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Verwaltungsanordnung zur Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau

Vom 17. Oktober 1988

KABl. 1988, S. 155, zuletzt geändert am 10. August 2017, KABl. 2017, S. 127

Aufgrund des § 5 der Rechtsverordnung über die Orgelpflege und den Orgelbau vom 17. Oktober 1988 (Kirchl. Amtsbl. S. 153) erlassen wir die folgende Verwaltungsanordnung:
Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
Die Orgeln in kirchlichen Gebäuden sind für den gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Gebrauch bestimmt.
Der Kirchenvorstand hat unter Beteiligung des zuständigen Organisten und des zuständigen Orgelrevisors oder des Orgelsachverständigen der Landeskirche darauf zu achten, dass die für die Erhaltung der Orgel erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Maße getroffen werden. Verpflichtungen Dritter hinsichtlich der Orgel bleiben unberührt.
Die folgenden Bestimmungen gelten für
die Benutzung,
die Besichtigung,
die Pflege und Wartung,
den Neubau,
die Änderung (Umbau, Erweiterung, Verkleinerung, Instandsetzung, Restaurierung, Abbau, Wiederaufbau) und die Reinigung einer Orgel,
die Wartung und die Instandsetzung von Orgelmotoren,
den Kauf und die Wartung von Elektronien,
die Anstellung, die Berufung und die Aufgaben des Orgelsachverständigen der Landeskirche und der Orgelrevisoren.
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I.
Benutzung einer Orgel

  1. Die Orgel wird dem Organisten vom Kirchenvorstand zur Benutzung anvertraut.
  2. Die Orgel steht dem Organisten auch für seine Fortbildung und zur Erteilung von Orgelunterricht zur Verfügung.
  3. Mit Zustimmung des Kirchenvorstandes darf der Organist dritten Personen und Orgelschülern gestatten, die Orgel zu spielen. Voraussetzung ist, dass diese Personen mit der Handhabung der Orgel vertraut sind oder im Rahmen des Orgelunterrichts mit der Handhabung der Orgel vertraut gemacht werden.
  4. Dritte Personen und Orgelschüler haften für schuldhaft verursachte Schäden. Sie müssen bestätigen, dass eine private Haftpflichtversicherung besteht, um gesetzliche Schadensersatzpflichten gegenüber der Kirchengemeinde versicherungsrechtlich abzudecken.
  5. Der Orgelsachverständige der Landeskirche und der Orgelrevisor sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten jederzeit befugt, die Orgel ohne schriftliche Zustimmung des Kirchenvorstandes zur Überprüfung zu spielen. Zuvor ist der Organist oder der Kirchenvorstand zu benachrichtigen.
  6. Orgeln, die unter Denkmalschutz stehen, dürfen nur von Personen gespielt werden, deren besondere Sachkenntnis dem Organisten und dem Kirchenvorstand bekannt ist oder die eine solche dem Kirchenvorstand nachweisen können. Die Erteilung von Unterricht auf einer unter Denkmalschutz stehenden Orgel und die Benutzung einer solchen Orgel als Übungsinstrument sind nur zulässig, wenn keine Gefahr für die Orgel besteht. Es ist besondere Vorsicht bei der Benutzung der Orgel geboten. Der Kirchenvorstand oder das Landeskirchenamt können die Benutzung ganz oder teilweise untersagen; dabei ist der Orgelrevisor zu beteiligen.
  7. Das Landeskirchenamt teilt den Kirchengemeinden mit, welche Orgeln oder welche Teile einer Orgel unter Denkmalschutz stehen.
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II.
Betreten des Orgelbereiches, Besichtigung der Orgel

Der Orgelbereich, soweit dieser verschließbar ist, und das Innere der Orgel dürfen grundsätzlich nur in Anwesenheit des Organisten, des Orgelrevisors oder des Orgelsachverständigen der Landeskirche betreten und besichtigt werden.
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III.
Pflege und Wartung einer Orgel

