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Satzung für den Ev.-luth.
Kirchengemeindeverband Neustadt a. Rbge.

Vom 9. Februar 2009

KABl. 2009, S. 40

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§ 1
Mitglieder, Name, Sitz des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Ev.-luth. Christus-Kirchengemeinde Mardorf, die Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Schneeren, die Ev.-luth. Johannes-Kirchengemeinde Neustadt a. Rbge., die Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Neustadt a. Rbge., die Ev.-luth. St.-Thomas-Kirchengemeinde Bordenau und die Ev.-luth. Bonifatius-Kirchengemeinde Poggenhagen, nachfolgend Kirchengemeinden genannt, bilden gemäß §§ 100 ff. der Kirchengemeindeordnung zur dauernden gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben einen Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Der Name des Kirchengemeindeverbandes lautet „Ev.-luth. Kirchengemeindeverband Neustadt a. Rbge.“ Der Verband hat seinen Sitz in Neustadt am Rübenberge. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Ziel und Zweck des Kirchengemeindeverbandes ist die inhaltliche, personelle und finanzielle Zusammenarbeit der beteiligten Kirchengemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere
  1. die Seelsorge,
  2. die Organisation der Vertretung der Mitglieder der Pfarrämter bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Dienstbefreiung,
  3. die pfarramtliche Versorgung der Kirchengemeinden über die Zuständigkeiten der Parochialgrenzen hinaus,
  4. die Beteiligung an der Pfarrstellenbesetzung,
  5. die Anweisungsberechtigung für Haushaltsmittel für die Diakone,
  6. die Kinder- und Jugendarbeit,
  7. die schulnahe Jugendarbeit und die Bildungsarbeit,
  8. das Gebäudemanagement in der Region,
  9. die Koordinierung und Entfaltung musikalischer Aktivitäten.
( 2 ) Dem Kirchengemeindeverband können aufgrund übereinstimmender Kirchenvorstandsbeschlüsse der im Kirchengemeindeverband zusammengeschlossenen Kirchengemeinden weitere Aufgaben und Befugnisse der Kirchengemeinden übertragen werden.
( 3 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und die kirchengesetzlichen Entscheidungskompetenzen der verfassungsmäßigen Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstand und Pfarramt) bleiben unberührt, sofern im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
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§ 3
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband hat einen Verbandsvorstand. Dieser besteht aus acht Mitgliedern. Nämlich je einem Mitglied aus den Kirchengemeinden Bordenau, Poggenhagen, Mardorf und Schneeren sowie je zwei Mitgliedern aus den Kirchengemeinden Johannes und Liebfrauen Neustadt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand hat drei oder vier geistliche Mitglieder. Jeweils ein geistliches Mitglied kommt aus Mardorf/Schneeren sowie Bordenau/Poggenhagen, ein oder zwei geistliche Mitglieder aus Johannes/Liebfrauen-Neustadt.
( 3 ) Die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung, insbesondere die §§ 40 bis 55 und 100 bis 111 finden für die Arbeit des Verbandsvorstandes Anwendung.
( 4 ) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes werden von den beteiligten Kirchenvorständen je aus ihrer Mitte gewählt. Die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden Bordenau und Poggenhagen, Mardorf und Schneeren sowie Johannes und Liebfrauen Neustadt beschließen hierbei jeweils gemeinsam. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied durch den jeweiligen Kirchenvorstand zu wählen. Ein Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt worden ist.
( 5 ) Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet. Er wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende, unter ihnen jeweils ein geistliches und ein ehrenamtliches Mitglied.
( 6 ) Sitzungen sind von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Jahr, einzuberufen. Sie sind auch auf Antrag eines Kirchenvorstandes einzuberufen.
( 7 ) Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltung ist zulässig.
( 8 ) Das Recht, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen, haben eine von der regionalen Dienstbesprechung aus deren Mitte entsandte Person sowie der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenkreisvorstandes.
( 9 ) Weitere Personen können beratend teilnehmen, wenn der Verbandsvorstand dieses beschließt.
( 10 ) Über die Zulassung der Öffentlichkeit zu Sitzungen entscheidet der Verbandsvorstand in nicht öffentlicher Sitzung.
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§ 4
Kompetenzen des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand
  1. legt die gemeindeübergreifenden Aufgaben für Pastoren und Pastorinnen nach Anhörung der betroffenen Pfarrämter und Kirchenvorstände verbindlich fest,
  2. regelt die Vertretung der Pastoren und Pastorinnen im Einvernehmen mit dem Superintendenten oder der Superintendentin,
  3. wirkt anstelle der einzelnen Kirchenvorstände bei der Entscheidung über die Einstellung eines oder einer vom Kirchenkreis angestellten und für die Region zuständigen Mitarbeiters oder Mitarbeiterin sowie bei der Erstellung der Dienstanweisung mit und
  4. entscheidet über weitere, durch Beschluss der Kirchenvorstände übertragene Aufgabenbereiche.
( 2 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Kirchengemeindeverband. In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
( 3 ) Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Kirchengemeindeverband Rechte oder Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam und schriftlich abzugeben. Sie sind, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie eigenhändig unterschrieben und mit dem Siegel des Kirchengemeindeverbandes versehen worden sind. Ist eine kirchenaufsichtliche Genehmigung kirchengesetzlich vorgeschrieben, so ist die Erklärung erst mit Erteilung der Genehmigung rechtswirksam. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Erklärungen des täglichen Geschäftsverkehrs.
( 4 ) Der Verbandsvorstand kann für einzelne Aufgabenbereiche Fachausschüsse bilden.
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§ 5
Pfarrstellenbesetzung

