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Satzung des Evangelisch-lutherischen Missionswerks
in Niedersachsen1#

vom 5. November 1976

KABl. 1977 S. 26, zuletzt geändert durch Beschluss vom 2. Juni 2020 (KABl. 2020, S. 127)

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Als Missionswerk evangelisch-lutherischer Kirchen, Gemeinden und Freundeskreise nimmt die Missionsanstalt Hermannsburg, der als Stiftung privaten Rechts durch Rescript des Königlich Hannoverschen Ministeriums des Inneren vom 2. Mai 1856 juristische Persönlichkeit verliehen worden ist, an der Erfüllung des der Kirche gegebenen Missionsauftrages teil. Sie pflegt vielfältige Beziehungen zu Kirchen, Missionsgesellschaften und Freundeskreisen. Sie strebt in Übereinstimmung mit ihrem Gründungsauftrag eine Neuordnung der Zusammenarbeit von evangelisch-lutherischen Kirchen und Missionsgesellschaften in Niedersachsen an. Sie ist daher 1977 mit der Ev-luth. Mission (Leipziger Mission) zu Erlangen e. V. übereingekommen, Aufgaben dieser Missionsgesellschaft mit den eigenen Aufgaben zu verbinden und nach Maßgabe der folgenden Satzung missionarische Aufgaben als Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe durch die Stiftung zu verwirklichen. Die Stiftung erhält den Namen
„Evangelisch-lutherisches Missionswerk in Niedersachsen“
und gibt sich folgende Satzung:
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§ 1
Grundlage

Das Evangelisch-lutherische Missionswerk in Niedersachsen ist dem weltweiten Auftrag verpflichtet, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, in Wort und Tat zu verkündigen und Menschen für die Kirche Jesu Christi zu gewinnen. Das Evangelisch-lutherische Missionswerk in Niedersachsen hat die Aufgabe, die Bereitschaft für die Weltmission zu wecken sowie die Teilhabe am Missionsdienst und die Zusammenarbeit evangelisch-lutherischer Kirchen zu fördern.
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§ 2
Auftrag

( 1 ) Das Evangelisch-lutherische Missionswerk in Niedersachsen (Missionswerk) trägt als gemeinsame Einrichtung der Ev-luth. Landeskirche Hannovers, der Ev-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Ev-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) Verantwortung für die Erfüllung des der Kirche gegebenen missionarischen Auftrags. In dieser Verantwortung führt es die missionarischen Aufgaben, wie sie bisher von der Missionsanstalt Hermannsburg und der Ev-luth. Mission (Leipziger Mission) zu Erlangen e. V. wahrgenommen worden sind, fort und nimmt die ihm nach Maßgabe kirchlichen Rechts übertragenen missionarischen Aufgaben der Landeskirchen wahr.
( 2 ) Im Missionswerk sammeln sich evangelisch-lutherische Gemeinden und Freundeskreise zu gemeinsamer Ausrichtung missionarischen Dienstes.
( 3 ) An der Arbeit des Missionswerks beteiligen sich auch mit ihm verbundene Kirchen, insbesondere evangelische Kirchen in Hessen und im Elsaß (Kirche Augsburgischer Konfession in Elsaß und Lothringen).
( 4 ) Das Missionswerk arbeitet mit anderen Missionswerken und -gesellschaften, insbesondere denen im Bereich der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, zusammen.
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§ 3
Verbindung zu Kirchen im Ausland

Das Missionswerk nimmt seinen Auftrag nach § 2 in partnerschaftlicher Gemeinschaft mit den ihm verbundenen Kirchen in Übersee wahr. Es gestaltet die Beziehungen unter gegenseitiger Anerkennung der Autonomie und Selbstverantwortung der Partner.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Das Missionswerk hat im Rahmen der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 folgende Aufgaben:
  1. Missionarische Verkündigung,
  2. kirchliche Entwicklungsdienste,
  3. Förderung der partnerschaftlichen Gemeinschaft mit Kirchen im Ausland (§ 3) durch Austausch von Mitarbeitenden, von Arbeitshilfen und Informationen,
  4. Ausbildung, Fortbildung und Sendung missionarischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  5. Pflege von Beziehungen zu ökumenischen Zusammenschlüssen,
  6. Zusammenarbeit mit kirchlichen Körperschaften, Werken und Einrichtungen sowie mit Freundeskreisen und Gruppen mit dem Ziel, die Verantwortungsbereitschaft für den Missionsauftrag der Kirche zu fördern,
  7. Öffentlichkeitsarbeit,
  8. Evangelische Erwachsenenbildung in Zusammenarbeit mit anderen Trägern.
( 2 ) In Wahrnehmung dieser Aufgaben unterhält das Missionswerk Ausbildungsstätten, Bildungseinrichtungen und für Publikationen notwendige Einrichtungen.
( 3 ) Auf dem Gebiet des Kirchlichen Weltdienstes arbeitet das Missionswerk mit den Diakonischen Werken der Landeskirchen und mit anderen Einrichtungen zusammen.
( 4 ) Das Missionswerk kann im Rahmen der Bestimmungen der §§ 1 bis 3 weitere Aufgaben übernehmen.
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§ 5
Missionsseminar

