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Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen
in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern
in den evangelischen Landeskirchen1#

Vom 14. Juli 1972

KABl. 1972, S. 107, zuletzt geändert durch Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 8. März 2014, KABl. 2014, S. 57

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Erster Abschnitt

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§ 1
Kirchensteuerberechtigung

( 1 ) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern aufgrund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung der in den Haushaltsplänen der Landeskirchen, deren Kirchengemeinden und anderen Körperschaften (§ 18 Abs. 1) für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehenen Ausgaben.
( 2 ) Die Kirchensteuer kann erhoben werden
  1. von den Landeskirchen als Landeskirchensteuer,
  2. von Kirchengemeinden und anderen Körperschaften als Ortskirchensteuer.
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§ 2
Kirchensteuerarten, Anrechnung

( 1 ) Kirchensteuern können erhoben werden als
  1. Steuer vom Einkommen
    1. in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer oder
    2. nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),
  2. Steuer vom Vermögen
    1. in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder
    2. nach Maßgabe des Vermögens,
  3. Steuer vom Grundbesitz
    1. in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder
    2. nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes,
  4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen,
  5. Kirchgeld, wenn der Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört.
( 2 ) Kirchensteuern nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 können entweder als Landeskirchensteuer oder als Ortskirchensteuer erhoben werden. Werden mehrere dieser Kirchensteuerarten von derselben Körperschaft nebeneinander erhoben, so sind die Kirchensteuern aufeinander anzurechnen. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 4 können nur als Ortskirchensteuer erhoben werden. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 5 können nur als Landeskirchensteuer erhoben werden. Auf das Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 5 wird als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes angerechnet.
( 3 ) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
( 4 ) Über die Landeskirchensteuern beschließen die Landessynoden durch Landeskirchensteuerbeschluss. Über die Ortskirchensteuern beschließen die zuständigen Organe der Kirchensteuer erhebenden Körperschaften durch Ortskirchensteuerbeschluss. In den Beschlüssen ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen.
( 5 ) Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraums ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.
( 6 ) Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die in § 18 Absatz 2 bestimmte Aufsichtsstelle der Landeskirche. Sie können von der Aufsicht allgemein genehmigt werden.
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§ 3
Kirchensteuerpflicht

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Landeskirchen deren Mitglied sind.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht besteht
  1. gegenüber der Landeskirche;
  2. gegenüber der Kirchengemeinde, der die Kirchenmitglieder durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder aufgrund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehören, und nach Maßgabe des landeskirchlichen Rechts gegenüber den Körperschaften, denen die Kirchengemeinden zugehören.
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§ 4
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

( 1 ) Die Kirchensteuerpflicht beginnt vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung der Mitgliedschaft in einer Landeskirche oder ihrer Kirchengemeinde folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
( 2 ) Die Kirchensteuerpflicht bei Kirchensteuern vom Grundbesitz und beim als Ortskirchensteuer zu erhebenden Kirchgeld beginnt erst mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 oder die aufgrund von § 9 bestimmten Voraussetzungen eingetreten sind.
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Tod des Kirchenmitgliedes mit Ablauf des Sterbemonats;
  2. bei Wegzug
    1. aus dem Gebiet einer Landeskirche für die Landeskirchensteuer,
    2. aus dem Bereich der Kirchengemeinde für die Ortskirchensteuer
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
3.
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist;
4.
bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
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§ 5
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern

Die Bemessungsgrundlagen werden nach den landesrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ermittelt.
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§ 6
Kirchensteuer vom Einkommen

( 1 ) Für die Kirchensteuer vom Einkommen kann in dem Kirchensteuerbeschluss eine Höchstbegrenzung bestimmt werden.
( 2 ) An Stelle der Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer kann die Kirchensteuer nach dem Einkommen (Arbeitslohn) aufgrund eines besonderen Tarifs erhoben werden.
( 3 ) Durch gemeinschaftliches Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass bei der Verwendung des Einkommensteuertarifs als Maßstab der Kirchensteuer unter besonderen Umständen vom geltenden Tarif abgewichen wird.
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§ 7
Kirchensteuer vom Vermögen

