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Kirchengesetz über die Besetzung der Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz – PfStBG)1#

In der Fassung vom 25. Januar 1996

KABl. 1996, S. 13, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes
vom 19. Dezember 2022, KABl. 2022, S. 108, 111

Inhaltsverzeichnis2#

§§ 1-7
§§ 8-15a
III. Abschnitt Ernennung und Vokation
§§ 16-23
IV. Abschnitt Wahl
§§ 24-35
§§ 36-36
VI. Abschnitt Präsentation
§§ 37-37
§§ 38-38b
§§ 39-41
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I. Abschnitt
Grundlegende Vorschriften

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§ 1

( 1 ) Dieses Kirchengesetz regelt das Verfahren für die Besetzung einer gemeindlichen Stelle (Pfarrstelle).
( 2 ) Allgemeinkirchliche Aufgaben werden nach Maßgabe des Pfarrerdienstrechts übertragen. Die Beauftragung eines Pfarrers der Landeskirche oder einer Pfarrerin der Landeskirche mit einem Dienst in einer Kirchengemeinde ist keine Besetzung einer Pfarrstelle.
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§ 2

( 1 ) Pfarrstellen werden jeweils im Wechsel aufgrund einer
  1. Ernennung durch die Landeskirche,
  2. Wahl durch die Kirchengemeinde
besetzt, soweit nicht in § 27 Abs. 3, in § 33 Abs. 4 und in § 35 sowie in den in den §§ 37 und 41 Abs. 3 bezeichneten Fällen oder durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine neu errichtete Pfarrstelle wird jeweils im ersten Besetzungsfalle durch Ernennung besetzt.
( 2 ) Wenn ein Kirchenkreis nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung ein Kirchenkreispfarramt errichtet, werden die Pfarrstellen in den beteiligten Kirchengemeinden im ersten Besetzungsfall durch Ernennung besetzt. Die Möglichkeit der Bewerbung ist auf Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kirchenkreis beschränkt, deren bisherige Pfarrstelle im Zusammenhang mit der Errichtung des Kirchenkreispfarramtes aufgehoben wird. Deren Bewerbung gilt als im Landeskirchenamt eingegangen, wenn sie dem nicht innerhalb eines Monats nach Ausschreibung der Pfarrstelle widersprechen. Die Bestimmungen über die Aufstellungspredigt und die Einwendungen gegen die Besetzung finden keine Anwendung.
( 3 ) Die Ernennung eines Bewerbers oder einer Bewerberin auf eine Pfarrstelle wird vom Landesbischof oder von der Landesbischöfin nach Beratung im Bischofsrat und im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt ausgesprochen.
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§ 3

( 1 ) Eine Pfarrstelle, mit der das Amt eines Superintendenten oder einer Superintendentin verbunden ist, wird in einem besonders geordneten Verfahren nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Wahl und die Amtszeit der Superintendenten und Superintendentinnen besetzt.
( 2 ) Ist in der Kirchengemeinde neben der mit dem Amt eines Superintendenten oder einer Superintendentin verbundenen eine weitere Pfarrstelle vorhanden, so ist diese in jedem Besetzungsfalle durch Wahl zu besetzen. Bestehen in der Kirchengemeinde neben der mit dem Amt eines Superintendenten oder einer Superintendentin verbundenen Pfarrstelle mehr als eine weitere Pfarrstelle, so legt das Landeskirchenamt fest, welche dieser Pfarrstellen nach Satz 1 zu besetzen ist.
( 3 ) Wird die Verbindung einer Pfarrstelle mit dem Amt eines Superintendenten oder einer Superintendentin aufgehoben, so wird die Pfarrstelle im ersten Besetzungsfalle nach der Aufhebung durch Ernennung besetzt.
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§ 4

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle vakant geworden, so leitet das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Kirchenkreisvorstand das Besetzungsverfahren ein. Die Einleitung unterbleibt, wenn sie nach § 6 ausgesetzt wird oder wenn der Kirchenkreis nach den Bestimmungen über die Finanzplanung der Kirchenkreise eine Wiederbesetzungssperre angeordnet hat.
( 2 ) Das Besetzungsverfahren wird mit der Ausschreibung der Pfarrstelle eingeleitet und endet mit der Einführung des oder der Ernannten oder Gewählten.
( 3 ) Außerhalb des Besetzungsverfahrens darf der Kirchenvorstand keine Beschlüsse fassen, die eine Vorentscheidung hinsichtlich möglicher Bewerber oder Bewerberinnen zum Inhalt haben.
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§ 5

