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Satzung des Evangelisch-lutherischen
Kindertagesstättenverbandes Emden-Leer-Rhauderfehn

Vom 10. Januar 2012

KABl. 2012, S. 10, in der Fassung vom 30. April 2021, KABl. 2021, S. 72

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Präambel

Die Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ist im Auftrag Jesu Christi begründet, den er seiner Kirche gegeben hat: „Lasset die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solchen gehört das Reich Gottes.“ (Markus 10,14).
Daher versteht sich die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten als Verkündigung und Diakonie für Kinder. Religiöse Bildung und Erziehung findet zuallererst in der Familie statt. In einer evangelischen Tageseinrichtung finden Eltern Unterstützung bei der Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder.
Die Kindertagesstättenarbeit bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde bietet einen Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Eltern und ermöglicht generationsübergreifende Begegnungen.
Vor dem Hintergrund sich verändernder Rahmenbedingungen ist eine einrichtungsübergreifende Planung und Steuerung der Arbeit der evangelischen Kindertagesstätten unerlässlich, um Kirchenvorstände und Pfarrämter von administrativen Tätigkeiten zu entlasten, die finanzielle Verantwortung zu bündeln und einen flexibleren Einsatz der Mitarbeitenden zu gewährleisten.
Daher wurde die Trägerschaft der Tageseinrichtungen für Kinder auf einen Kindertagesstättenverband übertragen. Das dient der Stärkung des evangelischen Profils der Arbeit.
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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Die Kirchengemeinden
  • Evangelisch-lutherische Markus-Kirchengemeinde Emden,
  • Evangelisch-lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Emden,
  • Evangelisch-lutherische Paulus-Kirchengemeinde Emden,
  • Evangelisch-lutherische Paulus-Kirchengemeinde Heisfelde,
  • Evangelisch-lutherische Marien-Kirchengemeinde Holtland,
  • Evangelisch-lutherische Christus-Kirchengemeinde Leer,
  • Evangelisch-lutherische Luther-Kirchengemeinde Leer,
  • Evangelisch-lutherische Friedens-Kirchengemeinde Loga,
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Logabirum,
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Woquard,
(alle: Kirchenkreis Emden-Leer),
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Flachsmeer,
  • Evangelisch-lutherische Trinitatis-Kirchengemeinde Langholt,
  • Evangelisch-lutherische Petrus-Kirchengemeinde Ostrhauderfehn,
  • Evangelisch-lutherische Marien- und Nicolai-Kirchengemeinde Steenfelde,
  • Evangelisch-lutherische St.-Martins-Kirchengemeinde Uplengen,
  • Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Westrhauderfehn
(alle: Kirchenkreis Rhauderfehn) – nachfolgend Kirchengemeinden genannt – bilden einen Kirchengemeindeverband gemäß §§ 8 ff. Regionalgesetz zur dauernden gemeinsamen Trägerschaft für evangelische Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstättenverband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Evangelisch-lutherischer Kindertagesstättenverband Emden-Leer-Rhauderfehn“, nachfolgend Kindertagesstättenverband genannt. Der Kindertagesstättenverband hat seinen Sitz in 26789 Leer.
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§ 2
Aufgaben des Kindertagesstättenverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kindertagesstättenverbandes ist es, die folgenden evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder, nachfolgend Kindertagesstätten genannt, die bisher von den Mitgliedern des Kindertagesstättenverbandes getragen wurden, mit klarem evangelischem Profil effizient zu betreiben:
  • Markus-Kindergarten Emden, Jahnstraße 9, 26725 Emden
  • Kindertagesstätte Wolthusen, Kieselstraße 19, 26725 Emden
  • Paulus-Kindertagesstätte, Klein-von-Diepold- Straße 3, 26721 Emden
  • Kindergarten Marienkäfer Woquard, Am Marienpark 24, 26736 Krummhörn
  • Kindertagesstätte Paul-Gerhardt-Haus, Hoheellernweg 12, 26789 Leer
  • Kindertagesstätte Regenbogenland, von-Jhering-Straße 12, 26789 Leer
  • Kindertagesstätte Pastorenkamp, Pastorenkamp 28, 26789 Leer
  • Kindertagesstätte Loga, Hoher Weg 5c, 26789 Leer
  • Kindertagesstätte Logabirum, Logabirumer Straße 58, 26789 Leer
  • Paulus- Kindertagesstätte Heisfelde, An der Pauluskirche2, 26789 Leer
  • Kindertagesstätte Holtland, Schulstraße 17, 26835 Holtland
  • Kindergarten Flachsmeer, Am Denkmal 4, 26810 Westoverledingen
  • Kindertagesstätte Klostermoor, Birkhahnstraße 10, 26817 Rhauderfehn
  • Kindertagesstätte Wolkenreiter, Middendorfstraße 13, 26842 Ostrhauderfehn
  • Kindergarten im Dorf Steenfelde, Pastor-Kersten-Straße 176a, 26810 Steenfelde
  • Familienzentrum St. Martin, Höststraße 11, 26670 Uplengen
  • Kindergarten Regenbogen, Fritz-Reuter-Straße 13, 26817 Rhauderfehn
Zu diesem Zweck haben die beteiligten Kirchengemeinden die Trägerschaft der vorgenannten Kindertagesstätten auf den Kindertagesstättenverband übertragen.
( 2 ) Die Aufgaben des Verbandes sind alle die Tageseinrichtungen betreffenden Entscheidungen grundsätzlicher und planerischer Art sowie deren Umsetzung. Hierzu gehören insbesondere:
  1. Förderung der inhaltlichen, personellen und finanziellen Zusammenarbeit der Kindertagesstätten auf Verbandsebene,
  2. Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  3. Vertretung der Kindertagesstätten nach außen (gegenüber Kommune, Landkreis, Kirchenkreis, Landeskirche und anderen Stellen),
  4. Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  5. Bewirtschaftung der für die Kindertagesstätten zur Verfügung stehenden Mittel,
  6. Beantragung und Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse mit der Kommune und dem Land,
  7. Bauunterhaltung und Gebäudebewirtschaftung,
  8. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen.
( 3 ) Der Kindertagesstättenverband übernimmt die sich aus den zwischen den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen bestehenden Betriebsführungsverträgen ergebenden Rechte und Pflichten. Hierzu sind Überleitungsverträge zwischen dem Kindertagesstättenverband, den Kirchengemeinden und den jeweiligen Kommunen geschlossen worden.
( 4 ) Dem Kindertagesstättenverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kindertagesstättenverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 5 ) Die rechtliche Selbständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer Kirchenvorstände und Pfarrämter bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Mitarbeitende

