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Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes
Brockel-Kirchwalsede-Visselhövede

Vom 6. August 2010

KABl. 2010, S. 111

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§ 1
Name, Sitz, Mitglieder des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Brockel, Kirchwalsede und Visselhövede, nachfolgend Kirchwalsede und Visselhövede, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband Brockel-Kirchwalsede-Visselhövede. Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Visselhövede.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die enge inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden und Pfarrämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Arbeit mit Konfirmanden und Jugendlichen,
  2. die Arbeit mit Erwachsenen und speziell den Senioren,
  3. das regionale Gemeindebüro,
  4. die Öffentlichkeitsarbeit, im speziellen der Gemeindebrief,
  5. die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über das regionale Personal (§ 4 Abs. 1 Buchst. d)
  6. die Beratung und Entwicklung von Arbeitsschwerpunkten,
  7. die Vertretung der Kirchengemeinden gegenüber dem Kirchenkreis und sonstigen Stellen nach dieser Satzung,
  8. eine regionale Stiftung der beteiligten Kirchengemeinden anzuregen und zu unterstützen.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen ihrer verfassungsmäßigen Organe (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Veräußerung von kirchlichen Liegenschaften.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Organ des Kirchengemeindeverbandes ist der Verbandsvorstand. Er besteht aus
  1. dem geschäftsführenden Mitglied des Pfarramtes (§ 9 Abs. 1) sowie
  2. je 2 nicht geistlichen Kirchenvorstandsmitgliedern aus den Kirchengemeinden Brockel, Kirchwalsede und Visselhövede, die vom jeweiligen Kirchenvorstand gewählt werden.
( 2 ) Bei Verhinderung des geschäftsführenden Mitgliedes wird das Pfarramt vom stellvertretenden geschäftsführenden Mitglied vertreten. Für jedes nicht geistliche Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand aus dessen Mitte zu bestimmen.
( 3 ) Ein gewähltes Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, in dem es gewählt worden ist. Der betroffene Kirchenvorstand wählt aus seiner Mitte unverzüglich einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
( 5 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes nimmt ein beruflicher Mitarbeiter oder eine berufliche Mitarbeiterin, der oder die in der Region religionspädagogisch tätig sind, beratend teil.
( 6 ) An den Sitzungen des Verbandsvorstandes können die übrigen Mitglieder der Kirchenvorstände ohne Stimmrecht als Zuhörer teilnehmen, wenn Sie eingeladen sind. Weitere fachkundige Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt. Die Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
( 7 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 100 bis 111 und die Vorschriften des IV. Teiles, 3. Abschnitt, finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung, sofern sie dieser Satzung nicht entgegenstehen.
( 8 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
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§ 4
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Kirchengemeindeverbandes im Sinne der in § 2 beschriebenen Aufgaben. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchengemeindeverbandes und die Erstellung von Dienstanweisungen,
  2. Mitwirkung bei der Besetzung von Pfarrstellen und bei Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht (§ 5),
  3. Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Einstellung eines vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Diakons oder einer Diakonin,
  4. Einstellung einer Pfarramtssekretärin oder eines Pfarramtssekretärs, eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin, eines Chorleiters oder einer Chorleiterin oder einer anderen Mitarbeiterin oder eines anderen Mitarbeiters (im Bereich technische Dienste) in einer der Kirchengemeinden des Verbandes (§ 6), die im Rahmen des Budgets des Kirchenkreises finanziert werden,
  5. Mitwirkung bei der Einstellung eigenfinanzierter Stellen (Spendenmittel) der Kirchengemeinden,
  6. Wahrnehmung von Befugnissen der beteiligten Kirchenvorstände nach dem Visitationsrecht (§ 7),
  7. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Kirchenkreis im Zuge der Stellenplanung unabhängig von den Kirchengemeinden,
  8. Entscheidung in weiteren, durch Beschluss der beteiligten Kirchenvorstände übertragenen Aufgabenbereichen (§ 2).
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Die Bildung von Fachausschüssen ist möglich.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

( 1 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben, Regelungen und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Pfarrstellenbesetzungsrecht und das Pfarrerrecht geltenden Bestimmungen wahr.
( 2 ) Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden, in deren Pfarrbezirk die Pfarrstelle neu besetzt werden soll, sind an den Beratungen zu beteiligen. Die beteiligten Gremien müssen sich auf einen Bewerber oder eine Bewerberin einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand. Erfolgt die Besetzung einer Pfarrstelle durch Ernennung, haben sowohl der Verbandsvorstand als auch der Kirchenvorstand das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 3 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
( 3 ) Entscheidungen nach dem Pfarrerdienstrecht werden von den zum Pfarrbezirk der Pfarrstelle gehörenden Kirchenvorständen einvernehmlich mit dem Verbandsvorstand getroffen. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, ist die Beratung zu wiederholen. Kommt es in der zweiten Beratung nicht zu einer Einigung, entscheidet der Verbandsvorstand.
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§ 6
Mitarbeiterstellen des Kirchengemeindeverbandes und Stellenbesetzungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband kann zur besseren Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben Mitarbeiterstellen errichten. Gleichzeitig sind entsprechende Stellen in den Kirchengemeinden aufzuheben.
( 2 ) Die Finanzierung der Mitarbeiterstellen oder -stellenanteile durch die Kirchengemeinden oder den Kirchenkreis muss sichergestellt sein.
( 3 ) Über die Besetzung der Stellen entscheidet der Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Besetzung der Stelle eines Diakons oder einer Diakonin, eines Pfarramtssekretärs oder einer Pfarramtssekretärin, eines Kirchenmusikers oder einer Kirchenmusikerin, eines Chorleiters oder einer Chorleiterin oder einer anderen Mitarbeiterin oder eines anderen Mitarbeiters (technische Dienste) zum Dienst im Bereich des Kirchengemeindeverbandes oder einer seiner Kirchengemeinden bedarf unbeschadet der Anstellungsträgerschaft einer kirchlichen Körperschaft im Kirchenkreis der Zustimmung des Verbandsvorstandes. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist eine erneute Auswahl unter den vorhandenen Bewerbern erforderlich.
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§ 7
Visitation

