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Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit (Diakoniegesetz)

Vom 19. Juli 1978

KABl. 1978, S. 109, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Kirchengesetzes vom 12. Dezember 2019, KABl. 2019, S. 284, 304

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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I. Abschnitt
Grundbestimmungen

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§ 1

Die Landeskirche und ihre Körperschaften sorgen im Rahmen ihrer Aufgaben für die Ausrichtung kirchlicher Arbeit in diakonischer Verantwortung. Sie fördern die in ihrem Bereich arbeitenden diakonischen Werke und Einrichtungen. Diese nehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Ordnungen an der Erfüllung des Auftrages nach Artikel 1 der Kirchenverfassung teil.
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§ 2

Das Diakonische Werk in Niedersachsen e.V. wird mit den ihm angehörenden Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten auf der Grundlage der diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Satzung unbeschadet seiner Stellung als gemeinsames Werk der in der Satzung genannten Kirchen der Landeskirche nach Artikel 18 der Kirchenverfassung zugeordnet. Es erfüllt insoweit seine Aufgaben in Bindung an die Kirchenverfassung und unter Mitwirkung der kirchenleitenden Organe der Landeskirche.
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II. Abschnitt
Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 3

( 1 ) Für die diakonische Arbeit in der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand verantwortlich. Er soll Empfehlungen des Diakonischen Werkes in Niedersachsen und des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises berücksichtigen und mit den selbstständigen Trägern diakonischer Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde zusammenarbeiten.
( 2 ) Für die Wahrnehmung diakonischer Aufgaben soll der Kirchenvorstand in Anwendung von § 50 Abs. 1 der Kirchengemeindeordnung einen Diakonieausschuss bilden. Mehrere Kirchengemeinden können einen gemeinsamen Diakonieausschuss bilden. Dem Diakonieausschuss sollen mit beratender Stimme hauptberufliche diakonische Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie Vertreter der selbstständigen diakonischen Einrichtungen des Bereiches angehören.
( 3 ) Besteht für die Kirchengemeinde kein Diakonieausschuss nach Absatz 2, so wird nach § 50 der Kirchengemeindeordnung ein Beauftragter für Diakonie bestellt. Gehört dieser nicht dem Kirchenvorstand an, so soll er gemäß § 51 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes zugezogen werden.
( 4 ) Als Gliederung des Kirchenkreises kann die Kirchengemeinde für ihren Bereich Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Kirchengesetzes wahrnehmen.
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§ 4

( 1 ) Zu den Aufgaben des Diakonieausschusses und des Beauftragten für Diakonie nach § 3 gehört unbeschadet der Verantwortung des Kirchenvorstandes:
  1. diakonisches Handeln im Bereich der Kirchengemeinde anzuregen, zu fördern und zu koordinieren,
  2. sich um die Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter zu bemühen,
  3. dem Kirchenvorstand Vorschläge für Kollekten und Sammlungen und ihre Durchführung zu machen,
  4. im Rahmen der Beschlüsse des Kirchenvorstandes über die Verwendung der Mittel für die diakonische Arbeit zu entscheiden,
  5. dem Kirchenvorstand regelmäßig über ihre Arbeit zu berichten.
( 2 ) Die Diakonieausschüsse und die Beauftragten für Diakonie benachbarter Kirchengemeinden sollen im Rahmen des § 3 Abs. 4 der Kirchengemeindeordnung zusammenarbeiten.
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III. Abschnitt
Diakonie im Kirchenkreis

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§ 5

( 1 ) In Erfüllung seiner diakonischen Aufgaben ist der Kirchenkreis unbeschadet seiner verfassungsmäßigen Stellung Mitglied des Diakonischen Werkes in Niedersachsen. In dieser Eigenschaft nimmt er für seinen Bereich Aufgaben des Diakonischen Werkes als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege wahr.
( 2 ) Die Diakoniegeschäftsstelle des Kirchenkreises führt dessen Namen und die Bezeichnung „Diakonisches Werk“.
( 3 ) Nehmen mehrere Kirchenkreise die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gemeinsam wahr, so finden die Bestimmungen des IX. Teils der Kirchenkreisordnung Anwendung.
( 4 ) Ausnahmsweise kann ein Kirchenkreis unbeschadet der Verantwortung seiner Organe Rechte und Aufgaben nach Absatz 1 mit Zustimmung des Landeskirchenamtes und des Diakonischen Werkes in Niedersachsen auf einen diakonischen Rechtsträger übertragen, wenn und solange dessen Satzung den Grundsätzen der Zuordnung nach diesem Kirchengesetz, dem Zuordnungsgesetz der EKD und der Satzung des Diakonischen Werkes in Niedersachsen entspricht.
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§ 6