( 1 ) Der Kindertagesstättenverband hat die Anstellungsträgerschaft für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Kindertagesstättenbereich der Kirchengemeinden angestellten Mitarbeitenden zu den gleichen Bedingungen (§ 613a BGB) übernommen. Er ist Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeitenden im Kindertagesstättenbereich.
( 2 ) Bei Neueinstellung, Kündigung oder Versetzung von Mitarbeitenden einer Kindertagesstätte ist das Benehmen zwischen dem Kindertagesstättenverband und den jeweiligen Kirchengemeinden herzustellen.
( 3 ) Bei Einstellung der Leitung einer Kindertagesstätte ist das Einvernehmen zwischen dem Kindertagesstättenverband und der jeweiligen Kirchengemeinde herzustellen. Bei Kündigung und Versetzung ist das Einvernehmen ebenfalls herzustellen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Verbandsvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
( 4 ) Auf den Kindertagesstättenverband sind die in der Landeskirche für die Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeitenden anzuwenden.
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§ 4
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kindertagesstättenverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
einem Mitglied je Kirchengemeinde, das der jeweilige Kirchenvorstand aus seiner Mitte wählt, und je einem Mitglied der Kirchenkreisvorstände, das vom Verbandsvorstand berufen wird; die Kirchenkreisvorstände können hierfür Vorschläge unterbreiten. Sofern unter den gewählten Mitgliedern kein geistliches Mitglied ist, muss das berufene Mitglied ordiniert sein.
( 2 ) Je Kirchengemeinde ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus seiner Mitte zu wählen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes der Kirchengemeinde an dessen Stelle tritt.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin. Mitarbeitende des Kindertagesstättenverbandes können nicht Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine erste stellvertretende Vorsitzende und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden oder eine zweite stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind gleichzeitig Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses nach § 6.
( 5 ) Die Kirchenkreise Emden-Leer und Rhauderfehn bzw. deren Kirchengemeinden müssen entweder durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten sein.
( 6 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt die Geschäftsführung des Kindertagesstättenverbandes, die aus betriebswirtschaftlicher und pädagogischer Geschäftsführung besteht, mit beratender Stimme teil. Die Superintendenten und / oder Superintendentinnen beider Kirchenkreise werden zu den Sitzungen eingeladen. Kindertagesstättenleitungen und weitere fachkundige Personen können beratend ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dies beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
( 7 ) Von Kirchengemeinden entsandte Mitglieder des Verbandsvorstandes sind gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kirchenamtes Mitglied im Beirat gemäß § 10 Kindertagesstättengesetz der von ihnen vertretenen Kindertagesstätte.
( 8 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die Vorschriften des IV. Teils, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 9 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einzuberufen.
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§ 5
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Kindertagesstätten. Dies umfasst insbesondere die strategische Planung, die Organisation, Ressourcenmanagement und Controlling in den Kindertagesstätten.
( 2 ) Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Beratung und Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der pädagogischen Arbeit und die Wahrnehmung von Handlungsfeldern des Verbandes,
b.
Beschlussfassung über den Verbandshaushalt und den Stellenplan,
c.
Beratung und Beschlussfassung über Errichtung oder Aufgabe von Einrichtungen,
d.
Satzungsänderungen,
e.
Wahl des oder der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Verbandsvorstandes,
f.
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses nach § 6 II Buchstabe d. und
g.
Entlastung des geschäftsführenden Ausschusses und des Kirchenamtes.
( 3 ) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können vom Verbandsvorstand auf den Geschäftsführenden Ausschuss, die Kirchenvorstände, in deren Bereich eine Kindertagesstätte gelegen ist, die pädagogische Geschäftsführung, das Kirchenamt als geschäftsführende Stelle und auf die Kindertagesstättenleitungen übertragen werden. Dies erfolgt in einer Geschäftsordnung und mit einem gesonderten Aufgabenverteilungsplan („Aufgabenmatrix“). Dieser Aufgabenverteilungsplan kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der satzungsmäßigen Mitglieder geändert werden.
( 4 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kindertagesstättenverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei dessen oder derer Verhinderung durch den ersten stellvertretenden Vorsitzenden oder die erste stellvertretende Vorsitzende vertreten. Ist auch dieser oder diese verhindert, übernimmt der oder die zweite stellvertretende Vorsitzende die Vertretung.
( 5 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kindertagesstättenverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kindertagesstättenverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Verbandsvorstand bildet einen geschäftsführenden Ausschuss. Dieser ist die ständige Vertretung des Verbandsvorstandes, sofern dieser nicht versammelt ist.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus
a.
dem oder der Vorsitzenden,
b.
dem oder der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
c.
dem oder der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und
d.
bis zu zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes, die jeweils für die Dauer einer Wahlperiode gewählt werden.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Verbandsvorstand obliegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a.
Aufstellen des Verbandshaushaltes und des Stellenplans,
b.
Ggf. Vorschlag zur Gewinnverwendung bzw. zur Verlustabdeckung,
c.
Anstellung von Mitarbeitenden,
d.
Beschluss über Dienstanweisungen und Stellenbeschreibungen der Geschäftsführung und der Fachberatung und Ausübung der Dienstaufsicht,
e.
Kauf und Verkauf von Immobilien und Inventar,
f.
Aufnahme von Darlehen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss bedient sich zur Ausübung der laufenden Geschäfte der pädagogischen und der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten der pädagogischen Geschäftsführung sind in einer Dienstanweisung zu regeln.
( 5 ) Die pädagogische und die betriebswirtschaftliche Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil.
( 6 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden in der Regel zehnmal, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, einzuberufen.
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§ 7
Aufgaben der Kirchengemeinden

