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Satzung für den Diakonieverband
Hannover Land – Diakonisches Werk

Vom 29. Dezember 2015

KABl. 2016, S. 22

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Präambel

Die Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Gemeinde ist Zeugnis von Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus, das der Kirche aufgetragen ist. Sie nimmt sich deshalb der Menschen in leiblicher Not, seelischen Bedrängnissen und in sozial schwierigen Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben.
Um in diesem Sinne die Kräfte der Diakonie zu stärken und deren Arbeit zu koordinieren und zu begleiten sowie als Träger von diakonischen Einrichtungen eigene diakonische Arbeitsfelder zu erfüllen, wurde der
Diakonieverband Hannover-Land – Diakonisches Werk
gebildet.
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§ 1
Ziel und Zweck

( 1 ) Die diakonische Arbeit des Diakonieverbandes Hannover-Land – im Folgenden Verband benannt besteht aus der Kirchenkreissozialarbeit – und weiteren diakonischen Einrichtungen und Beratungsstellen. Ferner ist er in der sozial-politischen Arbeit tätig.
( 2 ) Ziel und Zweck des Verbandes ist es, diakonische Arbeit zu gestalten, zu stärken und zu fördern und ein gebündeltes und aufeinander abgestimmtes diakonisches Angebot im Verbandsgebiet als Ausdruck des gelebten Glaubens zu unterhalten.
( 3 ) Zu diesem Zweck bilden die in § 3 genannten Kirchenkreise einen Kirchenkreisverband, der die Aufgaben des Diakonischen Werkes für die Verbandsmitglieder als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gemeinsam wahrnimmt, diakonische Einrichtungen in eigener Trägerschaft führt und Projekte unter seiner Trägerschaft durchführt.
( 4 ) Zur Unterstützung dieses Zieles ist die Zusammenarbeit mit anderen Diakonischen Werken angestrebt.
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§ 2
Name und Sitz

( 1 ) Der Verband trägt den Namen „Diakonieverband Hannover-Land – Diakonisches Werk“. Er ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Ronnenberg.
( 2 ) Der Verband ist Mitglied im Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen e.V.
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§ 3
Verbandsmitglieder

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die evangelisch-lutherischen Kirchenkreise
  • Burgdorf,
  • Burgwedel – Langenhagen,
  • Laatzen – Springe,
  • Neustadt – Wunstorf und
  • Ronnenberg.
( 2 ) Auf Antrag kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Verbandsvorstandes weitere Kirchenkreise in den Verband eingliedern.
( 3 ) Ein Verbandsmitglied kann mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres beantragen, aus dem Verband ausgegliedert zu werden. Ein solcher Antrag bedarf eines Beschlusses des Kirchenkreistages und wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch Anordnung des Landeskirchenamtes vollzogen. In einem Ausgliederungsvertrag, der der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedarf, müssen Regelungen über die Übertragung von Einrichtungen, Personal und Vermögensanteilen wie auch der Wegfall des Anteils an der Mitfinanzierung der Geschäftsstelle des Verbandes entsprechend den Grundsätzen nach § 11 dieser Satzung getroffen werden.
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§ 4
Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Koordinierung und Unterstützung diakonischer Arbeit in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
  2. Die Vertretung der diakonischen Verbandsarbeit in den Kirchenkreisen gegenüber kommunalen und staatlichen Stellen, öffentlichen Sozialleistungsträgern, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der Presse und Öffentlichkeit.
  3. Öffentlichkeitsarbeit und die Abgabe von öffentlichen Erklärungen für den Bereich der Diakonie im Verbandsgebiet.
  4. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen diakonischen Trägern zum Zwecke gemeinsamen diakonischen Handelns.
( 2 ) Die Verbandsmitglieder übertragen ihre Rechte und Aufgaben nach § 5 Absatz 1 Diakoniegesetz auf den Verband. Er nimmt gemäß § 5 Absatz 1 Diakoniegesetz für die Verbandsmitglieder unbeschadet der weiteren Mitgliedschaft der Verbandsmitglieder die Aufgaben des Diakonischen Werkes als eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege wahr.
( 3 ) Die Verbandsmitglieder können dem Verband Aufgaben gemäß dieser Satzung übertragen oder Einrichtungen in seine Trägerschaft übergeben. Die Entscheidung über die Übernahme bleibt dem Verband vorbehalten.
( 4 ) Auf den Verband sind die in § 90 der Kirchenkreisordnung (KKO) genannten Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens und die Aufsicht entsprechend anzuwenden.
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§ 5
Organ des Verbandes