( 1 ) Die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband werden mit Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten gemeinsam visitiert. Zu diesem Zweck legen sie der Superintendentin oder dem Superintendenten ein gemeinsames, verbindliches Arbeitskonzept für den Kirchengemeindeverband vor.
( 2 ) Der Verbandsvorstand nimmt für die Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach den für das Visitationsrecht geltenden Bestimmungen wahr.
( 3 ) Die Kirchenvorstände sind über das Ergebnis der Visitation zu unterrichten. Sie haben das Recht, an der Visitationssitzung des Verbandsvorstandes teilzunehmen.
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§ 8
Pfarrbezirke und Aufgabenverteilung

Der Verbandsvorstand ist nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände berechtigt
  1. zur Veränderung, Aufhebung oder Neuordnung von Pfarrbezirken, soweit notwendig unter gleichzeitiger Veränderung der Rechte und Pflichten von Pfarramt und Kirchenvorstand entsprechend den neuen Zuständigkeiten. Die Pfarrbezirke sollen, gemessen an der Zahl der Gemeindeglieder, dem Umfang nach und arbeitsmäßig möglichst gleich groß gebildet werden. Jedem Pfarrbezirk soll eine Pfarrstelle zugeordnet sein;
  2. zur Schaffung von verbindlichen Regelungen über die Aufgabenverteilung für Pastoren und Pastorinnen;
  3. Vertretungsregelungen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin zu treffen. Dabei kann in Vakanzfällen im Einvernehmen mit dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin von der Ernennung eines Hauptvertreters abgesehen werden, wenn eine wechselseitige Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Kirchengemeindeverband sichergestellt ist. Der Einsatz von anderen Personen mit Aufgaben eines Nebenvertreters durch den Superintendenten oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Verbandsvorstand sowie entsprechende Regelung der vorübergehenden Vertretung bleibt unberührt;
  4. einzelne übergreifende Aufgabengebiete den einzelnen Pastoren und Pastorinnen und sonstigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Kirchengemeindeverband zuzuweisen.
Eine eventuell erforderliche Beteiligung anderer kirchlicher Organe bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
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§ 9
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden das Pfarramt verwalten, arbeiten im Kirchengemeindeverband zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Mindestens einmal im Monat hat eine gemeinsame Dienstbesprechung stattzufinden.
( 2 ) Die Pastoren und Pastorinnen sind Mitglied im Kirchenvorstand der Kirchengemeinde, der sie nach Einteilung der Pfarrbezirke zugeordnet sind. Jeder Kirchenvorstand kann einen Pastor oder eine Pastorin, einen Diakon oder eine Diakonin und einen sonstigen Mitarbeiter oder eine sonstige Mitarbeiterin, der oder die im Gemeindeverband gemeindeübergreifende Aufgaben wahrnimmt, zu seiner Sitzung einladen.
( 3 ) Das Pfarramt gibt dem Verbandsvorstand, den Kirchenvorständen und den Gemeindeversammlungen der dem Kirchengemeindeverband angehörenden Kirchengemeinden einen Jahresbericht. Auf dieser Grundlage wird die Vorausplanung der Arbeit für das nächste Jahr beraten.
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§ 10
Haushalt und Finanzierung

( 1 ) Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden für die Kirchengemeinden Brockel, Kirchwalsede und Visselhövede und für den Kirchengemeindeverband getrennte Rechnungen geführt. Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird finanziert durch eine nach der Zahl der Gemeindeglieder bestimmte Umlage, die von den Kirchengemeinden entrichtet wird. Die von jeder Kirchengemeinde zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres zu entrichtende Umlage ergibt sich aus der Berechnung je Gemeindeglied auf der Basis der Gemeindegliederauszählung zum 31. Dezember des Vorjahres.
( 2 ) Zweckbestimmten Rücklagen sowie zweckgebundene Einnahmen verbleiben entsprechend ihrer Zweckbestimmung in den einzelnen Gemeinden zur Verwendung.
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§ 11
Verwaltungshilfe

Das Kirchenamt Verden nimmt für den Kirchengemeindeverband Aufgaben gemäß § 64 der Kirchengemeindeordnung wahr.
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§ 12
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 13
Satzungsänderung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es jedoch der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 14
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Jede Kirchengemeinde kann frühestens nach zwei Jahren mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres ihre Mitgliedschaft kündigen. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 15
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. September 2010 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
Brockel, den 8. Juni 2010
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Brockel
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Kirchwalsede, den 9. Juni 2010
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirchwalsede
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Visselhövede, den 7. Juni 2010
Für die Ev.-luth. Kirchengemeinde Visselhövede
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 6. August 2010
Das Landeskirchenamt
Guntau