( 1 ) Für die Kirchengemeinden sind die Kindertagesstätten ein wichtiger Beitrag zum Gemeindeaufbau und ein Bestandteil des gemeindlichen Lebens. Aufgabe der Kirchengemeinden ist die seelsorgerliche und religionspädagogische Begleitung und Unterstützung der Kindertagesstätten.
Hierzu zählen insbesondere:
  • regelmäßige Einbeziehung der Kindertagesstätte in gemeindliche Aktivitäten (z. B. Familiengottesdienste, Gemeindefeste),
  • regelmäßige Teilnahme der örtlichen Kindertagesstättenleitung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  • regelmäßige Teilnahme eines Vertreters oder einer Vertreterin der Kirchengemeinde an der Dienstbesprechung der Kindertagesstätte,
  • mindestens jährliche Berichterstattung der Kindertagesstättenleitung im Kirchenvorstand,
  • regelmäßige Besuche des Pfarramtes in der Kindertagesstätte,
  • Nutzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde durch die Kindertagesstätte (z. B. Gemeindebrief, Homepage) und
  • Vertretung des Kindertagesstättenverbandes im Beirat der Kindertagesstätte nach § 10 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).
( 2 ) Die Kirchengemeinden haben ihre vorhandenen Kindertagesstätten-Rücklagen in den Kindertagesstättenverband eingebracht. Die Rücklagen sind für die jeweilige Kindertagesstätte weiterhin zweckgebunden zu verwenden und im Falle der Auflösung des Kindertagesstättenverbandes oder des Ausscheidens der Kirchengemeinde aus dem Kindertagesstättenverband in der dann bestehenden Höhe an die Kirchengemeinde zurückzuzahlen.
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§ 8
Finanzen und Vermögen

