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Geltungszeitraum von: 01.08.1994

Geltungszeitraum bis: 16.08.2011

Rechtsverordnung über die C- und D- Kirchenmusikprüfung in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers

Vom 22. Juni 1994

KABl. 1994, S. 113, zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 10. Februar 1997, KABl. 1997, S. 83

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Mitarbeitergesetzes vom 24. März 1969 (Kirchl. Amtsbl. S. 75), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Mitarbeitergesetzes vom 5. Juli 1974 (Kirchl. Amtsbl. S. 213), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Prüfungen für C- und D-Kirchenmusiker und- Kirchenmusikerinnen

Die Ausbildung zu C- und D-Kirchenmusikern und -Kirchenmusikerinnen wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Es gibt folgende Prüfungen:
  1. C-Kirchenmusikprüfung
  2. C-Chorleitungsprüfung
  3. C-Posaunenchorleitungsprüfung
  4. D-Orgelprüfung
  5. D-Chorleitungsprüfung
  6. D-Posaunenchorleitungsprüfung
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§ 2
Zweck der Prüfungen

Zweck der Prüfungen ist es, durch praktische, schriftliche und mündliche Proben zu ermitteln, ob der Bewerber oder die Bewerberin für den Dienst als C- oder D-Kirchenmusiker oder -Kirchenmusikerin fähig und geeignet ist.
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§ 3
Meldung zu den Prüfungen

( 1 ) Meldungen zu den Posaunenchorleitungsprüfungen sind an das Posaunenwerk, Meldungen zu den anderen Prüfungen über den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin an den zuständigen Kirchenmusikdirektor oder die zuständige Kirchenmusikdirektorin zu richten.
( 2 ) Den Meldungen sind beizufügen
  1. Tauf- und Konfirmationsbescheinigung,
  2. Nachweis über die in § 4 bezeichnete Vorbildung einschließlich der Praktika,
  3. pfarramtliches Zeugnis,
  4. handschriftlich verfasster Lebenslauf, in dem der Bildungsgang darzulegen und anzugeben ist, ob und inwieweit einzelne Fächer der Kirchenmusik besonders gepflegt worden sind.
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§ 4
Zulassung zu den Prüfungen

( 1 ) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet in den Fällen
  1. des § 1 Nr. 1 und 2 der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin im Einvernehmen mit dem Landeskirchenmusikdirektor oder der Landeskirchenmusikdirektorin
  2. des § 1 Nr. 4 und 5 der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin,
  3. des § 1 Nr. 3 und 6 das Posaunenwerk.
( 2 ) Zur C-Kirchenmusik- und C-Chorleitungsprüfung wird zugelassen, wer nach einer musikalischen Grundausbildung einen regionalen und einen zentralen Ausbildungskursus der Landeskirche mit Erfolg besucht und ein kirchenmusikalisches Praktikum abgeleistet hat. Die Ausbildung soll mindestens zwei Jahre dauern. Der C-Prüfung soll eine D-Prüfung vorausgehen.
( 3 ) Zur C-Posaunenchorleitungsprüfung wird zugelassen, wer eine den Richtlinien entsprechende Ausbildung, Praxis in der Posaunenchorleitung und eine Ausbildung an einem Blechblasinstrument nachweisen kann. Die Ausbildung soll auf der D-Posaunenchorleitungsprüfung aufbauen und mindestens ein Jahr dauern.
( 4 ) Zur D-Orgel- und D-Chorleitungsprüfung wird zugelassen, wer eine angemessene Zeit, mindestens jedoch ein Jahr, bei einem vom Landeskirchenamt anerkannten Ausbildungsleiter oder einer anerkannten Ausbildungsleiterin ausgebildet worden ist und ein kirchenmusikalisches Praktikum abgeleistet hat. Zur D-Chorleitungsprüfung darf nur zugelassen werden, wer die D-Vorsänger- und -Vorsängerinnenprüfung abgelegt hat oder sie gleichzeitig ablegt.
( 5 ) Zur D-Posaunenchorleitungsprüfung wird zugelassen, wer eine angemessene Zeit an einem Blechblasinstrument ausgebildet worden ist und sich mindestens ein Jahr lang in einem Posaunenchor bewährt hat. Der Bewerber oder die Bewerberin soll an der zentralen Chorleitungsausbildung des Posaunenwerkes mit Erfolg teilgenommen und während der Ausbildungszeit praktische Erfahrungen in der Chorleitung gesammelt haben.
( 6 ) Die zur Zulassung berechtigten Stellen können Bewerber oder Bewerberinnen, die die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ausnahmsweise zulassen.
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§ 5
Prüfungskommission