( 1 ) In Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben, missionarische Mitarbeitende auszubilden, fortzubilden und auszusenden, unterhält das Missionswerk das Missionsseminar. Das Missionsseminar bildet für den missionarischen Dienst im Ausland und im Missionswerk aus.
( 2 ) Die Ordnungen für das Missionsseminar, die Ausbildungsordnungen für die theologische Ausbildung im Missionsseminar und für den Vorbereitungsdienst (Zwischenausbildung) sowie die Prüfungsordnungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landeskirchen.
( 3 ) Das Missionswerk wird die Ausbildungsverhältnisse in Anlehnung an die in der Ev-luth. Landeskirche Hannovers geltenden Bestimmungen regeln.
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§ 6
Rechtspersönlichkeit, Sitz

( 1 ) Das Missionswerk ist eine Stiftung des privaten Rechts.
( 2 ) Sitz des Missionswerks ist Hermannsburg.
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§ 7
Vermögensbindung

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht im Wesentlichen aus Grundeigentum und aus Barvermögen. Die Höhe des Barvermögens ergibt sich aus der jährlichen Jahresabrechnung und Vermögensübersicht, die der zuständigen Aufsichtsbehörde zugeleitet wird.
( 2 ) Das Vermögen des Missionswerks hat ausschließlich dem Stiftungszweck nach den §§ 1 bis 5 zu dienen.
( 3 ) Das Missionswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.
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§ 8
Organe

Organe des Missionswerks sind der Missionsausschuss und der Missionsvorstand.
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§ 9
Missionsausschuss

( 1 ) Der Missionsausschuss besteht aus 19 Mitgliedern:
  1. Seinem oder seiner Vorsitzenden.
  2. Neun Mitglieder wählt der Missionsausschuss unter besonderer Berücksichtigung derjenigen Kirchen, Kirchengemeinden und Freundeskreise, die das Missionswerk in ständiger Verbindung fördern.
  3. Fünf Mitglieder werden vom Personalausschuss nach Artikel 60 der Kirchenverfassung der Ev-luth. Landeskirche Hannovers entsandt, darunter der Missionsdezernent oder die Missionsdezernentin des Landeskirchenamtes.
  4. Drei Mitglieder werden von der Kirchenregierung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig entsandt, darunter die für Missionsangelegenheiten zuständige Referatsleitung im Landeskirchenamt.
  5. Ein Mitglied wird vom Landeskirchenrat der Ev-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe entsandt.
( 2 ) Die in Absatz 1 Buchst. c, d und e genannten Stellen können je einen stimmberechtigten Abwesenheitsvertreter oder je eine stimmberechtigte Abwesenheitsvertreterin für die für Missionsangelegenheiten zuständige Referatsleitungen in den Landeskirchenämtern nach Absatz 1 Buchst. c und d sowie des Mitglieds nach Absatz 1 Buchst. e benennen.
( 3 ) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Missionsausschusses beträgt sechs Jahre; Wiederwahl und -entsendung sind zulässig. Die Amtszeit bei Mitgliedern nach Absatz 1 Buchst. b beginnt mit dem vom Missionsausschuss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Mitgliedes, bei den anderen Mitgliedern mit dem Zugang der Mitteilung über die Entsendung bei dem Missionswerk, frühestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Mitgliedes. Die Amtszeit von Mitgliedern nach Absatz 1 Buchst. c, d und e kann von der entsendenden Stelle verkürzt werden, sofern sich die Voraussetzungen, die zur Entsendung geführt haben, verändert haben. Als Mitglied des Missionsausschusses soll nicht gewählt oder entsandt werden, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
( 4 ) Die Mitglieder des Missionsausschusses müssen evangelisch-lutherischen Bekenntnisses sein.
( 5 ) Von den zu Wählenden sollen nicht mehr als vier in einem Beschäftigungsverhältnis, das nicht nur geringen Umfangs ist, zu einer der Landeskirchen stehen.
( 6 ) Vorsitzender oder Vorsitzende des Missionsausschusses ist in der Regel der Landesbischof oder die Landesbischöfin der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers. Vorsitzender oder Vorsitzende kann an seiner oder ihrer Stelle der Landesbischof oder die Landesbischöfin der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig oder der Landesbischof oder die Landesbischöfin der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe sein, wenn dies jeweils zwischen dem Landessynodalausschuss der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und der Kirchenregierung der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig oder dem Landeskirchenrat der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe vereinbart wird; in der Vereinbarung ist die Amtszeit festzulegen.
( 7 ) Der Missionsausschuss wählt aus seiner Mitte auf jeweils drei Jahre einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Vor der Wahl nimmt der Missionsausschuss mit den Landeskirchen Fühlung auf. Der oder die stellvertretende Vorsitzende bleibt bis zur Wahl seines oder ihres Nachfolgers oder seiner oder ihrer Nachfolgerin im Amt. Ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, so werden die Aufgaben des oder der Vorsitzenden von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses (§ 13 Abs. 3) wahrgenommen,
( 8 ) Der Direktor oder die Direktorin des Missionswerks (Direktor oder Direktorin), die anderen Mitglieder des Missionsvorstandes und die übrigen beruflichen Mitarbeitenden des Missionswerks können nicht Mitglieder des Missionsausschusses sein.
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§ 10
Aufgaben des Missionsausschusses