  1. Der Organist hat für die Instandhaltung der Orgel zu sorgen, indem er kleinere Schäden nach Möglichkeit selbst behebt und von anderen Schäden dem Kirchenvorstand Mitteilung macht. Es gehört zum Aufgabenbereich des Organisten, die Zungenregister regelmäßig zu stimmen, die Traktur zu regulieren und nach Möglichkeit sog. Heuler zu beseitigen.
  2. Der Spieltisch und der Schalter für den Orgelmotor sind, soweit entsprechende Vorrichtungen vorgesehen sind, unter Verschluss zu halten.
  3. Der Organist hat in einem Wartungs- und Störungsbuch für die Orgel unter Angabe des Datums, der Luftfeuchtigkeit und der Temperatur alle Störungen und Schäden an der Orgel sowie Bauschäden in der Kirche, welche die Orgel gefährden könnten (undichtes Dach, undichte Fenster, Mauerrisse und dergl.), einzutragen. In dringenden Fällen insbesondere auch bei Bauschäden in der Kirche, hat der Organist den Vorsitzenden des Kirchenvorstandes unverzüglich zu benachrichtigen, damit unter Beteiligung des Orgelrevisors und ggf. des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege das Erforderliche veranlasst werden kann.
  4. Das Wartungs- und Störungsbuch für die Orgel ist der mit der Pflege und Stimmung der Orgel beauftragten Orgelbaufirma bei deren Besuch und bei der Visitation dem Orgelrevisor vorzulegen.
  5. Mit einer zuverlässigen Orgelbaufirma ist ein Vertrag über die Pflege und Wartung der Orgel unter Verwendung des jeweiligen landeskirchlichen Vertragsmusters abzuschließen.
  6. Zur Vermeidung von Schäden an der Orgel hat der Kirchenvorstand dafür zu sorgen, dass die Kirche unter Beachtung der jeweiligen landeskirchlichen Regelungen beheizt1# wird. Unter Verwendung eines Hygrometers ist auf genügenden Feuchtigkeitsgehalt der Luft (ca. 60%) zu achten. Notfalls müssen in der Orgel großflächige Verdunstungsgefäße aufgestellt oder noch weitergehende Maßnahmen getroffen werden.
  7. Sofern klimatische Einflüsse auf die Orgel schädigend wirken, hat der Kirchenvorstand unverzüglich dem Landeskirchenamt Mitteilung zu machen.
  8. Bei Reinigungsarbeiten in der Kirche ist das Aufwirbeln von Staub zu vermeiden. Die Kirche darf nur feucht oder mit einem geeigneten Staubsauger gesäubert werden.
  9. Vor und während Durchführung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten in und an der Kirche einschließlich Kirchturm hat der Kirchenvorstand rechtzeitig den Orgelrevisor und das zuständige Amt für Bau- und Kunstpflege wegen der Frage geeigneter Schutzvorkehrungen für die Orgel zu beteiligen, wenn diese Arbeiten zu Schäden an der Orgel führen können (z. B. durch Staub, Feuchtigkeit, Herabfallen von Stein- oder Putzteilen, Erschütterungen). Bei Denkmalorgeln ist auch der Orgelsachverständige der Landeskirche zu beteiligen, soweit der Orgelrevisor dies als erforderlich ansieht. Der Kirchenvorstand hat während der Bau- und Instandsetzungsarbeiten selbst oder durch einen zuverlässigen Dritten laufend zu kontrollieren, ob etwa Schäden an der Orgel durch diese Arbeiten oder im Zusammenhang mit ihnen entstanden sind oder entstehen können.
  10. Die Revision der Orgel zum Visitationsjahr richtet sich nach dem jeweiligen landeskirchlichen Visitationsrecht.
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IV.
Neubau einer Orgel