( 1 ) Der Prüfungskommission gehören in der Regel an
  1. bei der C-Kirchenmusik- und der C-Chorleitungsprüfung drei Mitglieder, von denen zwei in A- oder B-Stellen tätige Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerinnen sein müssen,
  2. bei der C- und der D-Posaunenchorleitungsprüfung der Leitende Landesposaunenwart oder die Leitende Landesposaunenwartin und zwei weitere Mitglieder, von denen eines Landesposaunenwart oder Landesposaunenwartin sein muss,
  3. bei den übrigen D-Prüfungen zwei Mitglieder, darunter der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin des betreffenden Fachaufsichtsbezirks und der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin. Gegebenenfalls tritt eine weitere Person hinzu, die eine A- oder B-Kirchenmusikstelle in demselben Fachaufsichtsbezirk innehat.
( 2 ) Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin bestellt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die C-Kirchenmusik- und die C-Chorleitungsprüfung.
( 3 ) Den Vorsitz in den Prüfungskommissionen für die D-Orgel- und D-Chorleitungsprüfung führt der Kirchenmusikdirektor oder die Kirchenmusikdirektorin, für die Posaunenchorleitungsprüfungen der Leitende Landesposaunenwart oder die Leitende Landesposaunenwartin.
( 4 ) Das vorsitzende Mitglied einer Prüfungskommission beruft die übrigen Mitglieder.
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§ 6
Durchführung der Prüfungen

( 1 ) Die einzelnen Prüfungsteile mit ihren Fächern ergeben sich aus den Anlagen.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied einer Prüfungskommission kann mit dem Einverständnis des Prüflings Personen zum Zuhören zu allen Prüfungsteilen zulassen.
( 3 ) Die praktische Prüfung im Orgelspiel ist auf einer dem Prüfling vorher zugänglich zu machenden Orgel abzulegen. Die Prüfungsaufgaben sind dem Prüfling vier Werktage vor der Prüfung bekanntzugeben, soweit sie in den Anlagen als „vorbereitet“ bezeichnet sind. Die Klausuren können nach Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission einige Zeit vor der praktischen und mündlichen Prüfung vor einem Mitglied der Prüfungskommission oder vor einer vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission dazu beauftragten Person ausgearbeitet werden.
( 4 ) Bei den C-Prüfungen und den D-Prüfungen für Chorleitung und Posaunenchorleitung kann im Rahmen des zentralen Ausbildungskurses ein Teilprüfung in einzelnen Fächern stattfinden. Die Abschlussprüfung muss in diesem Fall innerhalb eines Jahres stattfinden. In Einzelfällen können die zur Zulassung berechtigten Stellen diese Frist verlängern.
( 5 ) Bei den C-Prüfungen kann nach näherer Bestimmung des Landeskirchenmusikdirektors oder der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Leitenden Landesposaunenwartes oder der Leitenden Landesposaunenwartin davon abgesehen werden, die Prüflinge in Fächern zu prüfen, in denen sie sich bereits mit Erfolg einer vergleichbaren Prüfung unterzogen haben.
( 6 ) Die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern werden mit sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend bezeichnet und in das Prüfungszeugnis aufgenommen. Aufgrund des Gesamtergebnisses der Prüfung wird festgestellt, ob und gegebenenfalls mit welchem Prädikat (sehr gut, gut, befriedigend) sie bestanden oder ob sie nicht bestanden ist.
( 7 ) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn
  1. der Prüfling ihr unentschuldigt fernbleibt oder
  2. die Leistung in mindestens einem der in den Anlagen bezeichneten Hauptfächer oder in mehr als drei der übrigen Fächer mit mangelhaft oder ungenügend bewertet ist.
( 8 ) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich frühestens nach einem halben Jahr nochmals zur Prüfung melden. Die zur Zulassung berechtigte Stelle kann auf Antrag die Wiederholung der Prüfung in den Fächern erlassen, in denen der Prüfling bei der ersten Prüfung den Anforderungen genügt hat. In diesem Fall ist die Prüfung innerhalb eines Jahres zu wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.
( 9 ) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission hat eine von ihm und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschriebene Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung über den Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin oder über den Leitenden Landesposaunenwart oder die Leitende Landesposaunenwartin an das Landeskirchenamt einzureichen.
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§ 7
Prüfungszeugnis

