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Verfassung des Lutherischen Weltbundes

von 1990

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I. Name

Die aufgrund dieser Verfassung gebildete Körperschaft trägt den Namen „Lutherischer Weltbund“.
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II. Lehrgrundlage

Der Lutherische Weltbund bekennt die Heilige Schrift des Alten und Neuen Testamentes als die alleinige Quelle und Norm seiner Lehre, seines Lebens und seines Dienstes. Er sieht in den drei ökumenischen Glaubensbekenntnissen und in den Bekenntnissen der lutherischen Kirche, insbesondere in der unveränderten Augsburgischen Konfession und in dem Kleinen Katechismus Martin Luthers eine zutreffende Auslegung des Wortes Gottes.
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III. Wesen und Aufgaben

Der Lutherische Weltbund ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die sich zu dem dreieinigen Gott bekennen, in der Verkündigung des Wortes Gottes übereinstimmen und in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft verbunden sind.
Der Lutherische Weltbund bekennt die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche und will der Einheit der Christenheit in der Welt dienen.
Der Lutherische Weltbund fördert die einmütige Bezeugung des Evangeliums von Jesus Christus und stärkt die Mitgliedskirchen bei der Erfüllung des Missionsauftrages und in ihrem Bemühen um die Einheit der weltlichen Christenheit;
fördert weltweit unter den Mitgliedskirchen diakonisches Handeln, Linderung menschlicher Not, Frieden und Menschenrechte, soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung Gottes und gegenseitiges Teilen;
fördert durch gemeinsame Studienarbeit die Gemeinschaft und das Selbstverständnis der Mitgliedskirchen und hilft ihnen, Aufgaben miteinander wahrzunehmen.
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IV. Zuständigkeit

Der Lutherische Weltbund handelt als Organ seiner eigenständigen Mitgliedskirchen in Angelegenheiten, die ihm von den Mitgliedskirchen übertragen werden. Er kann für eine oder mehrere Mitgliedskirchen tätig werden, sofern diese ihm bestimmte Aufgaben übertragen. Er kann einzelne Mitgliedskirchen bitten, Aufgaben für die gesamte Gemeinschaft zu übernehmen.
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V. Mitgliedschaft und andere Formen der Zugehörigkeit

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1. Mitgliedskirchen

Der Lutherische Weltbund setzt sich aus Kirchen zusammen, welche die in Artikel II dieser Verfassung festgelegte Lehrgrundlage annehmen.
Eine Kirche, die einen Antrag auf Mitgliedschaft im Weltbund stellt, hat die Annahme dieser Verfassung zu erklären.
Über ihre Aufnahme entscheidet der Weltbund durch die Vollversammlung oder in der Zwischenzeit durch den Rat.
Die Mitgliedschaft im Weltbund kann durch Austritt beendet werden. Auf Empfehlung des Rates kann die Vollversammlung die Mitgliedschaft mit Zweidrittel der abgegebenen Stimmen für ruhend oder für beendet erklären.
Verfahrensweisen bezüglich der Mitgliedschaft werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
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2. Anerkannte Kirchen, Kirchenräte und Kirchengemeinden

Der Lutherische Weltbund kann solchen Kirchen, die nicht Mitglied sind, sowie Kirchenräten oder Kirchengemeinden, welche die in Artikel II dieser Verfassung festgelegte Lehrgrundlage annehmen, die Berechtigung zur Teilnahme an der Arbeit des Weltbundes zuerkennen (Assoziierte Mitgliedschaft).
Anerkennung, Bedingung und Fortsetzung solcher Mitarbeit werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
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VI. Organisation

