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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Trauung

Vom 24. Januar 2007

KABl. 2007, S. 48

Aufgrund des § 10 des Kirchengesetzes über die Trauung vom 23. Januar 1975 (Kirchl. Amtsbl. S. 22), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 13. Dezember 2006 (Kirchl. Amtsbl. S. 44), erlassen wir folgende Ausführungsbestimmungen:
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1.
zu § 1
Voraussetzung der Trauung

( 1 ) Der Pastor oder die Pastorin, der oder die die Trauung hält, hat sich zuvor einen Nachweis über die rechtsgültige Eheschließung vorlegen zu lassen.
( 2 ) Evangelische Kirchen, mit denen Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, sind Gliedkirchen der EKD gleichgestellt.
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2.
zu § 2 Abs. 1
Traugespräch

( 1 ) Das Traugespräch gibt dem Pastor oder der Pastorin Gelegenheit, die Eheleute und ihre persönliche Geschichte näher kennen zu lernen und mit ihnen ihren Lebensweg im Licht des Wortes Gottes zu bedenken.
( 2 ) Im Traugespräch wird auch die Gestaltung der Trauung besprochen; dabei sollen Wünsche des Brautpaares nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
( 3 ) Gehört einer der Eheleute keiner evangelischen Kirche an, werden die daraus sich ergebenden Fragen im Traugespräch angesprochen (vgl. auch Nr. 5 Abs. 2).
( 4 ) Wenn einer oder beide Ehepartner geschieden sind, wird auch dies im Traugespräch in seelsorgerlich angemessener Weise angesprochen.
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3.
zu § 2 Abs. 2
Fürbitte

Die Fürbitte für die Eheleute soll nach der Anmeldung der Trauung in einem möglichst vor der Trauung liegenden Gemeindegottesdienst gehalten werden, in dem die Trauung der Kirchengemeinde bekannt gegeben wird.
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4.
zu § 3
Zulässigkeit der Trauung

( 1 ) Die Trauung ist nicht zulässig und zu versagen, wenn einer der Eheleute im Traugespräch ausdrücklich ausspricht oder sonst eindeutig zu erkennen gibt, dass er ein christliches Verständnis der Ehe ablehnt.
( 2 ) Vermag der Pastor oder die Pastorin ein ausreichendes christliches Eheverständnis nicht zu erkennen, so soll er oder sie sich um eine Vertiefung bemühen, er oder sie darf jedoch die Trauung aus diesem Grunde nicht versagen.
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5.
zu § 4
Zulässigkeit der Trauung mit Nichtchristen

( 1 ) Die Achtung vor dem Eheverständnis des christlichen Ehegatten schließt auch die Bereitschaft ein, den christlichen Ehegatten in der Ausübung seines Glaubens und bei der christlichen Erziehung seiner Kinder zu respektieren.
( 2 ) Die Trauung im Falle des § 4 wird nach der Liturgie der Trauung oder der in der Agende vorgesehenen Form „Gottesdienst anlässlich der Eheschließung zwischen einem evangelischen Christen und einem Nichtchristen“ gehalten. Ggf. sind Ablauf und liturgische Texte der jeweiligen Situation anzupassen. In jedem Fall ist das Traubekenntnis (Traufragen) angemessen zu formulieren.
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6.
zu § 5
Ordnung der Trauung

Die Formulierung des Traubekenntnisses (Traufragen) soll sich nach den Formulierungen der Agende richten. In jedem Fall muss das christliche Verständnis der Ehe, nach dem die Eheleute auf Lebenszeit füreinander Verantwortung übernehmen, zum Ausdruck kommen.
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7.
zu § 6
Zuständigkeit

( 1 ) Die Zuständigkeit gemäß den Vorschriften des § 6 Absatz 1 Satz 1 ergibt sich aus der Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Wunsch der Eheleute gemäß § 6 Absatz 2 soll berücksichtigt werden.
( 3 ) Gleiches gilt für den Wunsch der Eheleute nach der Trauung in einer Kirche oder Kapelle einer Kirchengemeinde, der sie selbst nicht angehören. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung der Kirchengemeinde, die ihre Kirche oder Kapelle zur Verfügung stellt.
( 4 ) Gebühren für Amtshandlungen werden nicht erhoben. Von Gliedern der eigenen Gemeinde dürfen bei einer Trauung auch für die Nutzung der Kirche (abgesehen von außergewöhnlichen Leistungen etwa für besondere Musikaufführungen) keine Kosten erhoben werden.
Wenn durch eine Trauung für Glieder anderer Kirchengemeinden zusätzliche Kosten entstehen, kann um eine Spende gebeten oder können solche Kosten in angemessener Höhe in Rechnung gestellt werden. Besteht eine individuelle Bindung an die Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung durchgeführt wird, so soll dies berücksichtigt werden. In jedem Fall soll jedoch im Blick sein, dass für viele Kirchenglieder ihre Zugehörigkeit zur Kirche, in der sie auch Kirchensteuer zahlen, größere Bedeutung hat als der Bezug zu ihrer Wohnortgemeinde. Für besonders häufig beanspruchte Gemeinden kann deshalb auch ein angemessener Finanzausgleich auf Ebene des Kirchenkreises oder der Region vorgesehen werden.
( 5 ) Wegen des Dimissoriale sind die entsprechenden Bestimmungen des Pfarrergesetzes, des Ergänzungsgesetzes zum Pfarrergesetz sowie der Kirchengemeindeordnung zu beachten.
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8.
zu § 7
Ort der Trauung

( 1 ) Da auch der Raum die gottesdienstliche Feier prägt, wird nachdrücklich zum Traugottesdienst in die Kirche eingeladen.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann die Trauung auf besonderen Wunsch des Brautpaares auch an einem anderen Ort vorgenommen werden. Dafür gelten folgende Kriterien:
  • Der Ort muss öffentlich und allgemein für die Gemeinde zugänglich sein. Es ist sinnvoll, Orte zu wählen, an denen die Gemeinde auch sonst Gottesdienst feiert. Ausgeschlossen sind Orte, die nur mit bezahlten Eintrittskarten erreicht werden können.
  • Die Rahmenbedingungen des Ortes müssen gewährleisten, dass der Gottesdienst als würdiges und spirituelles Ereignis gefeiert werden kann. Wort und Musik müssen hör- und verstehbar sein.
  • Bei der Gestaltung sind christliche Symbole zu verwenden. Kirchenfremde Symbole sind auszuschließen.
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9.
zu § 8 Abs. 2
Geschlossene Zeiten

Bei Beschlüssen über weitere geschlossene Zeiten sind das Herkommen, das Zusammenwirken mit anderen Kirchengemeinden und auch die Bedürfnisse der Kirchenmitglieder zu beachten. Wird eine Trauung wegen solcher geschlossener Zeiten abgelehnt, so darf der Pastor oder die Pastorin die Ausstellung eines Dimissoriale nicht aus diesem Grunde verweigern.
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10.
zu § 9
Versagung der Trauung

( 1 ) Kommt das Pfarramt zu der Überzeugung, dass die Trauung zu versagen ist, kann es zunächst den Fall mit dem Kirchenvorstand beraten. Das Pfarramt trifft seine Entscheidung in eigener Verantwortung; dabei soll das Ergebnis der Beratung im Kirchenvorstand berücksichtigt werden.
( 2 ) Wird in einer Kirchengemeinde das Pfarramt von mehreren Personen verwaltet, so ist die Entscheidung über die Versagung einer Trauung oder der Ausstellung eines Dimissoriale einvernehmlich zu treffen.