Aufgrund der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung und aufgrund der sonstigen Prüfungsunterlagen stellt das Landeskirchenamt ein Zeugnis über die Prüfung aus. Ein Anspruch auf Anstellung wird durch das Zeugnis nicht erworben.
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§ 8
Schlussvorschriften

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.
( 2 ) Zum selben Zeitpunkt tritt die Rechtsverordnung über die Prüfung für den nebenberuflichen Kirchenmusikerdienst in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers – PrVOnbKM – vom 11. August 1975 (Kirchl. Amtsbl. S. 160), geändert durch die Rechtsverordnung vom 14. Juni 1977 (Kirchl. Amtsbl. S. 106), außer Kraft.
( 3 ) Bewerber oder Bewerberinnen für die C-Kirchenmusikprüfung, die sich bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung bereits in der Ausbildung befinden, können die Prüfung nach dieser Rechtsverordnung ablegen, wenn sie es mit der Meldung zur Prüfung schriftlich beantragen. Diese Übergangsregelung gilt für zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung.
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Anlage 1

Die Ordnung der C-Prüfung
I
Ordnung der C-Kirchenmusikprüfung
1.
Instrumentaler Bereich
1.1
Hauptinstrument Orgel
1.11
Literaturspiel (Hauptfach)
1.111
Vorspielen eines freien und eines c. f.-gebundenen Orgelstücks aus verschiedenen Epochen
1.112
Stichproben aus der studierten Vorspielliteratur
1.113
Vomblattspiel von Choralsätzen und Intonationen
1.114
Ausführung einer einfachen Begleitung (nach eigener Wahl), gegebenenfalls auf dem Klavier
1.12
Liturgisches Orgelspiel (Hauptfach)
1.121
Organistendienst nach der Ordnung des Hauptgottesdienstes:
Intonationen/Vorspiele, Choralbuchsätze, liturgische Stücke (vorbereitet)
1.122
Improvisation:
Ausführung einer einfachen Intonation, Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen, (fakultativ) Choralspiel nach dem Gesangbuch
1.2
Nebeninstrument
Vortrag eines Literaturstückes, gegebenenfalls zusätzlich eine Improvisation über eine melodische oder rhythmische Vorlage (nach eigener Wahl)
2.
Vokaler Bereich
2.1
Singen und Sprechen (Hauptfach)
2.11
Liturgisches Singen:
Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
2.12
Sprechen von Texten (nach eigener Wahl)
2.13
Sologesang (nach eigener Wahl):
Vortrag zweier verschiedenartiger Lieder (davon mindestens ein geistliches) aus verschiedenen Epochen
2.14
Theorie der Stimmbildung
2.2
Gemeindesingen (Hauptfach)
2.21
Praktische Prüfung (vorbereitet):
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes
2.22
Theoretische Prüfung
2.3
Chorleitung (Hauptfach)
2.31
Chorische Stimmbildung:
Einsingen des Chores
2.32
Erarbeiten eines einfachen Chorsatzes (Liedsatz/Motette, auch mit Instrumenten; vorbereitet)
2.4
Musikalische Arbeit mit Kindern (fakultativ)
3.
Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
3.1
Tonsatz und Gehörbildung
3.11
Schriftliche Prüfung (Klausur):
Transposition, Gegenstimme zu einem gegebenen c. f. Aussetzen eines leichten Generalbasses oder vierstimmiger Kantionalsatz zu einem gegebenen c. f.
3.12
Mündliche und praktische Prüfung:
Elementare Musiktheorie, Gehörbildung, Vomblattsingen einer Chorstimme
3.2
Partiturspiel (vorbereitet)
Spiel eines zwei- bis dreistimmigen polyphonen und eines vierstimmigen homophonen Satzes
3.3
Orgelkunde
Kenntnis des Aufbaus der Orgel, der Struktur der Pfeifen und der Beseitigung kleiner Störungen; Stimmen von Zungenpfeifen
3.4
Literaturkunde
3.41
Kenntnis von Orgelliteratur
3.42
Kenntnis von Chorliteratur
4.
Wissenschaftlicher Bereich
4.1
Geschichte der Kirchenmusik
Freies Kurzreferat
Überblick über die Hauptepochen der ev. Kirchenmusik
4.2
Liturgik
Kenntnis der Ordnungen von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten sowie des Kirchenjahres
4.3
Hymnologie
Kenntnis des Gesangbuches und seine liturgische Verwendung
Auswahl der Lieder für den Gottesdienst