( 1 ) Der Missionsausschuss trägt die Verantwortung für die Arbeit des Missionswerks nach Maßgabe der Satzung.
( 2 ) Der Missionsausschuss hat sich der missionstheologischen Fragen anzunehmen. Er kann dafür einen Beirat einsetzen.
2# ( 3 ) Der Missionsausschuss beschließt insbesondere
  1. über die Aufnahme und Beendigung von Arbeitszweigen,
  2. Grundsätze und Richtlinien über die Arbeit des Missionswerks,
  3. Grundsätze und Richtlinien über die Ausbildung von missionarischen Mitarbeitenden,
  4. Grundsätze und Richtlinien über die Rechtsverhältnisse aller Mitarbeitenden,
  5. über die Berufung und Entlassung des Direktors oder der Direktorin, des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und des Seminarleiters oder der Seminarleiterin,
  6. über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Missionswerks,
  7. Grundsätze und Richtlinien über die Fortbildung und Sendung von missionarischen Mitarbeitenden,
  8. über die Zustimmung zum Wirtschaftsplan des Missionswerks, die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung.
( 4 ) Der Missionsausschuss kann dem Geschäftsführenden Ausschuss (§ 13) Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
( 5 ) Der Missionsausschuss beruft die Mitglieder des Missionsvorstandes. Er führt über sie die Dienstaufsicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er beruft einen Vertreter oder eine Vertreterin des Direktors oder der Direktorin aus der Mitte des Missionsvorstandes und einen Vertreter oder eine Vertreterin des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin jeweils für die Amtszeit des Missionsvorstandes; sie üben ihr Amt darüber hinaus bis zu einer neuen Berufung aus.
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§ 11
Arbeitsweise des Missionsausschusses

( 1 ) Der Missionsausschuss tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
( 2 ) An den Sitzungen des Missionsausschusses nehmen die Mitglieder des Missionsvorstandes mit beratender Stimme teil, soweit der Missionsausschuss nichts anderes beschließt.
( 3 ) Auf Beschluss des Missionsausschusses können einzelne kirchliche Körperschaften eingeladen werden, Vertreter oder Vertreterinnen mit beratender Stimme für eine Amtszeit von sechs Jahren in den Missionsausschuss zu entsenden.
( 4 ) Vertreter oder Vertreterinnen derjenigen ausländischen Kirchen, die mit der Arbeit des Missionswerks partnerschaftlich verbunden sind, können zu den Sitzungen des Missionsausschusses eingeladen werden.
( 5 ) Über die Teilnahme von Mitarbeitenden und Gästen beschließt der Missionsausschuss von Fall zu Fall.
( 6 ) Zur Erörterung bestimmter Angelegenheiten kann der Missionsausschuss Unterausschüsse einsetzen. Ihre Mitglieder sollen in ihrer Mehrheit dem Missionsausschuss angehören.
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§ 12
Beschlüsse und Niederschriften des Missionsausschusses