Organ des Verbandes ist der Verbandsvorstand.
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§ 6
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus 11 Mitgliedern.
( 2 ) Die Kirchenkreistage der Verbandsmitglieder wählen je zwei vom jeweiligen Kirchenkreisvorstand vorgeschlagene Personen aus ihrer Mitte als Mitglieder in den Verbandsvorstand. Unter diesen gewählten Mitgliedern soll die Superintendentin oder der Superintendent oder die Diakoniepastorin oder der Diakoniepastor des Kirchenkreises sein. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und der vom Verband getragenen Einrichtungen können nicht Mitglied des Vorstandes sein. Scheidet ein Mitglied aus dem Verbandsvorstand aus, erfolgt nach dem gleichen Verfahren unverzüglich eine Nachwahl durch den entsprechenden Kirchenkreistag.
( 3 ) Der Verbandsvorstand beruft eine weitere Person als Mitglied in den Verbandsvorstand.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der oder die Vorsitzende oder bei Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, stellt die Tagesordnung nach Vorlage der Geschäftsführung auf und leitet die Verbandsvorstandssitzung.
( 5 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beginnt am 1. Januar des der Neubildung der Kirchenkreistage folgenden Jahres und endet am 31.12. des Jahres, in dem sich der Kirchenkreistag konstituiert hat.
( 6 ) Die Mitglieder der Geschäftsführung und ein Vertreter oder eine Vertreterin des Kirchenkreisamtes, das die Verwaltungshilfe für den Verband wahrnimmt, nehmen an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.
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§ 7
Aufgaben und Vertretungsbefugnis des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes im Sinne der in § 4 dieser Satzung beschriebenen Aufgaben. Er ist insbesondere zuständig für:
  1. die grundsätzliche Ausrichtung der diakonischen Arbeit und Wahrnehmung von Handlungsfeldern des Verbandes,
  2. die Förderung der internen Kommunikation und der gemeinsamen Meinungsbildung,
  3. die Wahrnehmung neuer Aufgaben und Übernahme weiterer Einrichtungen,
  4. die Schließung oder Beendigung von Projekten,
  5. die Beschlussfassung über Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte von erheblichem Umfang; diese werden in der Geschäftsordnung beschrieben,
  6. die Beschlussfassung über den Verbandshaushalt und den Stellenplan,
  7. die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen über ein Jahr hinaus,
  8. die Aufsicht über die Tätigkeit der Diakoniegeschäftsstelle des Verbandes,
  9. die Entgegennahme der Berichte des oder der Geschäftsführenden über ihre Tätigkeiten,
  10. die jährliche Entlastung des oder der Geschäftsführenden,
  11. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Kirchenkreisamtes, das Aufgaben nach § 67 KKO wahrnimmt.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann aus der Mitte seiner Mitglieder einen Verwaltungsausschuss bilden.
( 3 ) Der Verbandsvorstand überträgt zur selbstständigen Wahrnehmung Aufgaben auf die Geschäftsführenden. Die Übertragung von Aufgaben auf den Verwaltungsausschuss oder die Geschäftsführenden sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.
( 4 ) Für Austausch und Koordination können, soweit erforderlich, Fachgruppen und Beiräte gebildet werden.
( 5 ) Der Verband wird durch den Verbandsvorstand vertreten.
Der Verbandsvorstand kann in seiner Geschäftsordnung Aufgaben bestimmen, die durch seine Mitglieder der Geschäftsführung oder das Kirchenkreisamt wahrgenommen werden (§ 41 a Kirchenkreisordnung – KKO). Die Vorschriften für die Vertretung des Kirchenkreises (§ 42 Absätze 2 bis 5 KKO) gelten entsprechend.
( 6 ) Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes gelten ergänzend die Vorschriften der KKO über die Kirchenkreisvorstände sinngemäß.
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§ 8
Geschäftsstelle