Der Lutherische Weltbund übt seine Funktionen durch die Vollversammlung, den Rat, das Sekretariat und die entsprechenden Einrichtungen der Mitgliedskirchen aus. In allen diesen Organen und Einrichtungen des Weltbundes sollen Geistliche und Laien, Männer, Frauen und Jugendliche teilnehmen.
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VII. Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern und Vertreterinnen der Mitgliedskirchen. Als das oberste Organ des Lutherischen Weltbundes hat die Vollversammlung folgende Aufgaben:
    sie beschließt über die Verfassung;
    sie gibt allgemeine Ausrichtung über die Arbeit des Weltbundes;
    sie wählt den Präsidenten/die Präsidentin und die Mitglieder des Rates;
    sie billigt die Berichte des Präsidenten/der Präsidentin, des Generalsekretärs/der Generalsekretärin und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.
  2. Die Vollversammlung wird in der Regel alle sechs Jahre abgehalten. Zeit, Ort und Programm der Vollversammlung werden vom Rat bestimmt.
    Sondertagungen der Vollversammlung können auf Verlangen des Rates stattfinden. Sie müssen stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedskirchen dies verlangt.
  3. Die Zahl der Delegierten auf der Vollversammlung und die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedskirchen werden vom Rat bestimmt.
    Jede Mitgliedskirche hat das Recht, mindestens eine/n Vertreter/in in die Vollversammlung zu entsenden.
    Dabei sind die zahlenmäßige Größe der Mitgliedskirchen und ihre Verteilung auf Kontinente und Länder gebührend zu berücksichtigen.
  4. Der Rat kann Vertreter/innen von lutherischen Gemeinden innerhalb unierter Kirchen oder von lutherischen Vereinigungen und Organisationen mit beratender Stimme in die Vollversammlung einladen, soweit diese nicht von Mitgliedskirchen mit vertreten werden.
    Die Zahl dieser Vertreter/innen wird vom Rat festgesetzt.
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VIII. Rat

  1. Der Rat setzt sich aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem/der Schatzmeister/in und 48 Personen zusammen, die von der Vollversammlung gewählt werden.
    Auf Vorschlag der Mitgliedskirchen werden 48 Mitglieder des Rates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Vollversammlung gewählt.
    Die Vollversammlung kann auch andere als von den Mitgliedskirchen vorgeschlagene Personen und andere als Delegierte von Vollversammlungen in den Rat wählen, sofern deren Mitgliedskirchen zustimmen.
    Das Wahlverfahren und die Verteilung der Sitze der Delegierten auf die Kontinente und Länder werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt. Auf eine angemessene Vertretung von Geistlichen und Laien, Frauen und Männern sowie Jugendlichen ist zu achten.
    Die Amtszeit des Rates endet mit dem Schluss der nächsten ordentlichen Vollversammlung. Die einmalige Wiederwahl der Mitglieder des Rates ist zulässig.
  2. Der Rat führt die Geschäfte des Weltbundes in der Zeit zwischen den ordentlichen Vollversammlungen.
  3. Der Rat wählt den/die Generalsekretär/in (Artikel XII) und den/die Schatzmeister/in (Artikel X) und legt deren Aufgaben fest.
    Die Amtszeit der vom Rat Gewählten kann durch Zweidrittelmehrheit des Rates vorzeitig beendet werden.
    Der Rat beschließt über die Struktur des Sekretariats und legt den Mitgliedskirchen einen Jahresbericht vor.
  4. Der Rat wählt binnen drei Monaten den Präsidenten/die Präsidentin, wenn dieses Amt infolge des Todes oder der Handlungsunfähigkeit des Amtsinhabers/der Amtsinhaberin vakant geworden ist.
    Wenn ein Mitglied des Rates für den Rest seiner/ihrer Amtszeit nicht mehr an den Tagungen des Rates teilnehmen kann, wählt der Rat im Einvernehmen mit der Mitgliedskirche für die noch verbleibende Amtszeit eine/n Stellvertreter/in.
  5. Der Rat beschließt die Finanzhaushalte des Weltbundes. Er nimmt die geprüften Rechnungsberichte entgegen und erteilt die Entlassung.
  6. Der Rat wählt aus seiner Mitte die Vizepräsidenten/-präsidentinnen unter Berücksichtigung der sieben geographischen Regionen.
    Der Rat wählt aus seiner Mitte ein Exekutivkomitee sowie Programmausschüsse und ernennt deren Vorsitzende.
    Das Exekutivkomitee setzt sich aus folgenden Personen zusammen: dem Präsidenten/der Präsidentin, den Vizepräsidenten/-präsidentinnen, dem/der Schatzmeister/in und den Vorsitzenden der Programmausschüsse.
    Für die Programmausschüsse wählt der Rat für die Dauer seiner Amtszeit insgesamt bis zu 30 Berater/innen mit Stimmrecht in den Ausschüssen.
    Bei Bedarf kann der Rat ständige Ausschüsse oder Ad-hoc-Unterausschüsse berufen.
    Das Exekutivkomitee nimmt die ihm vom Rat zugewiesenen Aufgaben wahr, um den reibungslosen Ablauf der Tätigkeiten des Weltbundes zu gewährleisten.
    Es beschließt unter anderem, welche Mitglieder des Rates oder des Stabes für den Lutherischen Weltbund zeichnungsberechtigt sind.
    Das Exekutivkomitee fungiert als Personalausschuss. Es nimmt ferner die Aufgaben des Treuhandschaftsrates des Weltbundes wahr.
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IX. Nationale Komitees