( 1 ) Für den Kindertagesstättenverband wird ein Haushaltsplan aufgestellt, der durch den Verbandsvorstand beschlossen wird. Der Gesamthaushalt muss die einzelnen Kindertagesstätten und die Kosten des Verbandes in gesonderte Kostenstellen untergliedern.
( 2 ) Der finanzielle Aufwand des Kindertagesstättenverbandes wird durch landeskirchliche Zuweisungen und durch Umlagen, die aus den Haushalten der Kindertagesstätten zu finanzieren sind, gedeckt. Der Umlageschlüssel wird durch den Verbandsvorstand festgelegt.
( 3 ) Sofern die Kirchengemeinden Eigentümer der Kindertagesstättengebäude und -grundstücke sind, verbleiben diese im Eigentum der Kirchengemeinden. Diese stellen die Gebäude dem Kindertagesstättenverband zur Nutzung zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der Kindertagesstättenverband die Verpflichtung, die Kirchengemeinde von ggf. anfallenden Kosten frei zu halten, die bauliche Unterhaltung zu gewährleisten und alle notwendigen Investitionen an den Gebäuden durchzuführen und zu finanzieren.
( 4 ) Belegt die Kindertagesstätte nur einen Teil eines Gebäudes, gilt Absatz 3 entsprechend. Nicht direkt einer Nutzungsart zuzuordnende Bauunterhaltungskosten sowie der zur Finanzierung erforderliche Trägeranteil werden proportional zur Nutzungsfläche des Gebäudes aufgeteilt.
( 5 ) Sofern sich die Kindertagesstättengebäude und -grundstücke im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden, gelten die Vereinbarungen zwischen Kirchengemeinde und Kommune weiter.
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§ 9
Betriebswirtschaftliche und pädagogische Geschäftsführung; Fachberatung

( 1 ) Das Kirchenamt Leer übernimmt für den Kindertagesstättenverband die Aufgaben der betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung. Für diese Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen; der hieraus entstehende Aufwand wird durch Verwaltungskostenumlagen der Einrichtungen finanziert.
( 2 ) Die pädagogische Geschäftsführung wird einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. Für die Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Anstellungsträger für die pädagogische Geschäftsführung ist der Kindertagesstättenverband.
( 3 ) Die Aufgaben der pädagogischen Geschäftsführung sind in einer Dienstanweisung festzulegen, die durch die Aufgabenzuweisungen der Aufgabenmatrix konkretisiert werden. Dabei ist eine Abgrenzung zu den Aufgaben des Kirchenamtes, der Einrichtungsleitungen und der Fachberatung zu beachten.
( 4 ) Um aufsichtliche Führungs- und inhaltliche Leitungsaufgaben erkennbar zu trennen, wird die Fachberatung einer erfahrenen sozialpädagogischen Fachkraft übertragen. Für die in einer Dienstanweisung zu beschreibenden Aufgaben sind angemessene Stundenumfänge zur Verfügung zu stellen. Anstellungsträger für die Fachberatung ist der Kindertagesstättenverband.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung entscheidet gemäß § 15 Regionalgesetz der Kirchenkreisvorstand des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Emden-Leer.
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§ 11
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen gelten die Vorschriften von §10 Absatz 4 bis 6 Regionalgesetz.
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§ 12
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kindertagesstättenverband auf Antrag des Verbandsvorstandes, von drei Vierteln seiner Mitglieder oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Mobiliar, Inventar und zweckgebundene Rücklagen fallen bei Ausscheiden aus dem Kindertagesstättenverband an die Kirchengemeinden zurück. Darüber hinaus wird ein Anteil aus der Verbandsrücklage entsprechend des Anteils der von der Landeskirche geförderten Gruppen der Einrichtung an der Gesamtzahl der geförderten Gruppen des Kindertagesstättenverbandes einer Kindertagesstättenrücklage des Kirchenkreises, dem die jeweilige Kirchengemeinde angehört, zugeführt.
( 3 ) Kirchengemeinden und Kindertagesstättenverband können frühestens nach vier Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft bzw. die Trägerschaft kündigen. In diesem Falle ist eine Rückübertragung der Trägerschaft für die Kindertagesstätte durchzuführen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 13
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.