( 1 ) Der Missionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 2 ) Die Beschlüsse des Missionsausschusses über Änderungen der Satzung und über die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitgliederzahl. Die Wahl des Direktors oder der Direktorin bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln, die Wahl der weiteren Mitglieder des Missionsvorstandes der einfachen Mehrheit der satzungsgemäßen Mitgliederzahl. Im Übrigen beschließt der Missionsausschuss mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
( 3 ) Beschlüsse des Missionsausschusses über Angelegenheiten nach § 10 Abs. 3 Buchst. a bis f müssen mit Zustimmung aller von den Landeskirchen entsandten und zur Sitzung erschienenen Mitglieder gefasst werden. Kommt die Beschlussfassung mangels der erforderlichen Zustimmung nicht zustande, so kann die Abstimmung wiederholt werden.
( 4 ) Niederschriften über die Beschlüsse des Missionsausschusses werden von dem oder der Vorsitzenden und von dem oder der vom Missionsausschuss bestimmten Schriftführer oder Schriftführerin unterzeichnet. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen nach Absendung Bedenken erhoben werden.
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§ 13
Geschäftsführender Ausschuss des Missionsausschusses

( 1 ) Der Missionsausschuss bildet aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss. Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören 5 Mitglieder an:
  1. der oder die stellvertretende Vorsitzende des Missionsausschusses als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. die für Missionsangelegenheiten zuständigen Referatsleitungen in den Landeskirchenämtern Hannover und Wolfenbüttel sowie das Mitglied des Missionsausschusses nach § 9 Abs. 1 Buchst. e,
  3. ein weiteres Mitglied des Missionsausschusses.
Ist der oder die stellvertretende Vorsitzende des Missionsausschusses aus dem Personenkreis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b gewählt worden, so werden nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c zwei weitere Mitglieder des Missionsausschusses in den Geschäftsführenden Ausschuss gewählt.
( 2 ) Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) Der Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses wird von dem Geschaftsführenden Ausschuss aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des oder der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses gewählt. Er oder sie übt sein oder ihr Amt darüber hinaus bis zur Neuwahl, längstens jedoch für die Dauer seiner oder ihrer Mitgliedschaft im Missionsausschuss aus.
( 4 ) Der Geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Missionswerks vorbehaltlich der Zustimmung durch den Missionsausschuss,
  2. Beschlussfassung in Finanzfragen und Angelegenheiten des Stiftungsvermögens des Missionswerks, soweit sich nicht der Missionsausschuss die Entscheidung vorbehalten hat,
  3. Berufung der Mitarbeitenden des höheren Dienstes aufgrund von Vorschlägen des Missionsvorstandes, soweit nicht der Missionsausschuss zuständig ist,
  4. Vorbereitung der Sitzungen und Beschlüsse des Missionsausschusses,
  5. Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm vom Missionsausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen werden,
  6. Entgegennahme und Beratung von Berichten über die Arbeit des Missionsvorstandes,
  7. weitere ihm vom Missionsausschuss übertragene Aufgaben.
( 5 ) Der Geschäftsführende Ausschuss berichtet dem Missionsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeit, insbesondere über die von ihm getroffenen Entscheidungen.
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§ 14
Missionsvorstand

( 1 ) Der Missionsvorstand besteht aus dem Direktor oder der Direktorin, dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und drei weiteren Mitgliedern, die der Missionsausschuss jeweils aus dem Kreise der leitenden Mitarbeitenden wählt. Die Amtszeit des Misssonsvorstandes beträgt fünf Jahre; sie verlängert sich jeweils bis zur Neuwahl.
Der Missionsausschuss wählt für die weiteren Mitglieder jeweils einen Abwesenheitsvertreter oder eine Abwesenheitsvertreterin, die im Vertretungsfall Stimmrecht haben.
( 2 ) Vorsitzender des Missionsvorstandes ist der Direktor oder die Direktorin. Im Vertretungsfall führt der Vertreter oder die Vertreterin des Direktors oder der Direktorin den Vorsitz im Missionsvorstand.
( 3 ) Der Vertreter oder die Vertreterin des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin nimmt in der Regel an den Sitzungen des Missionsvorstandes teil; im Vertretungsfalle hat er oder sie Stimmrecht.
( 4 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Missionsvorstandes kann sachverständige Gäste, insbesondere aus den Landeskirchen, zu den Sitzungen des Missionsvorstandes einladen; sie haben beratende Stimme.
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§ 15
Aufgaben des Missionsvorstandes

