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Runderlass zum Austritt aus Religionsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts

Vom 15. März 2015

VORIS 21051

- Im Einvernehmen mit dem MK -

Zur Durchführung des KiAustrG vom 4.7.1973 (Nds. GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 436), wird Folgendes bestimmt:
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1. Allgemeines

Das KiAustrG regelt den Austritt aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen – nachfolgend als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Des Weiteren regelt dieses Gesetz den Übertritt in eine andere derartige Religionsgemeinschaft.
Die Religionsgemeinschaften oder deren Gliederungen, die in Niedersachsen tätig sind und die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, ergeben sich aus der Anlage 1.
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2. Austritt aus Religionsgemeinschaften

2.1
Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift der Standesbeamtin oder des Standesbeamten oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Der Austritt kann nur höchstpersönlich erklärt werden; eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
2.2
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat; die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
2.3
Für eine geschäftsunfähige Person (§ 104 Nr. 2 BGB) kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem das Personensorgerecht zusteht, den Austritt erklären. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Betreuungs- bzw. des Familiengerichts. Die Genehmigung ist vor Abgabe der Erklärung herbeizuführen.2#,3#
2.4
Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter, der oder dem das Personensorgerecht zusteht, den Austritt erklären. Ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund, eine Pflegerin oder ein Pfleger, bedarf sie oder er dazu der Genehmigung des Familiengerichts, die vor Abgabe der Erklärung herbeizuführen ist.4#
Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich. Die Einwilligung, die das Kind nur selbst erteilen kann, ist weder empfangs- noch formbedürftig. Sie muss der Austrittserklärung vorausgehen.
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3. Zuständigkeit für die Entgegennahme der Austrittserklärung

Für die Entgegennahme der Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist das Standesamt des Bezirks zuständig, in dem die erklärende Person ihren Wohnsitz (Hauptwohnung i. S. des § 8 Abs. 2 NMG), beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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4. Austrittserklärung

4.1
Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft, aus der die erklärende Person austreten will, ist nicht erforderlich.
4.2
Über die mündliche Austrittserklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, nachdem die Identität und die Erklärungsberechtigung (Nummer 2.2 bis 2.4) der erschienenen Person geprüft worden sind. Für die Niederschrift ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 25# zu verwenden.
Die Niederschrift ist der erklärenden Person vorzulesen, von dieser zu genehmigen und eigenhändig zu unterschreiben. In der Niederschrift ist festzustellen, dass dies geschehen ist. Sie ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
Bei Erklärenden, die verheiratet oder verpartnert sind oder waren, ist der Tag der Eheschließung oder der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft mit Angabe des Standesamtes und der Registernummer des Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftseintrags aufzunehmen, sofern die erklärende Person eine Mitteilung an das Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag führt, wünscht (Nummer 7.1).
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die erklärende Person bei der Aufnahme der Niederschrift nach ihrem Taufort befragen. Die Angabe ist freiwillig. Wird die Auskunft erteilt, ist die Angabe ohne Nachprüfung mit Einverständnis der erklärenden Person nur in die für die Religionsgemeinschaft bestimmte Abschrift der Austrittserklärung (Nummer 6) aufzunehmen.
4.3
Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 129 BGB).
Geht beim Standesamt eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so ist hierauf der Eingangstag zu vermerken. Das Standesamt prüft die Vollständigkeit der Austrittserklärung sowie die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung und veranlasst etwa notwendige Ergänzungen.
4.4
Die mündlich abgegebene Austrittserklärung (Nummer 4.2) wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift durch die erklärende Person wirksam. Die öffentlich beglaubigte Austrittserklärung (Nummer 4.3) wird mit Zugang beim Standesamt wirksam, wenn sie den in den Nummern 2 und 4.1 genannten Anforderungen entspricht.
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5. Bescheinigung über den Austritt

Über den Austritt aus der Religionsgemeinschaft hat das Standesamt der erklärenden Person eine Bescheinigung zu erteilen. Hierfür ist bei mündlicher Erklärung (Nummer 4.2) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 36# und bei schriftlicher Erklärung (Nummer 4.3) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 77# zu verwenden. Die Bescheinigung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und zu siegeln.
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6. Unterrichtung der Religionsgemeinschaft