( 1 ) Der Verband unterhält für seine Geschäftsbereiche eine Geschäftsstelle gemäß § 5 Diakoniegesetz. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle stellt der Verbandsvorstand Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer und die erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
( 2 ) Die Leitung der Geschäftsstelle wird durch Vorstandsbeschluss einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin übertragen.
( 3 ) Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten des oder der Geschäftsführenden sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.
( 4 ) Das Kirchenkreisamt in Ronnenberg nimmt für den Verband Aufgaben gemäß § 67 KKO wahr.
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§ 9
Verbandsaufwand

( 1 ) Der Aufwand des Verbandes wird finanziert durch:
  1. Leistungen der Verbandsmitglieder in Höhe von 5,5% eines an die Laufzeit des Planungszeitraums nach § 6 (1) Finanzausgleichsgesetzes gekoppelten Anteils des Zuweisungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes der Landeskirche.
  2. Leistungsentgelte im Rahmen der mit Sozialleistungsträgern und anderen Leistungsträgern vereinbarten Vergütungsvereinbarungen,
  3. Zuwendungen Dritter,
  4. Spenden und Förderbeiträge und
  5. sonstige Mittel.
( 2 ) Der Verbandsvorstand kann eine Sonderumlage beschließen, die der Zustimmung der Kirchenkreistage bedarf.
( 3 ) Zur Risikoabsicherung kann der Verband über die Betriebsrücklage hinaus Rücklagen bilden.
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§ 10
Satzungsänderungen

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann die Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann die Satzung auf Antrag oder von Amts wegen ändern. Die Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder und der Verbandsvorstand sind vorher anzuhören. Widerspricht ein Beteiligter, der anzuhören ist, so bedarf die Änderung der Zustimmung des Kirchensenats.
( 3 ) Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 11
Aufhebung des Verbandes

( 1 ) Der Verband ist aufzuheben, wenn zwei Drittel seiner Verbandsmitglieder durch Beschluss ihrer Kirchenkreistage den Austritt beschließen oder der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Aufhebung beim Landeskirchenamt beantragt.
( 2 ) Bei der Aufhebung des Verbandes, ohne dass ein Rechtsnachfolger bestimmt ist, fallen alle Einrichtungen, Beratungsstellen und Projekte des Verbandes an den Kirchenkreis, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Gleichzeitig findet bei Aufhebung des Verbandes für die Mitarbeitenden in diesen Einrichtungen ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB zu den jeweiligen Kirchenkreisen statt. Die zweckbestimmten Vermögenswerte verbleiben den jeweiligen Einrichtungen und werden entsprechend den Kirchenkreisen übertragen. Nach Begleichung aller bestehenden Verbindlichkeiten und Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufhebung des Verbandes und der Geschäftsstelle stehen, fallen allgemeine Vermögenswerte in Höhe der nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a letztmalig bemessenen Anteile zweckbestimmt für diakonische Aufgaben an die Verbandsmitglieder.
( 3 ) Bei Aufhebung des Verbandes zum Zwecke einer Zusammenlegung mit einem anderen Träger gehen die Einrichtungen und die Mitarbeitenden im Sinne eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB auf den neuen Rechtsträger über, wobei § 1 Absatz 3 dieser Satzung erfüllt bleiben muss. Alles Weitere wird in einem gesonderten Überleitungsvertrag geregelt, der der Zustimmung der Kirchenkreisvorstände der Verbandsmitglieder bedarf.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 01.01.2016 in Kraft.


(Vorsitzender des Vorstandes des Diakonieverbandes Hannover-Land)
(Mitglied des Vorstandes des Diakonieverbandes Hannover-Land)
(L.S.)


Die geänderte Satzung wird hiermit gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 Kirchenkreisordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.


H a n n o v e r, den 29. Dezember 2015
Das Landeskirchenamt
In Vertretung:
(L.S.)
Dr. Krämer