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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz
über die Konfirmandenarbeit

Vom 14. Februar 2002

KABl. 2002, S. 16

Aufgrund des § 19 des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit vom 14. Dezember 1989 (Kirchl. Amtsbl. S. 154), geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit vom 16. Dezember 1999 (Kirchl. Amtsbl. S. 247), erlassen wir die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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I.

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1. Zu § 2

  1. Beim Wechsel von Konfirmanden und Konfirmandinnen in eine andere Kirchengemeinde, in der die Konfirmandenarbeit anders geordnet ist, sorgt das Pfarramt der aufnehmenden Kirchengemeinde für ihre Eingliederung in die Konfirmandenarbeit.
  2. Die Kirchenkreisvorstände benachrichtigen das Landeskirchenamt über die erteilten Genehmigungen (Absatz 2).
    Die Konfirmandenarbeit (Absatz 2 Nr. 1) wird in der Regel im ersten und letzten Jahr gemäß § 3 durchgeführt.
  3. Zu der Anmeldung (Absatz 4) werden die Erziehungsberechtigten zusammen mit den anzumeldenden Kindern und Jugendlichen frühzeitig eingeladen und gebeten, die Taufbescheinigung mitzubringen.
    Am Beginn der Konfirmandenarbeit soll zu einem besonderen Gottesdienst eingeladen werden, in dem die Kinder und Jugendlichen als Konfirmanden und Konfirmandinnen begrüßt werden.
    An einem Elternabend wird über Form, Inhalt (Themenplan), Zielsetzung und Terminplanung der Konfirmandenarbeit informiert. Die Ordnung für die Konfirmandenarbeit wird erläutert. Es soll mit den Erziehungsberechtigten und den Kindern und Jugendlichen möglichst zu einer verbindlichen Vereinbarung über die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit kommen.
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2. Zu § 3

  1. Die Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen (Absatz 1) ist grundsätzlich verbindlich. Nach dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 7. Juni 1998 (SVBl. S. 198) können Schüler und Schülerinnen zur Teilnahme an Freizeiten je Schuljahr grundsätzlich bis zu drei Unterrichtstage vom Schulunterricht beurlaubt werden. Die Anträge müssen frühzeitig bei der Schulleitung gestellt werden, damit schulische Belange so gering wie möglich beeinträchtigt werden.
  2. Der im Zusammenhang mit Freizeiten, Praktika, Seminaren, Projekten und Konfirmandentagen erteilte Unterricht ist auf die Gesamtstundenzahl (Absatz 3) anzurechnen.
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3. Zu § 6

Dem Antrag auf Genehmigung für andere Formen der Konfirmandenarbeit (Absätze 2 und 3) ist eine Stellungnahme des Superintendenten oder der Superintendentin beizufügen. Aus der Stellungnahme soll das Ergebnis der Beratung des Pastorenkonventes hervorgehen.
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4. Zu § 8

An der Konfirmandenarbeit (§ 2 Absatz 2 Nr. 1) sollen auch Eltern beteiligt werden (Absatz 1). Diese sind auf ihre Mitarbeit vorzubereiten.
Die außerhalb der Kirchengemeinde beruflich im kirchlichen Dienst Tätigen benötigen für ihren Einsatz die Genehmigung ihres Dienstherrn oder Anstellungsträgers (Absatz 2).
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5. Zu § 9

In Vakanz- und Vertretungsfällen können auch Religionslehrer und Religionslehrerinnen und andere geeignete Kräfte, die eine katechetische Ausbildung haben, im Rahmen der Vakanz- und Vertretungsverordnung in der Konfirmandenarbeit eingesetzt werden (Absatz 1).
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6. Zu § 10

Die Entschädigungssätze werden durch Rundverfügung bekannt gegeben.
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7. Zu § 12

Die Richtlinien (Absatz 1) werden als Rahmenrichtlinien für die Konfirmandenarbeit erlassen und im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.
Wenn in einer Kirchengemeinde mehrere Unterrichtende tätig sind, ist eine grundlegende Abstimmung über die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Konfirmandenarbeit erforderlich (Absatz 2). Bei einem Einsatz in einer Unterrichtsgruppe müssen konkrete Absprachen getroffen werden.
Den Unterrichtenden soll Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung sowie zu regelmäßiger kollegialer Beratung gegeben werden.
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8. Zu § 13

Die Teilnahme am Heiligen Abendmahl setzt die Taufe voraus. Es ist daher erforderlich, dass nicht getaufte Konfirmanden und Konfirmandinnen vor der Teilnahme am Heiligen Abendmahl die Taufe empfangen haben.
Es empfiehlt sich, in der ersten Zeit der Konfirmandenarbeit die Taufe im Unterricht zu behandeln und danach einen Taufgottesdienst mit der Konfirmandengruppe zu halten. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu beteiligen; nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. III, Gliederungsnr. 404-9), zuletzt geändert am 12. September 1990 (BGBl. I S. 2033), muss bei Konfirmanden und Konfirmandinnen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
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9. Zu § 14

Das Muster einer Ordnung für die Konfirmandenarbeit (Absatz 1) wird durch Rundverfügung bekannt gegeben.
Die Anhörung der Erziehungsberechtigten (Absatz 2) ist anlässlich der erstmaligen Einführung der Konfirmandenarbeit nach § 2 Absatz 2 erforderlich.
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II. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Ausführungsbestimmungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz über die Konfirmandenarbeit vom 6. März 1990 (Kirchl. Amtsbl. S. 19) außer Kraft.