  1. Bei Erstellung von Bauplänen für die Errichtung einer Kirche oder eines anderen kirchlichen Gebäudes, in dem eine Orgel aufgestellt werden soll, ist unter rechtzeitiger Beteiligung des Orgelsachverständigen der Landeskirche, des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege und des Organisten zu bedenken, dass die Orgel einen Standort erhält, der angemessene Ausmaße hat und eine gute Klangwirkung gewährleistet. Entsprechendes gilt auch dann, wenn in einem bereits vorhandenen Raum eine Orgel eingebaut werden soll. Die Unterbringung der Orgel vor großen Fenstern, in tief zurückliegenden Turmräumen und in der Nähe von Heizungsschächten ist zu vermeiden. Gas-, Wasser- und Heizungsleitungen sowie Zugänge zu Schornsteinen dürfen nicht durch den Orgelraum geführt werden. Das gilt auch für elektrische Leitungen, sofern sie nicht zur Orgel gehören. Die für das Gebläse erforderliche Luft soll dem Raum entnommen werden, in dem die Orgel steht. Ist dies nicht möglich, so sollte für eine maßvolle Erwärmung des Raumes, dem die Luft entnommen wird, gesorgt werden.
  2. Die Disposition einer neuen Orgel wird in der Regel vom Orgelbauer entworfen nach vorausgegangenen Gesprächen zwischen dem Kirchenvorstand, dem Orgelrevisor und/oder dem Orgelsachverständigen der Landeskirche. Zur Disposition gehören auch Angaben über die Windversorgung, das Windladensystem, die Spieltischanlage, den Klaviaturenumfang und das Traktur- und Regierwerk.
  3. In der Disposition müssen Angaben enthalten sein über die Register, ihre Bauart und Fußtonzahl, die Zusammensetzung der Mixturen, das gewünschte Material der Pfeifen (bei Zinnpfeifen Angabe des Zinngehaltes), die Verwendung von überblasenden und verkürzten Registern, den Tonumfang jedes einzelnen Registers, die Stimmtonhöhe und Temperatur der Orgel, die Anzahl und Art der Nebenregister und etwaigen Spielhilfen, wobei Anordnung und Funktion kenntlich zu machen sind, sowie die etwaige Wiederverwendung alter Teile einer vorhandenen Orgel.
  4. Von den Windladensystemen gebührt der Ton-Kanzellenlade der Vorzug, und zwar als mechanische Schleiflade. Die Verwendung eines anderen Systems als der mechanischen Schleiflade müsste besonders begründet werden.
  5. Nach Billigung des eingereichten Dispositionsentwurfes durch das Landeskirchenamt sollen in der Regel zwei, jedoch nicht mehr als drei Orgelbaufirmen zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. In begründeten Fällen kann im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt auf Konkurrenzangebote verzichtet werden.
  6. Dritten Personen, insbesondere Konkurrenzfirmen, darf kein Einblick in die eingereichten Baupläne und Konstruktionszeichnungen und Kostenanschläge gegeben werden. Verstöße hiergegen können zu Schadensersatzansprüchen und strafrechtlicher Ahndung führen.
  7. Der Kostenanschlag soll klare Angaben zu Konstruktion, Ausführung und Materialien der Orgel enthalten. Beigefügt sein muss ein skizzenhafter Prospektentwurf. Erforderlich sind mindestens Angaben
    a)
    der einzelnen Register und ihrer Fußtonzahl,
    b)
    der Bauform der Stimmen, z. B. offen, gedeckt, halbgedeckt, konisch, zylindrisch oder überblasend,
    c)
    des Materials und der Wandstärke (auf Taste C jedes Registers; Legierungen sind in Gewichtsprozenten zu bestimmen, und es ist dabei zu vermerken, ob gegossenes oder gewalztes Zinn verwandt wird; bei Holzpfeifen sind anzugeben die Holzart und das Material der Füße, der Kerne, der Vorschläge und der Stöpsel; bei Zungenstimmen das Material der Becher, der Zungen, Kehlen und der Stiefel),
    d)
    der Sonderfälle, wenn ein Register nicht durchweg in gleicher Bauart und gleichem Material ausgeführt oder in eine andere Stimme überführt wird, unter genauer Nennung der Anzahl der betreffenden Pfeifen,
    e)