Das Standesamt hat die Religionsgemeinschaft, der die erklärende Person angehört hat, durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung unverzüglich über den Austritt zu unterrichten; bei mündlicher Erklärung (Nummer 4.2) ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 48# zu verwenden. Die beglaubigte Abschrift der schriftlichen Austrittserklärung muss den Zugangsvermerk nach Nummer 4.3 enthalten. Die Mitteilung ist grundsätzlich an das für die Hauptwohnung der erklärenden Person zuständige Pfarramt oder die entsprechende Stelle zu richten. Auf Wunsch der Religionsgemeinschaft kann mit dem Standesamt vereinbart werden, dass die Mitteilung an eine andere von der Religionsgemeinschaft benannte Stelle übersandt wird. Die Unterrichtung der Religionsgemeinschaft über die Austrittserklärung ist aktenkundig zu machen.
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7. Weitere Aufgaben des Standesamtes

Auf Wunsch der erklärenden Person ist der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft dem Standesamt, das den Geburtseintrag der erklärenden Person führt, mitzuteilen. Sofern die erklärende Person verheiratet oder verpartnert ist oder war, ist auch dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag führt, eine Mitteilung zu übersenden, wenn die erklärende Person dies wünscht.
Der Austritt aus der Religionsgemeinschaft ist der für die Hauptwohnung der ausgetretenen Person zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
Für die Mitteilungen nach den Nummern 7.1 und 7.2 sind bei mündlicher Erklärung die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 59# und 610# zu verwenden; bei schriftlicher Erklärung können Durchschriften der Bescheinigung (Anlage 711#) verwendet werden. Die Mitteilungen müssen von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten unterschrieben und gesiegelt sein.
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8. Übertritt aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere

8.1
Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Religionsgemeinschaft den Übertritt erklären, wenn die beteiligten Religionsgemeinschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Die Vereinbarung muss der LReg angezeigt und von ihr im Nds. MBl. veröffentlicht worden sein.
Derzeit bestehen Übertrittsvereinbarungen
8.1.1
zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland (Nds. MBl. 1978, S. 738),12#
8.1.2
zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe und den Evangelisch-Reformierten Kirchen in Bückeburg und Stadthagen (Nds. MBl. 1978, S. 1851),
8.1.3
zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Nds. MBl. 1981, S. 269),13#
8.1.4
zwischen der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen und der Evangelisch-reformierten Kirche – Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland – (Nds. MBl. 1991, S. 116) und
8.1.5
zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und der Selbständigen Ev.-Luth. Kirche -SELK -(Nds. MBl 1999, S. 251).
14#
8.2
Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Religionsgemeinschaft hat dem nach Nummer 3 zuständigen Standesamt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Mit Zugang beim Standesamt wird der Übertritt wirksam. Der Eingang der Übertrittserklärung ist unter Angabe des Datums auf der Erklärung zu vermerken. Die Übertrittserklärung muss den Erfordernissen der Austrittserklärung entsprechen.15#
8.3
Der Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft hat für die verlassene Religionsgemeinschaft die Wirkung eines Austritts. Sobald die Übertrittserklärung dem Standesamt zugegangen ist, ist der übertretenen Person eine Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts zu erteilen. Hierfür ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 816# zu verwenden17#. Die Bescheinigung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben und zu siegeln.
8.4
Für die weiteren Angaben nach der Erteilung der Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts gilt Nr. 7 mit der Maßgabe, dass für die Mitteilungen der Vordruck nach Nr. 8.3 zu verwenden ist.
8.5
Durch die Vereinbarung, die den Übertritt aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere zulässt, wird das Recht der betroffenen Person, den Austritt aus der Religionsgemeinschaft auch nach den allgemeinen Vorschriften des Kirchenaustrittsgesetzes zu erklären, nicht beeinträchtigt.
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9. Muster

Andere Muster dürfen verwendet werden, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der Anlagen 2 bis 8 entsprechen.
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10. Aufbewahrung der Aus- und Übertrittserklärungen

Die Aus- und Übertrittserklärungen mit den dazugehörigen Unterlagen sind nach den allgemein geltenden Vorschriften über die Behandlung von Akten aufzubewahren.
Auskünfte, Abschriften oder weitere Bescheinigungen von Aus- oder Übertrittserklärungen dürfen nur der betroffenen Person oder der Religionsgemeinschaft, der diese angehört oder angehört hat, erteilt werden.
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11. Kosten