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes
4.4
Theologische Information
Referat über ein Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie
II
Ordnung der C-Chorleitungsprüfung
1.
Vokaler Bereich
1.1
Singen und Sprechen (Hauptfach)
1.11
Liturgisches Singen:
Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
1.12
Sprechen von Texten (nach eigener Wahl)
1.13
Sologesang (nach eigener Wahl):
Vortrag zweier verschiedenartiger Lieder (davon mindestens ein geistliches) aus verschiedenen Epochen
1.14
Theorie der Stimmbildung
1.2
Gemeindesingen (Hauptfach)
1.21
Praktische Prüfung (vorbereitet):
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes
1.22
Theoretische Prüfung
1.3
Chorleitung (Hauptfach)
1.31
Chorische Stimmbildung:
Einsingen des Chores
1.32
Erarbeiten eines einfachen Chorsatzes (Liedsatz/Motette, auch mit Instrumenten; vorbereitet)
1.4
Musikalische Arbeit mit Kindern (fakultativ)
2.
Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
2.1
Tonsatz und Gehörbildung
2.11
Schriftliche Prüfung (Klausur):
Transposition, Gegenstimme zu einem gegebenen c. f. Aussetzen eines leichten Generalbasses oder vierstimmiger Kantionalsatz zu einem gegebenen c. f.
2.12
Mündliche und praktische Prüfung:
Elementare Musiktheorie, Gehörbildung, Vomblattsingen einer Chorstimme
2.2
Partiturspiel (vorbereitet)
Spiel eines zwei- bis dreistimmigen polyphonen und eines vierstimmigen homophonen Satzes
2.3
Literaturkunde
3.
Wissenschaftlicher Bereich
3.1
Geschichte der Kirchenmusik
Freies Kurzreferat
Überblick über die Hauptepochen der ev. Kirchenmusik
3.2
Liturgik
Kenntnis der Ordnungen von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten sowie des Kirchenjahres
3.3
Hymnologie
Kenntnis des Gesangbuches und seine liturgische Verwendung
Auswahl der Lieder für den Gottesdienst
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes
3.4
Theologische Information
Referat über ein Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie
III
Ordnung der C-Posaunenchorleitungsprüfung
1.
Blechblasinstrument (Hauptfach)
1.1
Literaturspiel
1.11
Bläserstück nach eigener Wahl
1.12
Spiel einer Etüde
1.2
Vomblattspiel
1.21
Tonleiterblasen (Dur und Moll) 3 bis 5 b, auf gegebenem Rhythmus
1.22
Spiel zweier tonal nicht gebundener rhythmisierter Tonreihen
1.23
Spiel einer Choralmelodie und einer Begleitstimme aus der Posaunenchorliteratur
2.
Bläserchorleitung (Hauptfach)
2.1
Einblasen des Chores
2.2
Erarbeiten einer Choralbearbeitung oder einer freien Bläsermusik
2.3
Methodik der Bläserchorleitung (schriftlich)
2.31
Zum Einblasen: Ziele, Inhalte
2.32
Zur Probenarbeit: Analyse und Probenplan für das vorgegebene größere Prüfungsstück
3.
Vokaler Bereich
3.1
Stimmbeherrschung
3.2
Liturgisches Singen
Singen von Kirchenliedern
3.3
Gemeindesingarbeit
Erarbeiten eines Kirchen- oder Volksliedes
4.
Musiktheorie und allgemeine Musikpraxis
4.1
Tonsatz
4.11
Klausur (zweistündig)
  1. Schriftliche Ausarbeitung eines vierstimmigen Begleitsatzes zu einer gegebenen Melodie
  2. Schriftliche Transposition einer Intonation und eines Satzes aus dem Posaunenchoralbuch
4.12
Mündliche und praktische Prüfung (Einzelprüfung)
4.2
Gehörbildung
4.21
Mündliche Prüfung
4.22
Musikdiktat
4.23
Vomblattsingen einer Chorstimme
4.3
Partiturspiel (vorbereitet)
4.4
Instrumentenkunde (mündliche Prüfung)
4.5
Literaturkunde (mündliche Prüfung)
5.
Wissenschaftlicher Bereich
5.1
Geschichte der Kirchenmusik
Freies Kurzreferat
Überblick über die Hauptepochen der ev. Kirchenmusik
5.2
Liturgik
Kenntnis der Ordnungen von Haupt- und Tagzeitengottesdiensten sowie des Kirchenjahres
5.3
Hymnologie
Kenntnis des Gesangbuches und seine liturgische Verwendung
Auswahl der Lieder für den Gottesdienst
Überblick über die Epochen des Kirchenliedes
5.4
Theologische Information
Referat über ein Thema aus dem Bereich Kirche und Theologie
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Anlage 2