    der Zusammensetzung auf C sowie der Repetitionspunkte (genaue Chorzahl über den gesamten Tonumfang) bei mehrchörigen Stimmen,
    f)
    ggf. der Anzahl und der Bezeichnung der aus einer alten Orgel ganz oder teilweise wiederverwendeten alten Stimmen sowie der sonstigen wiederverwendeten Orgelteile, z. B. Windanlagen, Bälge und dergl.,
    g)
    der Art des Orgelgehäuses und des Gerüstwerkes (Holz- oder Eisenkonstruktion, Holzart),
    h)
    des Materials und der Bauart der Windladen auch in ihren einzelnen Teilen,
    i)
    des Materials der Traktur in allen Teilen,
    k)
    der Art des Spieltisches (Schrank, Tisch, angebaut, freistehend), der Form und Anordnung der Spielhilfen (Koppeln, Tremulanten usw.), der Holzart des Spieltisches, der Anzahl und des Umfanges der Klaviaturen, ferner des Materials der Ober- und Untertasten der Manuale einschließlich der Beläge und des Pedals sowie der Art, Form und Lage der Pedalklaviatur, der Mensur der Manual- und Pedalklaviatur, des Notenpultes und der Orgelbank,
    l)
    der Art und Anzahl der Bälge,
    m)
    des zur Verwendung kommenden Winddruckes in den Werken,
    n)
    der Art der Intonation (z. B. offen oder eingekulpte Pfeifenfüße),
    o)
    des Fabrikates des elektrischen Gebläses, der Leistung (m3/min.) der Umdrehungszahl und der PS-Zahl sowie des Baujahres des Orgelmotors,
    p)
    der Teile, die von Zulieferern bezogen werden, unter Nennung der Zulieferer,
    q)
    etwaiger Nacharbeiten.
    Der Kostenanschlag muss die Einzelheiten der Disposition berücksichtigen; ebenso müssen aus dem Kostenanschlag Fertigstellungsfrist, Gewährleistungsfrist und Umfang der Gewährleistung sowie die Zahlungsbedingungen zu ersehen sein. Es ist den Firmen freigestellt, Abänderungsvorschläge zu machen. Solche Vorschläge müssen neben einer kurzen Begründung Angaben über die entstehenden Kosten enthalten.
  8. Die Kostenanschläge sind vor der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes dem Orgelrevisor und/oder dem Orgelsachverständigen der Landeskirche zur Begutachtung zuzuleiten. Bei der Auftragserteilung ist das jeweilige landeskirchliche Orgelbauvertragsmuster zu verwenden (bei kleineren Aufträgen gekürztes Orgelbauvertragsmuster). Die Auftragserteilung durch den Kirchenvorstand wird erst mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung rechtswirksam. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen
    1. alle vom Kirchenvorstand eingeholten Kostenanschläge,
    2. Gutachten des Orgelrevisors,
    3. Wortlaut des Kirchenvorstandsbeschlusses in beglaubigter Abschrift, aus dem sich die für den Orgelneubau vorgesehene Orgelbaufirma sowie die Gesamtkosten und deren Finanzierung ergeben,
    4. der von beiden Vertragsparteien unterschriebene Orgelbauvertrag in vierfacher Ausfertigung,
    5. Prospekt- und Konstruktionsskizze mit genauem Standort der Orgel,
    6. gutachtliche Stellungnahme des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege,
    7. Stellungnahme des Architekten, nach dessen Plänen die Kirche gebaut worden ist, wenn dies aus Urheberrechtsgründen erforderlich ist.
  9. Nach Beendigung des Orgelbaues entscheidet der Kirchenvorstand über die Abnahme. Die Abnahme setzt voraus, dass zuvor durch den Orgelrevisor und/oder den Orgelsachverständigen der Landeskirche eine Prüfung der vertragsgemäßen Ausführung der Orgelarbeiten vorgenommen worden ist und dem Kirchenvorstand ein Gutachten über diese Prüfung vorliegt. Der Kirchenvorstand darf die Abnahme nur beschließen, wenn der Orgelrevisor oder der Orgelsachverständige der Landeskirche in seinem Gutachten die Abnahme empfohlen hat, zumal da nach Abnahme die restliche Vergütung zu zahlen ist und mit der Abnahme auch die Gewährleistungsfrist beginnt.
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V.
Änderung einer Orgel