(aufgehoben)3#
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§ 6

( 1 ) Wenn ein Pfarrer auf Probe, eine Pfarrerin auf Probe, ein Pfarrvikar im Hilfsdienst oder eine Pfarrvikarin im Hilfsdienst mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt werden soll, kann das Landeskirchenamt die Einleitung des Besetzungsverfahrens im Benehmen mit dem Kirchenvorstand für die Dauer des Probedienstes aussetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Pfarrverwalter oder eine Pfarrverwalterin, dem oder der noch keine Pfarrstelle übertragen werden kann, mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragt werden soll.
( 2 ) Eine erneute Aussetzung der Einleitung desselben Besetzungsverfahrens nach Absatz 1 ist nur mit Zustimmung des Kirchenvorstandes möglich.
( 3 ) Die Einleitung des Besetzungsverfahrens kann ferner bei Vorliegen besonderer Umstände im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand ausgesetzt werden, wenn eine anderweitige Versorgung der Kirchengemeinde vorgesehen ist.
( 4 ) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 kann auch die Fortführung eines bereits eingeleiteten Besetzungsverfahrens ausgesetzt werden, solange noch nicht das Vokationsverfahren nach den §§ 18 bis 23 eingeleitet oder der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 unterrichtet worden ist.
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§ 7

(aufgehoben)4#
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II. Abschnitt
Ausschreibung und Bewerbung

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§ 8

Pfarrstellen werden über das Internet ausgeschrieben. Bei der Ausschreibung wird für die Bewerbungen eine angemessene Frist gesetzt. Nach Ablauf der Frist eingehende Bewerbungen kann das Landeskirchenamt berücksichtigen.
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§ 9

( 1 ) Bei der Ausschreibung kann das Landeskirchenamt nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes und des Kirchenvorstandes die Möglichkeit der Bewerbung auf solche Bewerber und Bewerberinnen beschränken, die ein bestimmtes Dienst- oder Lebensalter noch nicht erreicht oder bereits überschritten haben; die Bewerbungsmöglichkeit kann auch auf solche Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die aus Gründen der Stellenplanung ihre bisherige Pfarrstelle freimachen müssen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes und des Kirchenvorstandes bestimmen, dass neben der Pfarrstelle auch eine allgemeinkirchliche Aufgabe übertragen wird oder ein Mitversehungsauftrag für eine andere Pfarrstelle wahrzunehmen ist. In der Ausschreibung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Die Möglichkeit, dem Inhaber oder der Inhaberin einer Pfarrstelle nach anderen Vorschriften zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Arbeitsteilung im Kirchenkreis zu übertragen, bleibt unberührt.
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§ 10

( 1 ) Um eine ausgeschriebene Pfarrstelle können sich vorbehaltlich des § 11 Ordinierte bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen und nach den für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die Bewerbungsfähigkeit besitzen oder voraussichtlich alsbald erhalten werden.
( 2 ) Um eine ausgeschriebene Pfarrstelle können sich auch diejenigen Ordinierten bewerben, die die Voraussetzungen für die Berufung zum pfarramtlichen Dienst erfüllen und denen für den Fall ihrer Ernennung und der Erteilung der Vokation oder ihrer Wahl die Übernahme in den Dienst der Landeskirche nach den Vorschriften des Pfarrergesetzes oder die Berufung zum Pfarrer oder zur Pfarrerin zugesagt worden ist.
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§ 11

(aufgehoben)
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§ 12

( 1 ) Ehegatten, die die gemeinsame Übertragung einer Pfarrstelle anstreben, können sich gemeinsam um eine ausgeschriebene Pfarrstelle bewerben. In diesem Falle ist dieses Kirchengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ehegatten sämtliche Rechtshandlungen nach diesem Kirchengesetz nur gemeinsam vornehmen können und dass Rechtshandlungen der anderen am Verfahren Beteiligten nur für beide Ehegatten einheitlich vorgenommen werden können. Die Aufstellungspredigten beider Ehegatten können für einen einzigen oder für gesonderte Sonntagsgottesdienste angeordnet werden.
( 2 ) Soll eine Pfarrstelle Ehegatten gemeinsam übertragen werden und ist einer der Ehegatten bereits Inhaber oder Inhaberin der Pfarrstelle, so wird ein Besetzungsverfahren nur für den anderen Ehegatten durchgeführt. Abweichend von § 4 Absatz 2 bedarf es in diesem Fall keiner erneuten Ausschreibung der Pfarrstelle.
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§ 13