Für das standesamtliche Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem NVwKostG erhoben.
11.1
Die Gebühr für die Aufnahme der Niederschrift nach Nummer 4.2 einschließlich der erstmaligen Bescheinigung über den Austritt nach Nummer 5 richtet sich nach Tarif-Nr. 47 des Kostentarifs zur AllGO vom 5. 6.1997 (Nds. GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.01.2015 (Nds. GVBl. S. 8).
11.2
Die Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung bei schriftlicher Austrittserklärung nach Nummer 5, einer Bescheinigung über die Wirkung des Kirchenübertritts nach Nummer 8.3 oder jeder weiteren Ausfertigung der Bescheinigung über den Aus- oder Übertritt (Nummern 5 und 8.3) richtet sich nach Tarif-Nr. 13.2.1.3 des Kostentarifs zur AllGO. Sie soll die in Tarif-Nr. 47 des Kostentarifs zur AllGO genannte Gebühr nicht überschreiten.
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12. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 15.03.2015 in Kraft und mit Ablauf des 14.03.2020 außer Kraft.
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Anlage 118#

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Verzeichnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Niedersachsen, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen

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A. Evangelische Landeskirchen

1.
Evangelische Landeskirchen in Niedersachsen:
1.1
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers19#
1.2
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig20#
1.3
Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg21#
1.4
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe22#
1.5
Evangelisch-reformierte Kirche23#
2.
Andere evangelische Landeskirchen mit Kirchengemeinden oder Teilen von Kirchengemeinden in Niedersachsen:
2.1
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland:
Kirchengemeinden, deren Gebiet sich ganz oder teilweise in das Land Niedersachsen erstreckt:
Jork, St. Pankratius Neuenfelde
Neu Wulmstorf, St. Pankratius Neuenfelde
Rosengarten, Erlösergemeinde Vahrendorf
Seevetal, Kirchengemeinde Sinstorf
2.2
Evangelische Kirche von Westfalen:
Evangelische Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen, deren Gebiet sich teilweise in das Land Niedersachsen erstreckt:
Börninghausen, Buchholz, Dielingen, Hücker-Aschen, Kleinenbremen, Leeden und Ovenstädt
2.3
Bremische Evangelische Kirche:
Beckedorf, Brundorf, Eggestedt, Heilshorn, Lesumstotel, Leuchtenburg, Löhnhorst, Osterhagen-Ihlpohl, Platjenwerbe, Stendorf (einschließlich der Ortsteile Wollah, Habichthorst und Groß-Erve) und Werschenrege, die Ortsteile Bollen und Uphusen der Stadt Achim
3.
Konföderation evangelisch-reformierter Kirchen in Niedersachsen:
3.1
Evangelisch-Reformierte Kirche Bückeburg
3.2
Evangelisch-Reformierte Kirche Stadthagen
4.
Bund evangelisch-reformierter Kirchen in Deutschland
5.
Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen
6.
Reformierter Bund in der Evangelischen Kirche in Deutschland
7.
Deutsches Nationalkomitee des Lutherischen Weltbundes
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B. Römisch-katholische Kirche

Diözesen24# Hildesheim, Osnabrück und Münster – hier der bischöflich-münstersche Offizialatsbezirk Vechta – sowie die Kirchengemeinde Bad Pyrmont der Erzdiözese Paderborn.
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C. Alt-Katholische Kirche

  1. Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover/Niedersachsen-Süd
  2. Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West
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D. Evangelische Freikirchen

