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Ausführungsbestimmungen zu dem Gestellungsvertrag mit den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen über die Abstellung katechetischer Lehrkräfte für den Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen

Vom 18. Februar 2015

KABl. 2015, S. 12

Zu dem Gestellungsvertrag zwischen dem Lande Niedersachsen und den evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 29. Juni 2012 (Nieders. Min.Bl. Nr. 26/2012, S. 589 und Kirchl. Amtsbl. S. 218) erlassen wir die folgenden Ausführungsbestimmungen:
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§ 1
Religionsunterricht

Die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen außerhalb des Gestellungsvertrages ist nicht zulässig.
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§ 2
Zuständige Kirchenbehörde

Zuständige Kirchenbehörde im Sinne des § 2 Gestellungsvertrag ist das Landeskirchenamt. Im Übrigen werden die Befugnisse vom Landeskirchenamt oder dem zuständigen Superintendenten oder der zuständigen Superintendentin in gegenseitigem Einvernehmen ausgeübt. Sie informieren sich wechselseitig auch über den vor Ort nicht gedeckten Unterrichtsbedarf.
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§ 3
Gestellungsgeld

( 1 ) Die Gestellungsgelder werden vom Land Niedersachsen monatlich an das Landeskirchenamt gezahlt. Die hierfür erforderlichen Personalangaben werden dem Land Niedersachsen durch die zuständigen Verwaltungsstellen der Kirchenkreise oder dem Landeskirchenamt übermittelt.
( 2 ) Die Gestellungsgelder werden den bezüge- und entgeltzahlenden Kassen von der Landeskirchenkasse zur Finanzierung der Personalkosten zugewiesen oder verrechnet, jedoch höchstens in der Höhe wie das Land Niedersachsen im Einzelfall Gestellungsgeld zahlt.
( 3 ) Die zahlenden Kassen behalten die Steuern, bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen auch die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen, ein und zahlen den verbleibenden Betrag an die katechetischen Lehrkräfte. Die zu zahlenden Unterrichtsentschädigungen sind nicht auf die Dienstbezüge anzurechnen.
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§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Ausführungsbestimmungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zu dem Gestellungsvertrag vom 10. Juli 1968 (Kirchl. Amtsbl. S. 146) außer Kraft. Die Verfügung vom 24. Januar 2005 über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht im Rahmen des Gestellungsvertrages (Kirchl. Amtsbl. S. 5) wird hiermit aufgehoben.