Die Aufgaben und Befugnisse nach dem Pfarrstellenbesetzungsgesetz (PfStBG) werden von dem jeweiligen Kirchenvorstand wahrgenommen, der jedoch mit dem Verbandsvorstand das Benehmen herzustellen hat (§ 38 Abs. 5 PfStBG ).
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§ 6
Zusammenarbeit

Die Pastoren und Pastorinnen, die gemäß § 19 der Kirchengemeindeordnung in den Kirchengemeinden des Kirchengemeindeverbandes das Pfarramt verwalten, und die dort tätigen Diakone und Diakoninnen arbeiten in der „regionalen Dienstbesprechung“ zusammen. Die Pastoren und Pastorinnen wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Pastor oder eine geschäftsführende Pastorin und seinen oder ihren Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin. Grundsätzlich einmal im Monat sollte eine regionale Dienstbesprechung stattfinden.
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§ 7
Finanzierung

Der Aufwand des Kirchengemeindeverbandes wird auf die Kirchengemeinden nach dem Schlüssel der Gemeindegliederzahlen umgelegt bzw. durch sonstige Einnahmen finanziert.
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§ 8
Verwaltung

Das Kirchenkreisamt nimmt für den Kirchengemeindeverband die ihm nach kirchlichem Recht übertragenen Aufgaben wahr.
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§ 9
Aufsicht

Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt unbeschadet der Aufsicht anderer Stellen der Kirchenkreisvorstand.
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§ 10
Satzungshandhabung

Bei Streitigkeiten zur Auslegung und Handhabung dieser Satzung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.
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§ 12
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Für Änderungen der Aufgaben des Kirchengemeindeverbandes sowie der Zahl der zu wählenden geistlichen und nicht geistlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes und ihrer Verteilung auf die Kirchengemeinden bedarf es der Zustimmung der Kirchenvorstände.
( 2 ) Die Änderung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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§ 13
Auflösung, Ausscheiden

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann den Kirchengemeindeverband auf Antrag des Verbandsvorstandes oder eines Kirchenvorstandes oder von Amts wegen auflösen.
( 2 ) Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den jeweiligen Kirchengemeinden, sofern der Verbandsvorstand keine andere Verwendung beschließt. Eventuell verbleibende allgemeine Vermögenswerte fallen auf der Grundlage der Gemeindegliederzahlen an die Kirchengemeinden.
( 3 ) Eine Verbandsgemeinde kann ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ende eines Planungszeitraums nach § 6 Finanzausgleichsgesetz kündigen mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr. Über die Ausgliederung entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 14
Inkrafttreten, Genehmigung

( 1 ) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
( 2 ) Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Bordenau, den 21. Januar 2009
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Christus-Kirchengemeinde Mardorf
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Zum Guten Hirten Schneeren
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Johannes-Kirchengemeinde Neustadt a. Rbge.
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Liebfrauen-Kirchengemeinde Neustadt a. Rbge.
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Thomas-Kirchengemeinde Bordenau
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Bonifatius-Kirchengemeinde Poggenhagen
(Vorsitzende/r) (Mitglied) (L.S.)
Die vorstehende Satzung des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes Neustadt a. Rbge. genehmigen wir gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich.
Hannover, den 9. Februar 2009
Das Landeskirchenamt
(L.S.)
Guntau