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Richtlinien für die Arbeit der evangelischen Telefonseelsorge in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom 21. Juli 1978

KABl. 1978, S. 116

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1.
Die evangelische Telefonseelsorge geschieht auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben ist.
2.1
Die Einrichtungen der Telefonseelsorge wollen jedem Menschen in Not, Verzweiflung oder Selbstmordgefahr die Möglichkeit geben, sofort mit einem Menschen Kontakt aufzunehmen, der bereit und fähig ist, den Anrufenden anzuhören und ein helfendes Gespräch mit ihm zu führen.
2.2
Die Bereitschaft zur Hilfe erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Zeit der Krisensituation, in der der Ratsuchende Gespräch und Begleitung sucht. Sie schließt Kontaktvermittlung mit anderen Menschen und ggf. mit Institutionen, die in dieser Situation hilfreich sein könnten, ein, sofern der Anrufende dies wünscht.
2.3
Alle Hilfe, die die Telefonseelsorge gewährt, zielt auf Ermutigung zum Leben und auf Befähigung, Lebenskrisen zu bewältigen.
2.4
Die Telefonseelsorge steht allen Rat- und Hilfesuchenden unbeschadet ihrer Nationalität oder Konfession offen.
3.1
Die Telefonseelsorge wird von den dafür eingerichteten Evangelischen Telefonseelsorgestellen wahrgenommen.
3.2
Träger Evangelischer Telefonseelsorgestellen sind in der Regel Kirchenkreise oder Kirchenkreisverbände. Werden gemeinsame Trägerschaften mit anderen Organisationen angestrebt, so ist vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen dem Landeskirchenamt rechtzeitig zu berichten.
3.3
Die Evangelischen Telefonseelsorgestellen arbeiten entsprechend ihrem Auftrag gemäß Nummer 1 auf der Grundlage der Richtlinien des Internationalen Verbandes für Telefonseelsorge (I.F.O.T.E.S.).
3.4
Mitarbeiter der Telefonseelsorge sind ehrenamtlich, neben- oder hauptberuflich tätig. Der Gewinnung und dem Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter kommt eine vorrangige Bedeutung zu.
3.5
Mitarbeiter der Telefonseelsorge sind nur nach sorgfältiger Auswahl und Ausbildung zur Mitarbeit zuzulassen. Sie sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. Bei ihrem Einsatz oder ihrer Anstellung sind sie auf diese Verpflichtung besonders hinzuweisen.
3.6
Mitarbeiter der Telefonseelsorge sind zur fachlichen Teambegleitung durch einen fachkundigen Mentor sowie zur eigenen Fortbildung verpflichtet.
3.7
Jede Evangelische Telefonseelsorgestelle soll Fachleute haben, die konsultiert werden können.
3.8
Die Fachaufsicht über die Evangelischen Telefonseelsorgestellen wird vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
4.1
Die Einrichtung Evangelischer Telefonseelsorgestellen ist von den vorgesehenen Trägern beim Landeskirchenamt zu beantragen, das über die Anerkennung entscheidet.
4.2
Die Anerkennung setzt insbesondere voraus
a)
angemessene Berücksichtigung kirchlicher und regionaler Gesichtspunkte,
b)
fachliche Befürwortung durch den Sprecherrat der Arbeitsgemeinschaft Telefonseelsorge,
c)
finanzielle Absicherung der Arbeit.
4.3
Die Anerkennung verpflichtet den Träger,
a)
die Zusammenarbeit der Evangelischen Telefonseelsorgestelle mit den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen,
b)
die kontinuierliche Begleitung der Arbeit durch die zuständigen kirchlichen Organe und Körperschaften,
c)
die Zusammenarbeit mit den anderen sozialen, diakonischen und seelsorgerlichen Diensten in der Region
zu gewährleisten.
4.4
Der Träger der Evangelischen Telefonseelsorgestelle legt dem Landeskirchenamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
5.1
Die anerkannten Evangelischen Telefonseelsorgestellen in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers bilden die Arbeitsgemeinschaft Telefonseelsorge.
5.2
Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
5.3
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind insbesondere
a)
gegenseitiger Erfahrungsaustausch,
b)
Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen, Körperschaften, Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften, insbesondere mit der Arbeitsgemeinschaft Seelsorge (AGS),
c)
Öffentlichkeitsarbeit.
5.4
Die Arbeitsgemeinschaft wählt für die Dauer von jeweils drei Jahren einen Sprecherrat. Dieser besteht aus dem Sprecher und zwei Beisitzern.
5.5
Der Sprecherrat kann vom Landeskirchenamt mit der fachlichen Beratung der Träger Evangelischer Telefonseelsorgestellen im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Bestimmungen beauftragt werden. Dies gilt insbesondere für die Planung und Einrichtung von Evangelischen Telefonseelsorgestellen und für die Koordinierung ihrer Arbeit.
5.6
Das Landeskirchenamt ist zu den Sitzungen des Sprecherrates einzuladen.