Für die Kirchensteuer vom Vermögen gelten die Bestimmungen des § 6 entsprechend.
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§ 8
Kirchensteuer vom Grundbesitz

( 1 ) Kirchensteuer vom Grundbesitz kann in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer
  1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und
  2. für Grundstücke
einzeln oder nebeneinander erhoben werden. An Stelle der in Satz 1 bezeichneten Kirchensteuer kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.
( 2 ) Wird die Kirchensteuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer erhoben, so können in dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung der Kirchensteuer bestimmt werden.
( 3 ) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann nur von Mitgliedern der kirchensteuererhebenden Körperschaft erhoben werden, die Eigentümer von Grundbesitz im Bereich der Landeskirche sind, soweit die Kirchensteuer vom Grundbesitz als Ortskirchensteuer erhoben wird, der Landeskirche, zu der die ortskirchensteuererhebende Körperschaft gehört. Soweit eine Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich ist, können die Aufteilungsmaßstäbe mit den kirchensteuerpflichtigen Kirchenmitgliedern vereinbart werden.
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§ 9
Kirchgeld

Das als Ortskirchensteuer zu erhebende Kirchgeld kann nach Einkommen, Vermögen oder Grundbesitz des Kirchenmitgliedes bemessen werden; es kann auch an andere Merkmale anknüpfen. Das Nähere regeln die Landeskirchen durch Rechtsvorschriften, mit denen zugleich gemäß Artikel 12 Abs. 4 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 der maßgebliche Rahmen für die Kirchgeldbestimmungen festgelegt wird.
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§ 10
Besonderes Kirchgeld

( 1 ) Das als Landeskirchensteuer zu erhebende gestaffelte Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 kann nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes bemessen werden.
( 2 ) Die Staffelung des Kirchgeldes wird mit dem Landeskirchensteuerbeschluss bekanntgemacht.
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§ 11
Erhebung der Kirchensteuern

( 1 ) Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen Kirchensteuermaßstab und Kirchensteuersatz oder Kirchensteuerhöhe sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine enthalten. Sie sollen die gesetzlichen Grundlagen angeben und müssen öffentlich bekanntgemacht werden; für Ortskirchensteuerbeschlüsse genügt ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
( 2 ) Die Kirchensteuer wird, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben wird, durch schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid angefordert. Liegen die staatlichen und kommunalen Unterlagen über die Besteuerungsmaßstäbe noch nicht vor, so können mit einem vorläufigen Bescheid Vorauszahlungen nach den bisher geltenden Steuersätzen angefordert werden. Die hierauf geleisteten Zahlungen sind auf die endgültige Kirchensteuerschuld anzurechnen.
( 3 ) Die Kirchensteuerbescheide sollen als Besteuerungsgrundlage die wesentlichen Bestimmungen des Kirchensteuerbeschlusses angeben.
( 4 ) Werden Maßstabsteuern aufgrund von Rechtsbehelfsentscheidungen oder Berichtigungen geändert, so sind die Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die den Änderungen Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.
( 5 ) Der Kirchensteuerpflichtige mit mehrfachem Wohnsitz darf innerhalb einer Landeskirche nur an einem Wohnsitz zu einer gleichartigen Ortskirchensteuer herangezogen werden. Das Nähere regelt jede Landeskirche für ihren Bereich durch Rechtsvorschrift.
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§ 12
Verwaltung der Kirchensteuern