1.
Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen
2.
Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine –
3.
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
4.
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland:
Friedenskirche Braunschweig
Braunschweig-Heidberg
Einbeck
Firrel
Göttingen
Hannover
Lüneburg
Northeim
Oldenburg
Remels
Schöningen
Uslar
Varel
5.
Evangelisch-methodistische Kirche in Norddeutschland
6.
Mennonitengemeinden in Emden, Leer-Oldenburg und Norden
7.
Selbstständige Evangelisch Lutherische Kirche (SELK)
7.1
Kirchenbezirk Niedersachsen-Ost
Gistenbeck, St. Pauli-Gemeinde
Hörpel, St. Pauli-Gemeinde
Klein Süstedt, Zionsgemeinde
Lüneburg, St.-Thomas-Gemeinde
Molzen, Christusgemeinde
Nateln, St. Jakobi-Gemeinde
Nestau, St. Jakobi-Gemeinde
Nettelkamp, Christus-Gemeinde
Scharnebeck, St. Johannis-Gemeinde
Sottorf, Pella-Gemeinde
Stelle, St. Petri-Gemeinde
Uelzen, Christusgemeinde
Wriedel, Bethlehems-Gemeinde
7.2
Kirchenbezirk Niedersachsen-Süd
Alfeld, Paulus-Gemeinde
Arpke, Apostelgemeinde
Braunschweig, Paul-Gerhardt-Gemeinde
Celle, Christusgemeinde
Gifhorn, Ev.-Luth. Philippusgemeinde
Göttingen, Martin-Luther-Gemeinde
Goslar, Bethlehems-Gemeinde
Groß Oesingen, Immanuelsgemeinde
Hameln, SELK-Gemeinde
Hannover, St. Petri-Gemeinde
Hannover, Bethlehemsgemeinde
Hildesheim, Zachäusgemeinde
Lachendorf, Christusgemeinde
Rabber, Dreieinigkeitsgemeinde
Rodenberg, Evangelisch-Lutherische St. Johannes-Gemeinde
Seershausen, Stephanusgemeinde
Stadthagen, Kreuzgemeinde
Volkmarshausen, Christus-Gemeinde
Wittingen, St. Stephansgemeinde
Wolfsburg, St. Michaelsgemeinde
7.3
Kirchenbezirk Niedersachsen-West
Bagband-Hesel, Kreuzgemeinde
Bleckmar, St. Johannis-Gemeinde
Brunsbrock, St. Matthäus-Gemeinde
Farven, Pella-Gemeinde
Hermannsburg, Evangelisch-Lutherische Große Kreuzgemeinde
Hermannsburg, Kleine Kreuzgemeinde
Oldenburg, St. Trinitatis-Gemeinde
Rotenburg (Wümme), Immanuel-Gemeinde
Sittensen, Christus-Gemeinde
Soltau, Zionsgemeinde
Sottrum, Zions-Gemeinde
Stade, Martin-Luther-Gemeinde
Stellenfelde, St. Matthäus-Gemeinde
Stubben, St. Johannis-Gemeinde
Tarmstedt, Salemsgemeinde
Verden, Zionsgemeinde
7.4
Kirchenbezirk Westfalen
Osnabrück, Dreieinigkeitsgemeinde25#
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E. Jüdische Gemeinschaft

  1. Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen
  2. Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen
  3. Jüdische Gemeinde Braunschweig
  4. Jüdische Gemeinde Hannover
  5. Liberale Jüdische Gemeinde Hannover
  6. Jüdische Gemeinde Osnabrück
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F. Sonstige Religionsgemeinschaften

1.
Bund Freireligiöser Gemeinden Deutschlands (BFGD)
2.
Christliche Wissenschaft (Christian Science) in Niedersachsen
3.
Die Christengemeinschaft:
die Christengemeinschaft in Niedersachsen
die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung – in Norddeutschland
4.
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten:
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Niedersachsen
Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Norddeutscher Verband
5.
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
6.
Russische Orthodoxe Kirche im Ausland
7.
Jehovas Zeugen in Deutschland
8.
Neuapostolische Kirche in Niedersachsen
9.
Humanistischer Verband Niedersachsen