Die Mitgliedskirchen können in jedem Land ein Nationales Komitee bilden, um ihre Beziehungen zum Weltbund zu koordinieren. Das Recht jeder Mitgliedskirche, mit dem Weltbund unmittelbar in Verbindung zu treten, wird dadurch nicht berührt. Jedes Nationale Komitee legt dem Rat einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vor.
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X. Amtsträger/innen

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1. Präsident/in

Die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin durch die Vollversammlung erfolgt durch die Mehrheit der in einer schriftlichen Wahl abgegebenen Stimmen.
Der/die Präsident/in übernimmt sein/ihr Amt unmittelbar nach Schluss der Vollversammlung, auf der die Wahl stattgefunden hat. Er/sie bleibt bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Vollversammlung im Amt und kann nicht für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.
Der/die Präsident/in ist der/die oberste Vertreter/in und Sprecher/in des Weltbundes. Er/sie leitet die Vollversammlung, den Rat und das Exekutivkomitee.
Der/die Präsident/in führt im Zusammenwirken mit dem/der Generalsekretär/in und dem/der Schatzmeister/in die Aufsicht über Leben und Arbeit des Weltbundes.
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2. Schatzmeister/in

Der/die Schatzmeister/in wird vom Rat auf dessen konstituierender Sitzung gewählt und bleibt bis zum Schluss der folgenden ordentlichen Vollversammlung im Amt.
Der/die Schatzmeister/in führt die Aufsicht über die finanziellen Angelegenheiten des Weltbundes und berät den Präsidenten/die Präsidentin und den/die Generalsekretär/in in diesen Angelegenheiten.
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XI. Sekretariat

Der Weltbund unterhält ein Sekretariat, das zur Erfüllung seiner Aufgaben angemessen ist.
Der Rat legt die Struktur und den Aufgabenbereich des Sekretariats fest.
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XII. Generalsekretär/in

Der/die Generalsekretär/in ist dem Rat für seine/ihre Arbeit verantwortlich. Er/sie führt die Geschäfte des Weltbundes und vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und des Rates.
Der/die Generalsekretär/in erstattet der Vollversammlung und dem Rat Bericht.
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XIII. Finanzen

Der Rat genehmigt die Finanzbedarfsliste zur Übersendung an die Mitgliedskirchen, Nationalen Komitees und sonstigen Organisationen. Er empfiehlt die Unterstützung der Bedarfsliste durch zweckgebundene und nicht zweckgebundene Beiträge.
Der Rat setzt die von den Mitgliedskirchen zu zahlenden Mitgliedsbeiträge fest. Der Rat nimmt den Bericht der Buchprüfer entgegen und billigt den jährlichen Finanzbericht. Die Mitgliedskirchen erhalten einen jährlichen Finanzbericht.
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XIV. Verfassungsänderungen und Ausführungsbestimmungen

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1. Verfassungsänderungen

Änderungen dieser Verfassung können mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen einer ordentlichen Vollversammlung beschlossen werden, sofern die Änderungsvorschläge den Mitgliedskirchen drei Monate vor der Vollversammlung durch den/die Generalsekretär/in mitgeteilt wurden.
Verfassungsänderungen treten ein Jahr nach ihrer Verabschiedung durch die Vollversammlung in Kraft, wenn nicht vorher von mindestens einem Drittel der Mitgliedskirchen beim Rat Einspruch eingelegt worden ist.
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2. Ausführungsbestimmungen

Der Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verfassung. Diese Bestimmungen oder ihre Änderung treten ein Jahr nach ihrer Verabschiedung in Kraft, wenn nicht vorher von mindestens einem Drittel der Mitgliedskirchen beim Rat Einspruch eingelegt worden ist.
Die Vollversammlung kann Ausführungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen annehmen, ändern oder aufheben. Solche Beschlüsse treten nach einem Jahr in Kraft, wenn nicht vorher von mindestens einem Drittel der Mitgliedskirchen beim Rat Einspruch eingelegt worden ist.

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1 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.