( 1 ) Der Missionsvorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Missionswerks nach den vom Missionsausschuss aufgestellten Grundsätzen, Richtlinien und Weisungen; er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Missionsausschusses und des Geschäftsführenden Ausschusses. Er koordiniert die Arbeit in Deutschland und im Ausland. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihm die allgemeine Aufsicht über die Einrichtungen und Mitarbeitenden des Missionswerks. Er berichtet dem Missionsausschuss und dem Geschäftsführenden Ausschuss regelmäßig über seine Tätigkeit und die Erledigung der ihm erteilten Aufträge.
( 2 ) Er beschließt insbesondere über
  1. Ausbildung, Fortbildung und Sendung von missionarischen Mitarbeitenden,
  2. Anstellung und Entlassung von Mitarbeitenden, über die nicht der Missionsausschuss oder der Geschäftsführende Ausschuss zu beschließen hat,
  3. Entwurf und Ausführung des Wirtschaftsplanes,
  4. Angelegenheiten der Vermögensverwaltung.
( 3 ) Der Missionsvorstand ist in allen Fällen zunächst zuständig, in denen nicht nach den Ordnungen des Missionswerks die Zuständigkeit einer anderen Stelle besteht.
( 4 ) Der Missionsvorstand ist verpflichtet, den Landeskirchen in allen Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Missionswerks gehören, auf Verlangen zu berichten und sie zu beraten.
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§ 16
Arbeitsweise des Missionsvorstandes

( 1 ) Der Missionsvorstand tritt in der Regel wöchentlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Vertreter oder seine oder ihre Vertreterin, anwesend ist.
( 2 ) Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der erschienenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3 ) Der Missionsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Missionsausschuss bedarf; die Geschäftsordnung soll eine Konferenz vorsehen, in der die einzelnen Arbeitsgebiete des Missionswerks vertreten sind.
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§ 17
Direktor oder Direktorin des Missionswerks

( 1 ) Der Direktor oder die Direktorin ist Pfarrer oder Pfarrerin einer der Landeskirchen.
( 2 ) Der Direktor oder die Direktorin wird vom Missionsausschuss auf die Dauer von zehn Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 3 ) Der Direktor oder die Direktorin wird von dem Landesbischof oder der Landesbischöfin der Landeskirche, deren Pfarrer oder Pfarrerin er oder sie ist, oder von einem oder einer von dem Landesbischof oder der Landesbischöfin Beauftragten in sein oder ihr Amt eingeführt.
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§ 18
Rechtsverhältnisse des Direktors oder der Direktorin

( 1 ) Der Direktor oder die Direktorin führt sein oder ihr Amt hauptamtlich. Das Dienstverhältnis bestimmt sich nach dem Pfarrerrecht der Landeskirche, deren Pfarrer oder Pfarrerin er oder sie ist. Der Missionsausschuss erlässt eine Dienstanweisung.
( 2 ) Der Missionsausschuss kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Direktor oder die Direktorin vor Ablauf seiner oder ihrer Amtszeit abberufen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, insbesondere wenn ein gedeihliches Wirken nicht mehr gewährleistet ist. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. Die erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen trifft die Landeskirche, deren Pfarrer oder Pfarrerin der Direktor oder die Direktorin ist.
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§ 19
Aufgaben des Direktors oder der Direktorin

( 1 ) Der Direktor oder die Direktorin ist als Vorsitzender oder Vorsitzende des Missionsvorstandes für die Ausführung der Beschlüsse des Missionsvorstandes verantwortlich. Hält der Direktor oder die Direktorin Beschlüsse des Missionsvorstandes für rechtswidrig oder nicht satzungsgemäß, so hat er oder sie diese zu beanstanden. Die Entscheidung treffen der Missionsausschuss oder der Geschäftsführende Ausschuss im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
( 2 ) Der Direktor oder die Direktorin vertritt die Anliegen des Missionswerkes in der Öffentlichkeit.
( 3 ) Der Direktor oder die Direktorin fördert und begleitet die theologische Arbeit im Missionswerk.
( 4 ) Der Direktor oder die Direktorin führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden.
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§ 20
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin

( 1 ) Der Missionsausschuss beruft einen hauptamtlichen Geschäftsführer oder eine hauptamtliche Geschäftsführerin, der oder die rechtskundig sein soll. Er oder sie leitet die Verwaltung.
( 2 ) Der Missionsausschuss ordnet die Rechtsverhältnisse des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und erlässt die Dienstanweisung.
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§ 21
Mitarbeitende