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Landeskirchenamt merkt zu Nr. 2.3 an: Es ist zwischen dem Geschäftsunfähigen, der zwar das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber die Volljährigkeit noch nicht erlangt hat, und dem volljährigen Geschäftsunfähigen zu unterscheiden. Es kann demnach die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts oder des Familiengerichts gegeben sein. Vgl. KABl. 2015, S. 124.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Landeskirchenamt merkt zu Nrn. 2.3 und 2.4 an: Eine bereits erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes, welches noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, insbesondere eine durch Taufe begründete Kirchenmitgliedschaft, darf gemäß § 3 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15 Juli 1921 (BGBl. III, Gliederungsnr. 404-9), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), weder durch einen Vormund noch durch einen Pfleger oder eine Pflegerin geändert werden. Vormund bzw. Pfleger oder Pflegerin sind im Sinne dieses Runderlasses die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem das Personensorgerecht zusteht. Die Betreuungs- bzw. Familiengerichte sind in den vorgenannten Fällen nicht berechtigt, eine Genehmigung zu einem Kirchenaustritt oder -übertritt auszusprechen. Vgl. KABl. 2015, S. 124.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Landeskirchenamt merkt zu Nrn. 2.3 und 2.4 an: Eine bereits erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung eines Kindes, welches noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, insbesondere eine durch Taufe begründete Kirchenmitgliedschaft, darf gemäß § 3 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15 Juli 1921 (BGBl. III, Gliederungsnr. 404-9), zuletzt geändert durch Art. 63 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), weder durch einen Vormund noch durch einen Pfleger oder eine Pflegerin geändert werden. Vormund bzw. Pfleger oder Pflegerin sind im Sinne dieses Runderlasses die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem das Personensorgerecht zusteht. Die Betreuungs- bzw. Familiengerichte sind in den vorgenannten Fällen nicht berechtigt, eine Genehmigung zu einem Kirchenaustritt oder -übertritt auszusprechen. Vgl. KABl. 2015, S. 124.
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5 ↑ Anlagen 2 bis 8 hier nicht abgedruckt.
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6 ↑ Anlagen 2 bis 8 hier nicht abgedruckt.
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7 ↑ Anlagen 2 bis 8 hier nicht abgedruckt.
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8 ↑ Anlagen 2 bis 8 hier nicht abgedruckt.
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9 ↑ Anlagen 2 bis 8 hier nicht abgedruckt.
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10 ↑ Anlagen 2 bis 8 hier nicht abgedruckt.
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11 ↑ Anlagen 2 bis 8 hier nicht abgedruckt.
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12 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 29-2 dieser Rechtssammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Vgl. Nr. 29-3 dieser Rechtssammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Das Landeskirchenamt merkt zu Nr. 8.1 an: Zum Verfahren bei dem Übertritt aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere verweisen wir auf die mit den Nummern 8.1.1 und 8.1.3 genannten Übertrittsvereinbarungen, die auch in der Rechtssammlung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers abgedruckt sind. Für die Abgabe der Erklärung durch bzw. für Minderjährige und für geschäftsunfähige Personen gelten die Bestimmungen der Nummern 2.2 bis 2.5 entsprechend. Ein Übertritt in die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers ist nur aus den anderen in den vorgenannten Nummern genannten Religionsgemeinschaften möglich. Kirchenmitglieder anderer Religionsgemeinschaften müssen zunächst bei dem zuständigen Standesamt den Kirchenaustritt erklären und sind anschließend in die Landeskirche aufzunehmen. Eine Konfirmation von Kirchenmitgliedern anderer Religionsgemeinschaften bewirkt keinen Wechsel der Kirchenmitgliedschaft im Sinne eines Übertritts.
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15 ↑ Red. Anm.: Das Landeskirchenamt merkt zu Nr. 8.2 an: Für die Niederschrift der Übertrittserklärung ist ausschließlich der hier (KABl. 2015, S. 137) als Anlage 9 angefügte Vordruck der Landeskirche zu verwenden. Erst mit dem Zugang einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Übertrittserklärung beim Standesamt wird der Übertritt wirksam. Eine weitere Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung ist der verlassenen Kirchengemeinde zuzusenden. Für die übrigen Mitteilungspflichten gelten die Bestimmungen für die Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Kirche entsprechend. Vgl. KABl. 2015, S. 124.
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16 ↑ Anlagen 2 bis 8 hier nicht abgedruckt.
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17 ↑ Das sind 25,00 Euro.
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18 ↑ Red. Anm.: Die Anlagen 2 bis 8 und die Anlage 9 (KABl. 2015, S. 130 - 137) sind hier nicht abgedruckt.
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19 ↑ Die dieser Landeskirche angeschlossenen Kirchengemeinden sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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20 ↑ Die dieser Landeskirche angeschlossenen Kirchengemeinden sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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21 ↑ Die dieser Landeskirche angeschlossenen Kirchengemeinden sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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22 ↑ Die dieser Landeskirche angeschlossenen Kirchengemeinden sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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23 ↑ Die dieser Landeskirche angeschlossenen Kirchengemeinden sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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24 ↑ Die den Diözesen zugehörigen Kirchengemeinden sind ebenfalls Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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25 ↑ Seit dem 04.04.2009 dem Kirchenbezirk Westfalen zugeordnet.