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Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Vom 23. Juni 2003

KABl. 2003, S. 69, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 8. Mai 2018, KABl. 2018, S. 56

Aufgrund des § 65 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015 (Kirchl. Amtsbl. S. 114) geändert worden ist, erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für alle Kollekten, die in Gottesdiensten im Bereich der Landeskirche erhoben werden.
( 2 ) Kollekten im Sinne dieser Rechtsverordnung sind die gottesdienstliche Kollekte (Dankopfer), die Diakoniekollekte (Armenopfer) und sonstige Kollekten.
( 3 ) Soweit andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die §§ 2 bis 4 sowie 13 und 14 für Sammlungen, die bei sonstigen Veranstaltungen kirchlicher Körperschaften durchgeführt werden, entsprechend.
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 2
Verantwortlichkeit von Pfarramt und Kirchenvorstand

Pfarramt und Kirchenvorstand sind gemeinsam für die ordnungsgemäße Erhebung und Abführung der Kollekten verantwortlich.
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§ 3
Abkündigung von Kollekten

( 1 ) Der Zweck einer Kollekte ist vor ihrer Erhebung bekannt zu geben.
( 2 ) Das Ergebnis einer Kollekte ist in geeigneter Weise bekannt zu geben.
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§ 4
Kollektenzwecke

( 1 ) Kollekten sollen nur für kirchliche Zwecke erhoben werden.
( 2 ) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird der Zweck einer Kollekte durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgelegt.
( 3 ) Kollekten dürfen nur für den festgelegten Zweck verwendet werden. Die Verwendung für einen anderen Zweck ist nur nach Maßgabe des kirchlichen Haushaltsrechts zulässig.
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II. Gottesdienstliche Kollekten

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§ 5
Erhebung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Hauptgottesdiensten eine gottesdienstliche Kollekte zu erheben. In anderen Gottesdiensten soll eine gottesdienstliche Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Die gottesdienstliche Kollekte soll nach Maßgabe der geltenden Gottesdienstordnung während des Gottesdienstes eingesammelt werden.
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§ 6
Festlegung der Kollektenzwecke

( 1 ) Die Zwecke der gottesdienstlichen Kollekte im Hauptgottesdienst werden für jeden Sonn- und Feiertag eines Kirchenjahres vom Landeskirchenamt in einem landeskirchlichen Kollektenplan festgelegt. Der Kollektenplan enthält Pflicht-, Wahlpflicht- und freie Kollekten.
( 2 ) Die Pflichtkollekten werden als landeskirchliche Kollekten, Sprengel-Kollekten oder Kirchenkreis-Kollekten ausgeschrieben.
( 3 ) Bei Wahlpflichtkollekten kann der festgelegte Kollektenzweck durch Beschluss des Kirchenvorstandes zu Gunsten eines anderen Kollektenzweckes abgewählt werden. Die Zahl der Wahlpflichtkollekten pro Kirchenjahr, bei denen der festgelegte Kollektenzweck abgewählt werden kann, wird im Kollektenplan festgelegt.
( 4 ) Bei freien Kollekten wird der Kollektenzweck durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgelegt.
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§ 7
Verlegung von Kollekten

( 1 ) Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, können gottesdienstliche Kollekten durch Beschluss des Kirchenvorstandes auf einen anderen Sonn- oder Feiertag als den im Kollektenplan vorgesehenen Sonn- oder Feiertag verlegt werden. In dem Beschluss ist ein Ausweichtermin zu benennen.
( 2 ) Die Verlegung einer gottesdienstlichen Kollekte bedarf der Genehmigung durch den zuständigen Superintendenten oder die zuständige Superintendentin. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie rechtzeitig beantragt wird und der Kirchengemeinde nicht spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Verlegung ein Widerspruch gegen die Verlegung zugeht.
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III. Diakoniekollekten

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§ 8
Erhebung

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, in allen Hauptgottesdiensten eine Diakoniekollekte zu erheben.
( 2 ) Die Diakoniekollekte soll am Ausgang eingesammelt werden.
( 3 ) In begründeten Einzelfällen kann durch Beschluss des Kirchenvorstandes ausnahmsweise auf die Erhebung der Diakoniekollekte verzichtet und statt dessen die gottesdienstliche Kollekte am Ausgang eingesammelt werden.
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§ 9
Festlegung der Kollektenzwecke

( 1 ) Der Ertrag der Diakoniekollekte soll vorrangig für Einzelfallhilfen verwendet werden.
( 2 ) Darüber hinaus kann der Ertrag für die Finanzierung oder Mitfinanzierung anderer diakonischer Zwecke in folgenden Körperschaften und Einrichtungen verwendet werden:
  1. andere diakonische Zwecke der Kirchengemeinde,
  2. andere diakonische Zwecke des Kirchenkreises oder einer anderen kirchlichen Körperschaft, der die Kirchengemeinde angehört,
  3. andere diakonische Zwecke freier Rechtsträger, die dem Diakonischen Werk der Landeskirche angehören oder an denen eine kirchliche Körperschaft beteiligt ist,
  4. andere diakonische Zwecke in Partnergemeinden aus einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  5. andere diakonische Zwecke in Partnerkirchen, mit denen die Kirchengemeinde im Rahmen der ökumenischen Arbeit in Verbindung steht.
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IV. Sonstige Kollekten