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse der Mitarbeitenden des Missionswerks werden in Anlehnung an die in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geltenden Ordnungen geregelt, soweit nicht nach Maßgabe bestehender Regelungen unmittelbar landeskirchliches Recht gilt.
( 2 ) Das Missionswerk stellt nur solche Mitarbeitenden ein, die die Grundlage des Missionswerks (§ 1) bejahen und sich bereit erklären, ihre Arbeit im Sinne der Satzung des Missionswerks auszurichten.
( 3 ) Die Beteiligung von Vertretern oder Vertreterinnen der Mitarbeitenden in dienstrechtlichen Angelegenheiten wird vom Missionsausschuss allgemein geregelt.
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§ 22
Missionstag

Auf Einladung und unter der Leitung des oder der Vorsitzenden des Missionsausschusses versammeln sich einmal im Jahr Mitglieder der Kirchen, Kirchengemeinden und Freundeskreise, die das Missionswerk tragen oder fördern, zu einem Missionstag. Der Missionstag nimmt einen Tätigkeitsbericht des Direktors oder der Direktorin entgegen und soll über die Arbeit der Mission beraten. Er kann Anregungen an den Missionsausschuss richten und Wünsche für die Zusammensetzung des Missionsausschusses äußern; über diese Anregungen und Wünsche ist im Missionsausschuss zu beraten.
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§ 23
Vertretungsbefugnis

( 1 ) Das Missionswerk wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Direktor oder die Direktorin und den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertreten. Beide können durch ihre jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen vertreten werden.
( 2 ) Die Vertretungsbefugnis wird durch eine Bescheinigung der aufsichtsführenden Stelle (§ 26 Abs. 1) nachgewiesen.
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§ 24
Wirtschaftsplan

( 1 ) Die zur Deckung der Ausgaben des Wirtschaftsplans erforderlichen Mittel werden durch Spenden, durch Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen und durch kirchliche Zuweisungen aufgebracht.
( 2 ) Der Entwurf des Wirtschaftsplans wird von dem Geschäftsführenden Ausschuss nach Beratung den Landeskirchen rechtzeitig zur Beratung ihrer Haushaltspläne vorgelegt; über den Entwurf wird nach Mitteilung über die in den Haushaltsplänen der Landeskirchen festgestellten Zuweisungen von dem Geschäftsführenden Ausschuss entschieden.
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§ 25
Rechnungsprüfung

Der Missionsausschuss legt fest, in welcher Weise die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht des Missionswerks geprüft werden.
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§ 26
Stiftungsaufsicht

( 1 ) Als kirchliche Stiftung privaten Rechts untersteht das Missionswerk der Stiftungsaufsicht der zuständigen Behörde der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers.
( 2 ) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde führt die Stiftungsaufsicht nach den im Lande Niedersachsen und in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers geltenden stiftungsrechtlichen Vorschriften.
( 3 ) Bei Satzungsänderungen und bei Aufhebung der Stiftung holt die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Stellungnahmen der für Stiftungsaufsicht zuständigen Behörden der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe ein.
( 4 ) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck (§§ 1 bis 5) betreffen, sowie die Aufhebung der Stiftung bedürfen außer der Genehmigung der kirchlichen Aufsicht auch der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde des Landes Niedersachsen.
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§ 27
Anfall des Vermögens

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen des Missionswerks an die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers mit der Auflage, es im Einvernehmen mit der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig und der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe im Sinne der §§ 1 bis 5 zu verwenden. Kommt das Einvernehmen innerhalb eines Jahres nach Beschluss über die Aufhebung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der Landeskirchen das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, das sich sachverständiger Berater oder Beraterinnen bedienen kann.
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§ 28
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung führt das Missionswerk seit dem 24. Mai 1977 die Arbeit der Missionsanstalt Hermannsburg in ihrem bestehenden Umfang und mit den vorhandenen Vermögenswerten fort. Die Übernahme der Arbeit der Ev.-luth. Mission (Leipziger Mission) zu Erlangen e. V. richtet sich nach den bestehenden Vereinbarungen, die Übernahme von Aufgaben der Landeskirchen nach Bestimmungen aufgrund kirchlichen Rechts.
(2) bis (5)
aufgehoben
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§ 29
Inkrafttreten


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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung ist eine Anlage zum Kirchengesetz über das Evangelisch-lutherische Missionswerk (Nr. 51 A).
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2 ↑ zu § 10 Abs. 3 vgl. auch § 12 Abs. 3