( 1 ) Die Landeskirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung von den in § 18 Abs. 2 bestimmten Verwaltungsstellen der Landeskirchen oder durch besonders beauftragte kirchliche Dienststellen verwaltet.
( 2 ) Die Ortskirchensteuern können im Auftrag der Kirchengemeinden oder der anderen Körperschaften durch kirchliche Verwaltungsstellen erhoben werden. Es kann auch die Mitwirkung der Gemeinden, der Landkreise oder deren Hebestellen vereinbart werden.
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§ 13
Billigkeitsmaßnahmen

( 1 ) Über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern entscheiden bei der Ortskirchensteuer die zuständigen Organe der kirchensteuererhebenden kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Für Entscheidungen gemäß Absatz 1 ist bei Landeskirchensteuern die in § 18 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche zuständig; soweit die Finanzämter mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landeskirchensteuer zu treffen.
( 3 ) Für die Niederschlagung von Kirchensteuern nach erfolglosem Beitreibungsverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
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§ 14
Steuergeheimnis

Die kirchlichen Behörden und Dienststellen sowie ihre Mitarbeiter und die an der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer Beteiligten sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen verpflichtet.
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Zweiter Abschnitt

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§ 15
Rechtsbehelfe

( 1 ) Gegen jeden die Kirchensteuer betreffenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.
( 2 ) Im Widerspruchsverfahren sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen.
( 3 ) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des die Kirchensteuer betreffenden Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle zu erheben, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei den übrigen mit der Verwaltung von Kirchensteuern beauftragten Verwaltungsstellen gewahrt.
( 4 ) Dem Widerspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid hilft das zuständige Organ der kirchensteuererhebenden Körperschaft ab, wenn es den Widerspruch für begründet hält. Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise nicht abgeholfen, so erlässt die in § 18 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche den Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
( 5 ) Über den Widerspruch gegen einen die Landeskirchensteuer betreffenden Bescheid entscheidet die in § 18 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche; die Bestimmungen des Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
( 6 ) Der Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist zu richten
  1. gegen die Landeskirche, wenn ein die Landeskirchensteuer betreffender Bescheid,
  2. gegen die kirchensteuererhebende Körperschaft, wenn ein die Ortskirchensteuer betreffender Bescheid
Gegenstand der Klage ist.
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§ 16
Vorläufiger Rechtsschutz

( 1 ) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer an den Fälligkeitsterminen nicht berührt.
( 2 ) Im Widerspruchsverfahren kann die zuständige kirchliche Stelle die Vollziehung des Bescheides aussetzen; die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag oder von Amts wegen kann die in § 18 Abs. 2 bestimmte Verwaltungsstelle der Landeskirche auch die Vollziehung eines die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheides aussetzen. Die Entscheidung kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden; sie ist nicht mit der Klage anfechtbar.
( 3 ) Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.
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Dritter Abschnitt

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§ 17
Durchführung

Bestimmungen zur Durchführung dieses Kirchengesetzes trifft jede Landeskirche für ihren Bereich durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
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§ 18
Besondere Bestimmungen