( 1 ) Die Bewerbung um eine ausgeschriebene Pfarrstelle ist an das Landeskirchenamt zu richten. Das Landeskirchenamt prüft, ob die Bewerbung zulässig ist.
( 2 ) Hält das Landeskirchenamt eine Bewerbung für unzulässig oder will es eine nach den §§ 10 und 11 erforderliche Zusage verweigern, so weist es die Bewerbung zurück.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann eine Bewerbung auch zurückweisen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin weniger als fünf Jahre in seiner oder ihrer bisherigen Aufgabe tätig gewesen ist. Dies gilt nicht für eine Bewerbung zum Ende des Probedienstes.
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§ 14

Eine Bewerbung kann bis zum Beginn des Vokationsverfahrens oder bis zur Unterrichtung des Kirchenvorstandes nach § 24 Abs. 2 Satz 2 zurückgezogen werden; danach kann eine Bewerbung nur mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zurückgezogen werden.
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§ 15

Ergibt sich während des Besetzungsverfahrens, dass ein Bewerber oder eine Bewerberin zu dem für den Antritt des Dienstes in der Pfarrstelle maßgebenden Zeitpunkt nicht zur Verfügung steht, so kann der Kirchenvorstand erklären, dass dieser Bewerber oder diese Bewerberin aus dem Besetzungsverfahren ausscheidet.
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§ 15a

( 1 ) Wenn die Kirchengemeinde an einem Kirchenkreispfarramt nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung beteiligt ist, nimmt der Kirchenkreisvorstand bei der Besetzung einer Pfarrstelle des Kirchenkreispfarramtes alle Rechte der Kirchenvorstände wahr, deren Kirchengemeinden ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
( 2 ) Eine Wahl durch den Kirchenkreisvorstand bedarf des Einvernehmens mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann der Kirchenkreisvorstand eine Wahl in diesen Kirchengemeinden anordnen. Er kann auch entscheiden, dass das Besetzungsverfahren zu wiederholen ist. In diesem Fall ist die Pfarrstelle durch Ernennung zu besetzen.
( 3 ) Die Vokation bei einer Ernennung ist im Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden zu erteilen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
( 4 ) Einspruch gegen eine Wahl oder Einwendungen gegen eine Ernennung durch den Kirchenkreisvorstand können die Mitglieder der Kirchengemeinden einlegen, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
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III. Abschnitt
Ernennung und Vokation

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§ 16

Ist eine Pfarrstelle durch Ernennung zu besetzen, so teilt das Landeskirchenamt dem Landesbischof oder der Landesbischöfin die Namen der Bewerber und Bewerberinnen mit, deren Bewerbung nicht nach § 13 zurückgewiesen worden ist. Nach Beratung durch den Bischofsrat stellen Landesbischof oder Landesbischöfin und Landeskirchenamt das Einvernehmen darüber her, welcher Bewerber oder welche Bewerberin auf die Pfarrstelle ernannt werden soll; danach spricht der Landesbischof oder die Landesbischöfin die Ernennung gegenüber dem Bewerber oder der Bewerberin – vorbehaltlich der Erteilung der Vokation durch die Kirchengemeinde – aus.
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§ 17

Durch Ernennung kann eine Pfarrstelle erst nach Erteilung der Vokation durch die Kirchengemeinde besetzt werden. Über die Erteilung der Vokation entscheidet der Kirchenvorstand nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
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§ 18