( 1 ) Der Kirchenkreisvorstand beruft nach § 40 der Kirchenkreisordnung einen Kreisbeauftragten für Diakonie. Die Kirchenkreissynode soll nach § 24 der Kirchenkreisordnung einen Diakonieausschuss bilden.
( 2 ) Dem Diakonieausschuss sollen der Kreisbeauftragte für Diakonie sowie mit beratender Stimme hauptberufliche diakonische Mitarbeiter des Kirchenkreises und Vertreter der selbstständigen diakonischen Einrichtungen des Bereiches angehören.
( 3 ) Vertreter der Diakoniegeschäftsstelle nehmen an den Sitzungen des Diakonieausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 7

Der Diakonieausschuss hat der Kirchenkreissynode über seine Tätigkeit und über die Mitarbeit im Diakonischen Werk in Niedersachsen zu berichten. Vertreter des Diakonischen Werkes in Niedersachsen haben das Recht, an den Beratungen der Kirchenkreissynode in diakonischen Angelegenheiten teilzunehmen.
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IV. Abschnitt
Sprengelbeauftragter für Diakonie

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§ 8

( 1 ) Auf Vorschlag der Regionalbischöfin oder des Regionalbischofs beruft das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk in Niedersachsen einen Sprengelbeauftragten für Diakonie, der insbesondere die diakonische Arbeit im Sprengel koordiniert und Verbindung zum Diakonischen Werk in Niedersachsen hält. Der Sprengelbeauftragte sorgt für regelmäßige Arbeitsbesprechungen der Diakoniebeauftragten der Kirchenkreise. Sie oder er ist zu den Sitzungen der Diakonieausschüsse der Kirchenkreissynoden einzuladen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk Sprengelgeschäftsstellen einrichten.
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V. Abschnitt
Diakonie in der Landeskirche

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§ 9

( 1 ) Die Aufgaben des Diakonischen Werkes in Niedersachsen ergeben sich aus seiner Satzung. Weitere Aufgaben können ihm von der Landeskirche übertragen werden.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann das Diakonische Werk in Niedersachsen auch mit der selbständigen Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben, insbesondere mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen und der Mittelverwaltung beleihen.
( 3 ) Das Diakonische Werk in Niedersachsen soll sich bei grundsätzlichen Stellungnahmen gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber staatlichen Stellen vorher mit der Landeskirche abstimmen. Es hält bei der Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. in Deutschland in grundsätzlichen Fragen mit der Landeskirche Fühlung.
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§ 10

( 1 ) Die kirchenleitenden Organe der Landeskirche achten im Rahmen ihrer Aufgaben darauf, dass die Arbeit des Diakonischen Werkes auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes geschieht.
( 2 ) Das Diakonische Werk soll der Landessynode mindestens zweimal während ihrer Amtszeit einen Bericht über seine Tätigkeit geben.
( 3 ) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Landeskirche, die die diakonische Arbeit berühren, ist die Stellungnahme des Diakonischen Werkes in Niedersachsen einzuholen.
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§ 11

Die Landeskirche gewährt dem Diakonischen Werk in Niedersachsen im Rahmen ihres Haushalts und nach Maßgabe der hierfür geltenden Grundsätze Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten seiner Geschäftsstelle.
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§ 12

Die Landeskirche schreibt im Rahmen des Kollektenplanes alljährlich Kollekten für diakonische Aufgaben aus.
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§ 13

( 1 ) Sieht dieses Kirchengesetz oder die Satzung des Diakonischen Werkes eine Mitwirkung der Landeskirche vor, so ist, soweit sie nicht die Zuständigkeit des Landessynodalausschusses begründet, das Landeskirchenamt zuständig.
( 2 ) Änderungen der Satzung des Diakonischen Werkes in Niedersachsen sowie dessen Auflösung bedürfen des Einvernehmens mit dem Landessynodalausschuss und sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 14

( 1 ) Träger diakonischer Arbeit, die nicht dem Diakonischen Werk angehören, dürfen nicht auf Namen und Zeichen des Diakonischen Werkes Bezug nehmen.
( 2 ) Die Bezeichnung „Diakonisches Werk“ ist dem Diakonischen Werk in Niedersachsen und den Diakonischen Werken der Kirchenkreise sowie diakonischen Rechtsträgern nach § 5 Abs. 4 vorbehalten.
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§ 15

Das Landeskirchenamt kann zu den Abschnitten II bis IV im Benehmen mit dem Diakonischen Werk Ausführungsbestimmungen erlassen.
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§ 16

Bestimmungen, die diesem Kirchengesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft, insbesondere die Rechtsverordnung über die Zuordnung von Innerer Mission und Hilfswerk in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 5. November 1959 (Kirchl. Amtsbl. S. 153), geändert durch die Rechtsverordnung vom 6. September 1968 (Kirchl. Amtsbl. S. 161).