( 1 ) Andere Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind
  1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers:
    die Kirchenkreise sowie die von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen gebildeten rechtsfähigen Verbände;
  2. in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig:
    die Stadtkirchenverbände;
  3. in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg:
    die durch Kirchengesetz gebildeten Gemeindeverbände;
  4. in der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland:
    die Bezirkskirchenverbände.
( 2 ) Aufsichtsstelle oder Verwaltungsstelle im Sinne von §§ 2 Abs. 5, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 5 sowie § 16 Abs. 2 dieses Kirchengesetzes ist
  1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers:
    das Landeskirchenamt;
  2. in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig:
    das Landeskirchenamt;
  3. in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg:
    der Oberkirchenrat;
  4. in der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland:
    der Landeskirchenrat;
  5. in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe:
    das Landeskirchenamt.
( 3 ) Für die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
  1. Das Recht der Kirchenkreise zur Erhebung von Kirchensteuern ruht.
  2. Das Recht der Kirchengemeinden, Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zu erheben, ruht.
  3. Solange das Recht der kirchlichen Körperschaften, Kirchensteuern zu erheben, ganz oder teilweise ruht, werden sie durch Zuweisungen aus dem Kirchensteueraufkommen der Landeskirche nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltes in den Stand gesetzt, ihre Aufgaben zu erfüllen. Näheres über die Zuweisungen wird durch Kirchengesetz der Landeskirche geregelt.
  4. In den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Verbänden kann das Recht, Ortskirchensteuern zu erheben, aufgrund kirchengesetzlicher Regelung durch die Verbände ausgeübt werden.
  5. Werden einem Kirchenkreis durch Kirchengesetz die Aufgaben und Befugnisse eines Gesamtverbandes übertragen, so übt der Kirchenkreis das Recht seiner Kirchengemeinden, Ortskirchensteuern zu erheben, aus.
( 4 ) Für die Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
  1. Das Recht der Kirchengemeinden, Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zu erheben, ruht.
  2. In den in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Verbänden wird das Recht, Ortskirchensteuern zu erheben, durch die Verbände ausgeübt.
  3. An dem Aufkommen der Landeskirchensteuer sind die Landeskirche und die Gesamtheit der Kirchengemeinden und Propsteien nach Maßgabe eines Kirchensteuerverteilungsgesetzes zu beteiligen.
( 5 ) Für die Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
  1. Das Recht der Kirchengemeinden, Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zu erheben, ruht.
  2. Solange das Recht der Kirchengemeinden, Kirchensteuern zu erheben, ganz oder teilweise ruht, sind sie durch Zuweisung von Anteilen aus dem Landeskirchensteueraufkommen nach Maßgabe des kirchlichen Haushaltsplanes zu beteiligen. Näheres wird durch Kirchengesetz geregelt.
  3. In den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften wird das Recht, Ortskirchensteuer zu erheben, durch die Verbände ausgeübt.
( 6 ) Für die Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
  1. Das Recht der Kirchengemeinden, Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zu erheben, ruht.
  2. Für Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise außerhalb des Landes Niedersachsen liegen, gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes im Rahmen des maßgeblichen Landesrechts. Die Kirchengemeinden haben Umlagen zur Deckung des Bedarfs der Bezirkskirchenverbände und der Landeskirche sowie Pfarrbesoldungs- und Pfarrversorgungspflichtbeiträge zu leisten.
( 7 ) Für die Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Das Recht der Kirchengemeinden, Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zu erheben, ruht.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (Kirchl. Amtsbl. der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers 1971 S. 6) und der dazu erlassenen Bestimmungen der Mitgliedskirchen in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten außer Kraft:
  1. in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers:
    1. das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers (Kirchensteuerordnung) vom 16. Juni 1952 in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 16. Juni 1952 vom 10. August 1953 (Kirchl. Amtsbl. S. 148);
    2. das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 16. Juni 1952 in der Fassung des Kirchengesetzes vom 10. August 1953 (Kirchl. Amtsbl. S. 148) vom 25. Februar 1959 (Kirchl. Amtsbl. S. 66);
    3. das Kirchengesetz zur Änderung der §§ 2, 8, 10 und 21 der Kirchensteuerordnung vom 8. Dezember 1970 (Kirchl. Amtsbl. S. 271);
  2. in der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig:
    das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche vom 5. August 1957 (Amtsblatt Nr. 6204) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 29. September 1959 zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 5. August 1957 (Amtsblatt Nr. 6368);