( 1 ) Das Landeskirchenamt leitet das Vokationsverfahren dadurch ein, dass es dem Kirchenvorstand und dem Superintendenten oder der Superintendentin mitteilt, welcher Bewerber oder welche Bewerberin auf die vakante Pfarrstelle ernannt werden soll.
( 2 ) Der Superintendent oder die Superintendentin unterrichtet in einer von ihm oder ihr anzusetzenden Sitzung den Kirchenvorstand über die Person des Bewerbers oder der Bewerberin aufgrund der dem Superintendenten oder der Superintendentin vom Landeskirchenamt zu gebenden Informationen. Er oder sie führt den Vorsitz in allen die Vokation behandelnden Kirchenvorstandssitzungen.
( 3 ) Macht der Kirchenvorstand schwerwiegende Bedenken gegen die Besetzung der Pfarrstelle mit diesem Bewerber oder dieser Bewerberin geltend, so berichtet der Superintendent oder die Superintendentin dem Landeskirchenamt und gibt eine Stellungnahme ab. Das Landeskirchenamt entscheidet über die Fortsetzung des Besetzungsverfahrens.
( 4 ) Ist eine Pfarrstelle der Kirchengemeinde mit dem Amt des Superintendenten oder der Superintendentin verbunden, so tritt im Vokationsverfahren an die Stelle des Superintendenten oder der Superintendentin die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof, wenn der Kirchenvorstand oder der Superintendent oder die Superintendentin dies beantragt oder wenn die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof diese Aufgaben wahrzunehmen wünscht.
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§ 19

Wird das Besetzungsverfahren fortgesetzt, so bestimmt der Superintendent oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Kirchenvorstand den Sonntag, an dem der Bewerber oder die Bewerberin einen Gottesdienst zu leiten und die Aufstellungspredigt zu halten hat, und sorgt für die angemessene Bekanntmachung.
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§ 20

( 1 ) Nach der Aufstellungspredigt kann jedes Glied der Kirchengemeinde, das am Tage des Ablaufs der in Absatz 2 genannten Frist das Recht zur Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand besitzt, Einwendungen gegen die Besetzung der Pfarrstelle mit diesem Bewerber oder dieser Bewerberin erheben. In pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden können nur die Glieder derjenigen Kirchengemeinden Einwendungen erheben, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. In Gesamtkirchengemeinden können nur die Glieder derjenigen Ortskirchengemeinden Einwendungen erheben, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
( 2 ) Die Einwendungen müssen schriftlich erhoben werden und mit Gründen versehen sein. Sie müssen bis zum Ablauf des sechsten Tages nach der Aufstellungspredigt bei der Kirchengemeinde erhoben werden.
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§ 21

Sind mit Gründen versehene Einwendungen nicht erhoben worden, so hat der Kirchenvorstand dies festzustellen und zu erklären, dass die Kirchengemeinde die Vokation erteilt; die Erklärung ist dem Landeskirchenamt mitzuteilen.
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§ 22

( 1 ) Sind mit Gründen versehene Einwendungen erhoben worden, so entscheidet der Kirchenvorstand innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in § 20 Abs. 2 genannten Frist darüber, ob die Vokation erteilt oder verweigert wird. Die Frist für die Entscheidung des Kirchenvorstandes kann vom Superintendenten oder von der Superintendentin um eine Woche, vom Landeskirchenamt angemessen verlängert werden.
( 2 ) Für die Entscheidung nach Absatz 1 sind die Einwendungen insbesondere darauf zu prüfen, ob sie
  1. von Berechtigten in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden sind,
  2. sachlich begründet und so schwerwiegend sind, dass die Verweigerung der Vokation gerechtfertigt erscheint.
( 3 ) Der Kirchenvorstand legt seine Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 dem Landeskirchenamt vor; die Entscheidung ist zu begründen.
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§ 23

( 1 ) Die Entscheidung des Kirchenvorstandes über die Erteilung oder Verweigerung der Vokation bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt prüft, ob schwerwiegende Mängel des Vokationsverfahrens erkennbar sind, und ordnet gegebenenfalls eine Wiederholung des ganzen Verfahrens oder von Teilen an.
( 3 ) Eine Versagung der Bestätigung durch das Landeskirchenamt bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so hat das Landeskirchenamt die Entscheidung des Kirchenvorstandes zu bestätigen.
( 4 ) Die Entscheidungen des Kirchenvorstandes nach § 22 sowie des Landeskirchenamtes und des Landessynodalausschusses nach den Absätzen 2 und 3 unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
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IV. Abschnitt
Wahl