I.
Ordnung der D-Orgelprüfung
1.
Begleitendes Orgelspiel (Hauptfach)
1.1
Spielen von Kirchenliedern mit und ohne Pedal nach Choralbuch (vorbereitet)
1.2
Spielen von liturgischen Stücken (vorbereitet)
1.3
Auswendigspiel eines Kirchenliedes nach eigener Wahl, gegebenenfalls im eigenen Satz (fakultativ)
2.
Selbstständiges Orgelspiel (Hauptfach)
2.1
Spiel einfacher Intonations- und Vorspielliteratur zu Kirchenliedern (vorbereitet)
2.2
Spiel einfacher freier Orgelliteratur (2 Stücke, eigene Wahl)
3.
Allgemeine Musikpraxis
3.1
Singen von Kirchenliedern (vorbereitet)
3.2
Hören einfacher Intervalle und Akkorde
3.3
Kenntnis der elementaren Musiklehre
3.4
Schriftliche Transposition
3.5
Stimmen von Zungenpfeifen
4.
Theoretische Kenntnisse
4.1
Kenntnis einfacher Orgelliteratur
4.2
Kenntnis des Gesangbuches
4.3
Kenntnis der Gottesdienstordnung
4.4
Elementare Registrierkunde
II.
Ordnung der D-Chorleitungsprüfung
1.
Singen und Sprechen (Hauptfach)
1.1
Liturgisches Singen: Kirchenlieder und liturgische Stücke (vorbereitet)
1.2
Sprechen von Texten (nach eigener Wahl)
2.
Gemeindesingen (Hauptfach)
Einsingen eines unbekannten Gemeindeliedes (vorbereitet)
3.
Chorleitung (Hauptfach)
3.1
Elementare Stimmbildung
3.2
Erarbeiten und Dirigieren eines einfachen Chorsatzes (vorbereitet)
3.3
Grundbegriffe der Chormethodik
4.
Allgemeine Musikpraxis
4.1
Vomblattsingen
4.2
Hören einfacher Intervalle und Akkorde
4.3
Kenntnis der elementaren Musiklehre
4.4
Schriftliche Transposition
4.5
Grundbegriffe der Melodienlehre (vorbereitet)
4.6
Partiturspiel (vorbereitet)
5.
Theoretische Kenntnisse
5.1
Kenntnis einfacher Chorliteratur
5.2
Kenntnis des Gesangbuches
5.3
Kenntnis der Gottesdienstordnung
III.
Ordnung der Posaunenchorleitungsprüfung
1.
Blasen (Hauptfach)
1.1
Tonleiterblasen nach gegebenem Rhythmus
1.2
Vortrag eines Bläserstückes nach eigener Wahl (vorbereitet)
1.3
Vomblattblasen einer einfachen Bläserstimme
1.4
Vomblattblasen einer tonal nicht gebundenen Tonreihe
2.
Chorleitung (Hauptfach)
Erarbeiten und Dirigieren eines Choralvorspiels, einer freien Bläsermusik oder eines mittelschweren Choralsatzes (vorbereitet)
3.
Musiktheoretische Kenntnisse
3.1
Klausur:
Aufgaben zur Notenkunde, Tonleiteraufbau, Bestimmen von Tonarten und Intervallen
3.2
Klausur:
Bestimmen von Dreiklängen (einschl. Sextakkord), Akkordanalyse eines vierstimmigen Satzes aus dem Posaunenchoralbuch
4.
Gehörbildung
4.1
Einfaches melodisches Diktat (einstimmig) oder Vomblattsingen einer einfachen Melodie
4.2
Bestimmen von Intervallen und Akkorden
4.3
Wiedergabe eines Rhythmus von mittlerer Schwierigkeit
5.
Instrumentenkunde
Klausur:
Familien der Blechblasinstrumente, Mensur- und Mundstückfragen, Chorbesetzung, Instrumentenpflege
6.
Literatur- und Gottesdienstkunde
6.1
Kenntnis der Bläserliteratur
6.2
Kenntnis des Gesangbuches
6.3
Kenntnis der Gottesdienstordnung