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A.

  1. Bei Änderungen einer Orgel (Umbau, Erweiterung, Verkleinerung, Instandsetzung, Restaurierung, Generalreinigung, Abbau und Wiederaufbau (bei Kircheninstandsetzung usw.) gelten die Bestimmungen über den Neubau einer Orgel entsprechend.
  2. Der Dispositionsvorschlag (Abschnitt IV Nr. 2) muss genaue Angaben enthalten über
    1. die bisherige und die etwa geplante neue Disposition der Orgel,
    2. die von Prospekt, Spieltisch, Laden, Traktur und Windversorgung der alten Orgel wiederzuverwendenden Teile,
    3. die verbleibenden, die umzubauenden und die neu zu liefernden Register.
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B.

Bei Änderung einer unter Denkmalschutz stehenden Orgel oder von unter Denkmalschutz stehenden Teilen einer Orgel (Abschnitt I Nr. 7) gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
  1. Ausgeführt werden dürfen nur Wartungsarbeiten, die keinen Eingriff in die historische Substanz bedeuten. Alle nicht funktionstüchtigen Einzelteile, wie Zungenblätter und defekte Pfeifen, müssen sorgfältig in der Orgel aufbewahrt werden.
  2. Bei Denkmalorgeln bedürfen auch Verträge über die Pflege und Wartung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
  3. Sofern Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktion auftreten, hat der Kirchenvorstand unverzüglich den örtlich zuständigen Orgelrevisor und – wenn es sich nicht nur um unbedeutende Funktionsbeeinträchtigungen handelt – auch das Landeskirchenamt in Kenntnis zu setzen.
  4. Für die Vorbereitung und Durchführung von Restaurierungen wird, soweit es erforderlich ist, vom Landeskirchenamt ein Sachverständigenausschuss eingesetzt. Dem Ausschuss gehören in der Regel der Orgelsachverständige der Landeskirche, der örtlich zuständige Orgelrevisor und mindestens ein weiteres vom Landeskirchenamt zu berufendes sachverständiges Mitglied sowie ein Vertreter des zuständigen Amtes für Bau- und Kunstpflege an. Den Vorsitzenden des Ausschusses bestimmt das Landeskirchenamt. Aufgabe des Ausschusses ist die fachliche Beratung des Kirchenvorstandes und des Landeskirchenamtes. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören auch die Erforschung der Quellen und der Archivalien sowie die Erstellung des Rahmenplanes. Der Ausschuss stellt ferner einen zeitlichen Ablaufplan für die Restaurierungsarbeiten einschließlich etwaiger Restaurierungsarbeiten am Orgelprospekt auf, begleitet ihre Ausführung, nimmt die Abnahmeprüfung vor und erstellt das Abnahmegutachten für den Kirchenvorstand. Bei der Restaurierung sind nach Maßgabe des Artikels 20 des Vertrages der evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen mit dem Lande Niedersachsen die Stellen der staatlichen Denkmalpflege zu beteiligen. Die Herstellung des Benehmens für die Gesamtrestaurierung einschließlich einer etwaigen Restaurierung des Orgelprospektes obliegt dem Landeskirchenamt.
  5. Innerhalb des Rahmenplanes nach Nummer 4 ist festzulegen, ob und inwieweit im Zusammenhang mit der Restaurierung der Orgel auch eine Restaurierung des Orgelprospektes erfolgen soll. Dabei ist ggf. deutlich abzugrenzen, welche Arbeiten zur Restaurierung des Orgelprospektes und welche Arbeiten zur Restaurierung der Orgel gehören. Innerhalb der Vorgabe des Rahmenplanes und des zeitlichen Ablaufplanes nach Nummer 4 obliegen die Vorbereitung, Planung, Überwachung und Betreuung einer etwaigen Restaurierung des Orgelprospektes dem zuständigen Amt für Bau- und Kunstpflege.
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VI.
Orgelmotoren