  3. in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg:
    das Gesetz über die kirchliche Besteuerung in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg vom 26. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt, XIII. Band, S. 111) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 27. November 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt, XIII. Band, S. 160) und vom 15. Mai 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt, XV. Band, S. 42);
  4. in der Ev.-ref. Kirche in Nordwestdeutschland:
    1. Kirchengesetz betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden der „Provinz Hannover“ vom 10. März 1906 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt Band 3 S. 263);
    2. Gesetz betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt- (Parochial-) Verbänden der ev.-luth. Kirchen der „Provinzen Hannover“ und „Schleswig-Holstein“ sowie in den Kirchengemeinden der Ev.-ref. Kirche der „Provinz Hannover“ vom 22. März 1906 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt Band 3 S. 270);
    3. Anweisung zur Ausführung des Kirchengesetzes betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden der Ev.-ref. Kirche der „Provinz Hannover“ vom 31. März 1906 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt Band 3 S. 277);
    4. Anweisung zur Ausführung des Gesetzes betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden und Gesamt-(Parochial-) Verbänden der ev.-luth. Kirchen der „Provinzen Hannover“ und „Schleswig-Holstein“ sowie in den Kirchengemeinden der Ev.-ref. Kirche der „Provinz Hannover“ vom 24. März 1906 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt Band 3 S. 305);
    5. Kirchengesetz zur Änderung und Ergänzung des Kirchengesetzes betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden der Ev.-ref. Kirche der „Provinz Hannover“ vom 10. März 1906, vom 21. Dezember 1920 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt Band 5 S. 81);
    6. Kirchengesetz betr. Änderung des Kirchengesetzes betr. die Erhebung von Kirchensteuern in den Kirchengemeinden der Ev.-ref. Kirche der „Provinz Hannover“ vom 10. März 1906, vom 1. April 1925 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt Band 5 S. 510);
    7. Notverordnung zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 10. Oktober 1928 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt Band 6 S. 425);
    8. Verordnung über die Kirchensteuer vom 1. März 1949 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 15. Mai 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt Band 12 S. 54);
  5. in der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe:
    1. Steuerordnung der ev.-luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe vom 3. März 1950 (Kirchl. Amtsbl. Nr. 1 S. 1);
    2. Kirchengesetz zur Änderung der Steuerordnung der ev.-luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe vom 3. März 1950, vom 5. Dezember 1958 (Kirchl. Amtsbl. 1959 Nr. 1 S. 8);
    3. Kirchengesetz zur Änderung der Steuerordnung der Ev.-luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe vom 3. März 1950 in der Fassung des Kirchengesetzes vom 5. Dezember 1958, vom 29. Mai 1959 (Kirchl. Amtsbl. Nr. 2 S. 1);
    4. Kirchengesetz zur Änderung der Steuerordnung der Ev.-luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe vom 3. März 1950 mit den Änderungen der Kirchengesetze vom 5. Dezember 1958 und 29. Mai 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1959, vom 4. Dezember 1967 (Kirchl. Amtsbl. Nr. 1 S. 13).
( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen zu den Kirchensteuerordnungen bleiben, soweit sie diesem Kirchengesetz nicht widersprechen, so lange in Kraft, bis neue Durchführungsbestimmungen erlassen worden sind.
Der Herr Niedersächsische Kultusminister hat im Einvernehmen mit dem Herrn Niedersächsischen Minister der Finanzen zu dem vorstehenden Kirchengesetz gemäß § 2 Abs. 9 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 die staatliche Genehmigung unter dem 6. Juli 1972 — 501 – 5492/72 — erteilt.
Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat durch die Senatskanzlei — Staatsamt — mit Schreiben vom 8. April 1974 — A 15-955.95-3 — zur Gemeinsamen Kirchensteuerordnung (KiStO ev) vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. 1972 S. 107) gemäß § 4 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 431) mit Wirkung vom 1. Januar 1974 die staatliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung schließt nicht ein die Vorschriften, die sich auf die Steuer von Vermögen und vom Grundbesitz beziehen, sowie die Vorschriften des § 6 Absätze 2 und 3 KiStO ev.

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1 ↑ Red. Anm.: Dieses Kirchengesetz gilt aufgrund von § 4 des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Bildung einer Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (KABl. 2013, S. 186) ab dem 1. Januar 2015 als Kirchengesetz der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers fort.
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2 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.