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§ 10
Weitere Kollekten in Gemeindegottesdiensten

Aufgrund eines Beschlusses des Kirchenvorstandes können in Gemeindegottesdiensten neben der gottesdienstlichen Kollekte und der Diakoniekollekte weitere Kollekten für besondere Zwecke erhoben werden.
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§ 11
Kollekten bei Amtshandlungen

( 1 ) In Gottesdiensten aus Anlass von Amtshandlungen soll eine Kollekte erhoben werden.
( 2 ) Pfarramt und Kirchenvorstand können allgemeine Regelungen für die Erhebung von Kollekten nach Absatz 1 und deren Zweck beschließen.
( 3 ) Im Übrigen wird der Kollektenzweck von dem Pastor oder der Pastorin, der oder die den Gottesdienst leitet, festgelegt.
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§ 12
Kollekten bei Gottesdiensten anderer kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen

( 1 ) Bei Gottesdiensten in der Verantwortung anderer kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen können Kollekten erhoben werden.
( 2 ) Der Kollektenzweck wird von der Körperschaft, Einrichtung oder Gruppe festgelegt, in deren Verantwortung der Gottesdienst veranstaltet wird.
( 3 ) Im Übrigen gelten Gottesdienste in der Verantwortung anderer kirchlicher Körperschaften, Einrichtungen oder Gruppen als Gottesdienste der Kirchengemeinde, in deren Bereich sie stattfinden.
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V. Zählung und Abführung von Kollekten

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§ 13
Zählung der Kollekte

( 1 ) Unmittelbar nach Beendigung des Gottesdienstes müssen zwei geeignete Personen die Erträge der Kollekten gemeinsam zählen, feststellen, in das Sakristeibuch eintragen und durch ihre Unterschrift im Sakristeibuch bestätigen. Das Nähere regelt die Kirchenbuchordnung2#.
( 2 ) Kann in begründeten Ausnahmefällen der Kollektenertrag nicht unverzüglich gezählt und festgestellt werden, so können zwei geeignete Personen die Kollekten, getrennt nach gottesdienstlicher Kollekte, Diakoniekollekte und ggf. weiteren Kollekten, gemeinsam in ein geeignetes Geldbehältnis einlegen, es versiegeln, das Siegel mit ihren Unterschriften versehen und das Geldbehältnis vorübergehend an einem sicheren Ort verwahren. Das Geldbehältnis muss später von zwei geeigneten Personen geöffnet werden, die die Erträge der Kollekten gemeinsam zählen, feststellen, in das Sakristeibuch eintragen und durch ihre Unterschrift im Sakristeibuch bestätigen.
( 3 ) Liegt ein begründeter Ausnahmefall nach Absatz 2 vor, so können zwei geeignete Personen das Geldbehältnis mit den Kollekten an Stelle einer Verwahrung an einem sicheren Ort auch bei einer Bank einwerfen. Die Eintragung im Sakristeibuch ist unverzüglich nachzuholen, nachdem die Bank den von ihr gezählten Betrag der einzelnen Kollekten mitgeteilt hat.
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§ 14
Abführung der Kollekten

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, den vollständigen Ertrag jeder Kollekte durch die dazu beauftragte Person unverzüglich, spätestens nach 30 Tagen, durch Überweisung oder Einzahlung an die zuständige Verwaltungsstelle weiterzuleiten. Dabei ist jede Kollekte gesondert auszuweisen.
( 2 ) Die Verwaltungsstelle hat die Einhaltung des Kollektenplans und den pünktlichen Eingang der Kollektenerträge zu überwachen.
( 3 ) Die Verwaltungsstelle ist verpflichtet, den Gesamtbetrag der landeskirchlichen Kollekten unverzüglich, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Einsammlung, an die Landeskirchenkasse abzuführen. Soweit nicht sämtliche Kollektenerträge fristgerecht eingegangen sind, ist zumindest der vorhandene Teilbetrag fristgerecht an die Landeskirchenkasse abzuführen.
( 4 ) Kollekten dürfen nicht mit privaten Geldern vermischt werden.
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VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 15
Durchführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Durchführung dieser Rechtsverordnung erforderlichen Bestimmungen.
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§ 16
Diakoniekollekte

Kirchengemeinden, die bei Verkündung dieser Rechtsverordnung keine Diakoniekollekte nach § 8 erhoben haben, können durch übereinstimmende Beschlüsse von Pfarramt und Kirchenvorstand festlegen, dass sie bis längstens zum 31. Dezember 2005 an der bisherigen Praxis festhalten wollen. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn er bis zum 31. Dezember 2003 dem Landeskirchenamt mitgeteilt wird.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt das dieser Rechtsverordnung entgegenstehende Recht, insbesondere die Ordnung des Beckenkollektenwesens vom 1. Mai 1937 (Kirchl. Amtsbl. S. 69), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 21. März 1963 (Kirchl. Amtsbl. S. 57), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Siehe Nr. 91-1