  1. Orgelmotoren bedürfen im Allgemeinen einer jährlichen Wartung durch einen anerkannten Elektrofachmann. Es empfiehlt sich der Abschluss eines Wartungsvertrages. Orgelmotoren, die nach 1963 gebaut worden sind, bedürfen keiner regelmäßigen Wartung, sofern sie von der Orgelbaufirma als wartungsfrei bezeichnet worden sind; bei diesen Orgelmotoren genügt eine Durchsicht alle sechs Jahre zur Visitation. Die Wartung des Orgelmotors ist in dem Orgeltagebuch mit Datum einzutragen.
  2. Der Orgelmotor muss von dem Organisten regelmäßig kontrolliert werden. Der Organist hat auf einen ausreichenden Ölstand zu achten. Der Organist hat jede Veränderung des Arbeitsgeräusches des Orgelmotors unverzüglich dem Elektrofachmann und dem Kirchenvorstand mitzuteilen. Lässt der Orgelmotor neben dem üblichen Windgeräusch ein Klingeln oder ein mahlendes Knarren hören, obwohl die Welle ausreichend mit Öl versorgt wird, so ist dies ein Gefahrensignal. Das Gleiche gilt, wenn das Gehäuse des Orgelmotors heiß ist; er muss dann bis zur Behebung des Schadens ausgeschaltet bleiben.
  3. Der Orgelmotor soll mit einem Pedallicht oder einer Kontrolllampe gekoppelt sein, damit jeweils festgestellt werden kann, ob er noch eingeschaltet ist.
  4. Die Umgebung des Orgelmotors muss freigehalten werden von leicht brennbaren und leicht einsaugbaren Materialien (Papier, Mörtelreste, Splitter, Sand, Staub usw.). Bei Brandgeruch ist der Orgelmotor sofort abzustellen.
  5. Der Orgelmotor ist durch einen Holzkasten vor Staub und Witterungseinflüssen zu schützen. Steht der Orgelmotor nicht im Kirchenschiff, so ist ggf. ein Ansaugkanal aus dem Kirchenschiff herzustellen.
  6. Instandsetzungen müssen unter Beteiligung der Orgelbaufirma von der Firma, die den Orgelmotor geliefert hat, ausgeführt werden.
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VII.
Kauf und Wartung eines Elektroniums

  1. Vor dem Kauf eines Elektroniums ist zu prüfen, ob dieses für den Aufstellungsraum und die Kirchengemeinde geeignet ist.
  2. Im Kaufvertrag müssen Garantieansprüche zugunsten der Kirchengemeinde vereinbart sein.
  3. Im Kaufvertrag muss ferner vereinbart sein, dass die Zahlung des Kaufpreises voraussetzt, dass der Orgelrevisor bei einer Funktionsprüfung keine Mängel festgestellt hat.
  4. Im erforderlichen Umfang ist eine Wartung des Elektroniums durchzuführen.
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VIII.
Der Orgelsachverständige der Landeskirche

