverträge sind zu schließen.
( 4 ) Kindertagesstättenverband und Kirchengemeinden verpflichten sich, die inhaltliche Einbindung der Kindertagesstätten in die Arbeit und das Leben der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Kindertagesstätte gelegen ist, beizubehalten und auch künftig sicherzustellen.
( 5 ) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse aller im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden übertragen werden.
( 6 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände und Pfarrämter) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nicht anderes vereinbart ist.
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§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinden

Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und Bestandteil des gemeindlichen Lebens der Kirchengemeinde. Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten. Hierzu zählen insbesondere:
  1. regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z.B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  2. mindestens jährliche Einladung der Kindertagesstättenleitung in den Kirchenvorstand,
  3. regelmäßige Kontaktpflege des Pfarramtes mit der Kindertagesstätte,
  4. Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z.B. Gemeindebrief),
  5. Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Niedersachsen (KiTaG),
  6. Mitwirkung des Kirchenvorstandes bei der Erarbeitung und Umsetzung der pädagogischen Konzeption.
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§ 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich. Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Verbandsmitglieder angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den bisherigen Bedingungen.
( 2 ) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden.
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§ 5
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. Jeder Kirchenvorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied, hat die Kindertagesstätte fünf Gruppen oder mehr, entsendet der Kirchenvorstand ein weiteres Mitglied. Jedes Vorstandsmitglied soll die Interessen und Belange der Kindertagesstätte seiner Kirchengemeinde in den Verbandsvorstand einbringen und den Kontakt zu dieser Einrichtung besonders pflegen.
( 2 ) Die Mitglieder der Pfarrämter wählen aus ihrer Mitte einen Pastor oder eine Pastorin als weiteres Mitglied in den Verbandsvorstand. Dieses Mitglied muss einem der beteiligten Kirchenvorstände mit Stimmrecht angehören.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein persönliches stellvertretendes Mitglied durch die Kirchenvorstände zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin. Die stellvertretenden Mitglieder werden zu den Sitzungen des Verbandsvorstandes eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht, sofern das zu vertretende Mitglied an der Sitzung teilnimmt.
( 4 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin, gleiches gilt für den Pastor oder die Pastorin. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes oder des Kirchenkreises können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kindertagesstättenverbandes gilt § 8 Absatz 3 Kirchenvorständebildungsgesetz entsprechend.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 6 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kirchenkreisamtes sowie die pädagogische Leitung des Kirchenkreises (auf Stadtebene) mit beratender Stimme teil. Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung. Die Leitungen der Kindertagesstätten sollen mindestens ein Mal im Jahr im Verbandsvorstand über ihre Tätigkeit berichten.
( 7 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern diese Satzung nicht abweichendes regelt.
( 8 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen.
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§ 6
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, den Personaleinsatz, die Führung und die Kontrolle der Abläufe in den Kindertagesstätten.
( 2 ) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, das Kirchenkreisamt, auf die Kindertagesstättenleitungen und die pädagogische Leitung übertragen werden. Die Übertragung erfolgt in einer besonderen Vereinbarung, die zwischen den Organen der beteiligten Körperschaften abgeschlossen wird. Diese Vereinbarung kann später mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsvorstandes geändert werden. Den beteiligten Kirchenvorständen ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes bleibt durch die Übertragung unberührt.
( 3 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 4 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 5 ) Der Kindertagesstättenverband arbeitet mit den anderen Trägern von Kindertagesstätten im Kirchenkreis Göttingen zusammen.
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§ 7
Geschäftsführender Ausschuss

Der Verbandsvorstand entscheidet, ob er zur Abwicklung von laufenden Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes einen „Geschäftsführenden Ausschuss“ bildet. Zusammensetzung, konkrete Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Modalitäten der Arbeit werden vom Verbandsvorstand festgelegt. Die Gesamtverantwortung des Verbandsvorstandes für alle Angelegenheiten des Kindertagesstättenverbandes bleibt hiervon unberührt.
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§ 8
Finanzen und Vermögen

( 1 ) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. Für jede Kindertagesstätte ist ein separater Unterabschnitt im Haushaltsplan aufzustellen. Eine gegenseitige Deckungsfähigkeit der separaten Unterabschnitte der einzelnen Kindertagesstätten wird ausgeschlossen. Der Kindertagesstättenverband verwaltet die einzelnen Unterabschnitte gemeinschaftlich.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch Umlagen, die aus den Kindertagesstättenhaushalten zu finanzieren sind, gedeckt. Der Umlageschlüssel wird vom Verbandsvorstand festgelegt.
( 3 ) Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindergartengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der jeweiligen Kirchengemeinde. Diese stellt die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren. Die Kirchengemeinde als Eigentümerin des Kindergartengebäudes und -grundstückes wird verpflichtet, sich an der Finanzierung zu beteiligen und evtl. bestehende zweckgebundene Kindertagesstättenrücklagen bzw. Kindertagesstättengebäuderücklagen dafür zur Verfügung zu stellen.
Die Kirchengemeinden bringen ihre derzeit vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband ein. Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
( 4 ) Belegt der Kindergarten nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 3 entsprechend. Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Kubatur aufgeteilt.
( 5 ) Sofern sich die Kindergartengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 9
Verwaltungshilfe und pädagogische Leitung

( 1 ) Das Kirchenkreisamt Göttingen-Münden leistet für den Kindertagesstättenverband Verwaltungshilfe (betriebswirtschaftliche Geschäftsführung) im Rahmen des § 64 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung. Sollen dem Kirchenkreisamt über § 64 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung hinausgehende Aufgaben übertragen werden, ist gemäß § 50a Absatz 2 Kirchengemeindeordnung die Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes einzuholen.
( 2 ) Mit dem Kirchenkreis wurde abgestimmt, dass dieser Anstellungsträger für die Pädagogische Leitung ist und diese Tätigkeit im Benehmen mit der Sprengelfachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft überträgt. Für die Aufgaben der Pädagogischen Leitung sollen angemessene Stundenumfänge zur Verfügung gestellt werden, ihr Dienstsitz soll das Kirchenkreisamt sein.
( 3 ) Die Aufgaben der Pädagogischen Leitung werden in einer Dienstanweisung geregelt, für deren Erlass der Kirchenkreisvorstand zuständig ist.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 11
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 11 bedarf es der Zustimmung aller Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen. Ein Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei dem jeweiligen Mitglied. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen proportional zu den Haushaltsvolumina der Kindertagesstätten der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte vorzunehmen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Mit der Trägerschaft für die Kindertagesstätte übernimmt die Kirchengemeinde auch wieder die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft in der betroffenen Kindertagesstätte beschäftigten Mitarbeiter. Über die Ausgliederung einer Kirchengemeinde entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Göttingen- Nordost vom 05.09.2012 außer Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(gez. Unterschriften)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 104 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 24. September 2013
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer
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