  1. Der Orgelsachverständige der Landeskirche wird vom Landeskirchenamt hauptberuflich angestellt.
  2. Der Orgelsachverständige unterstützt das Landeskirchenamt beratend bei der Wahrnehmung seiner Aufsichtspflicht nach Artikel 92 Abs. 2 der Kirchenverfassung. Er steht den Körperschaften der Landeskirche und ihren Organen für Aufgaben und Fragen auf dem Gebiete des Orgelbaues und der Orgelpflege zur Verfügung.
  3. Der Orgelsachverständige untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landeskirchenamtes, der in der Wahrnehmung der Dienstaufsicht unbeschadet der Regelung des Artikels 95 Abs. 4 der Kirchenverfassung ständig von dem für Orgelangelegenheiten zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes vertreten wird.
  4. Der Orgelsachverständige hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung des Landeskirchenamtes in allen Fragen des Orgelbaues,
    2. Fachberatung und fachliche Fortbildung der Orgelrevisoren in regelmäßigen Arbeitstagungen,
    3. Mitwirkung bei der Beratung von Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Körperschaften sowie bei der Abnahme von Orgelbauarbeiten in Fällen besonderer Schwierigkeit oder besonderer Bedeutung, insbesondere bei Denkmalorgeln,
    4. Mitwirkung in bei der Restaurierung von Denkmalorgeln einzusetzenden Sachverständigenausschüssen.
    Eine Beratung und Mitwirkung nach Satz 1 Buchst. c und d entfallen in Revisionsbezirken, in denen der Orgelrevisor durch eine schriftliche Sonderregelung allein zuständig ist.
  5. Bei dem Neubau und bei der Änderung von Orgeln hat sich der Orgelsachverständige rechtzeitig mit dem Landeskirchlichen Amt für Bau- und Kunstpflege in Verbindung zu setzen. Zusammen mit diesem berät er die kirchenbaulichen, statisch-konstruktiven und klimatischen Aspekte und stimmt ggf. Bau- und Orgelbauvorhaben aufeinander ab.
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IX.
Orgelrevisoren

  1. Das Landeskirchenamt beruft Orgelrevisoren und regelt die örtliche Zuständigkeit und das Honorar der Orgelrevisoren.
  2. Die Orgelrevisoren unterstehen der Aufsicht des Landeskirchenamtes.
  3. Die Orgelrevisoren haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung der Kirchengemeinden und anderer kirchlicher Körperschaften bei der Erhaltung, der Änderung und des Neubaus von Orgeln,
    2. Begutachtung von Kostenanschlägen in Orgelangelegenheiten,
    3. Kontrolle von Orgelarbeiten in der Orgelbauwerkstatt und in der Kirche im erforderlichen Umfang,
    4. Mitarbeit in Sachverständigenausschüssen bei der Restaurierung von Denkmalorgeln,
    5. Prüfung der Orgelarbeiten nach ihrer Beendigung und Erstellung von Abnahmegutachten,
    6. fachtechnische Prüfung von Rechnungen in Orgelangelegenheiten,
    7. Revision von Orgeln, hauptsächlich bei Visitationen,
    8. Unterrichtung des Landeskirchenamtes bei Schäden an Orgeln im Zusammenhang mit Baumaßnahmen in der Kirche oder durch Brand, Sturm, Diebstahl, unsachgemäßes Beheizen der Kirche, Heizungsmängel usw.
  4. Die Orgelrevisoren sollen im Interesse ihrer fachlichen Fortbildung an den Orgelrevisorentagungen des Landeskirchenamtes teilnehmen.
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X.
Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen

Die Geschäftsanweisung für die Wahrnehmung der Orgelpflege vom 30. Juni 1932 (Kirchl. Amtsbl. S. 97), zuletzt geändert am 14. März 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 49), und die Verfügung betr. Pflege von Orgelmotoren vom 27. Dezember 1947 (Kirchl. Amtsbl. 1948 S. 9) treten außer Kraft.

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1 ↑ Vgl. RdVfg. G 19/1987 vom 5. November 1987