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§ 24

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle durch Wahl zu besetzen, so beruft das Landeskirchenamt den Superintendenten oder die Superintendentin zum Wahlleiter oder zur Wahlleiterin. Er oder sie führt den Vorsitz in allen die Wahl behandelnden Kirchenvorstandssitzungen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt übermittelt dem Superintendenten oder der Superintendentin die als zulässig befundenen Bewerbungen. Der Superintendent oder die Superintendentin unterrichtet in einer von ihm oder ihr anzusetzenden Sitzung den Kirchenvorstand über die Bewerber und Bewerberinnen aufgrund der ihm oder ihr vom Landeskirchenamt zu gebenden Informationen.
( 3 ) Ist eine Pfarrstelle der Kirchengemeinde mit dem Amt des Superintendenten oder der Superintendentin verbunden, so tritt im Wahlverfahren an die Stelle des Superintendenten oder der Superintendentin die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof, wenn der Kirchenvorstand oder der Superintendent oder die Superintendentin dies beantragt oder wenn die Regionalbischöfin oder der Regionalbischof diese Aufgaben wahrzunehmen wünscht.
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§ 25

( 1 ) Dem Kirchenvorstand steht es frei, Mitglieder zu entsenden, die über die Bewerber und Bewerberinnen an den Orten ihres bisherigen Wirkens Erkundigungen einziehen; der Kirchenvorstand kann auch mit den Bewerbern und Bewerberinnen persönlich in Verbindung treten. Der Kirchenvorstand hat seine Erkundigungen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung durch den Superintendenten oder die Superintendentin abzuschließen.
( 2 ) Den Bewerbern und Bewerberinnen ist es untersagt, von sich aus Verbindung mit dem Kirchenvorstand oder mit einzelnen seiner Mitglieder oder mit anderen Gliedern der Kirchengemeinde aufzunehmen, um etwas im Interesse ihrer Wahl zu veranlassen; das Gleiche gilt für jede Art von Werbung.
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§ 26

( 1 ) Nach Abschluss der Erkundigungen nach § 25 kann sich der Kirchenvorstand in geheimer Abstimmung für einen Bewerber oder eine Bewerberin entscheiden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes (Wahl durch den Kirchenvorstand). Dabei bleiben diejenigen Mitgliederstellen außer Betracht, die unbesetzt oder mit Personen besetzt sind, die aus Rechtsgründen gehindert sind, an der Wahl teilzunehmen; eine vakante Pfarrstelle gilt dann nicht als unbesetzt, wenn ein Hauptvertreter oder eine Hauptvertreterin bestellt ist, der oder die nicht Pastor oder Pastorin dieser Kirchengemeinde ist. Eine Wahl durch den Kirchenvorstand ist auch möglich, wenn nur eine Bewerbung vorhanden ist.
( 2 ) Die Wahl durch den Kirchenvorstand ist den Gliedern der Kirchengemeinde durch Abkündigung im Gottesdienst mitzuteilen. Hierbei ist auf die Möglichkeit eines Einspruchs (Absatz 4) hinzuweisen.
( 3 ) Der Superintendent oder die Superintendentin bestimmt im Benehmen mit dem Kirchenvorstand den Sonntag, an dem der Bewerber oder die Bewerberin einen Gottesdienst zu leiten und die Aufstellungspredigt zu halten hat. Der Termin ist angemessen bekannt zu machen.
( 4 ) Gegen die Wahl durch den Kirchenvorstand kann jedes Glied der Kirchengemeinde, das am Tage der Aufstellungspredigt das Recht zur Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand besaß, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich bis zum Ablauf des sechsten Tages nach der Aufstellungspredigt bei der Kirchengemeinde einzulegen.
( 5 ) Die Wahl durch den Kirchenvorstand gilt als aufgehoben, wenn wenigstens 20 gültige Einsprüche eingelegt worden sind. Andernfalls hat die Wahl durch den Kirchenvorstand Bestand.
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§ 27

( 1 ) Ist es nicht zur Wahl durch den Kirchenvorstand gekommen oder hat die Wahl keinen Bestand gehabt (§ 26 Abs. 5), so hat der Kirchenvorstand unverzüglich in geheimer Abstimmung einen Wahlaufsatz mit möglichst drei Namen aus den Bewerbungen aufzustellen, die das Landeskirchenamt dem Superintendenten oder der Superintendentin übermittelt hat.
( 2 ) Lagen nur zwei Bewerbungen vor oder hat der Kirchenvorstand aus den Bewerbungen nur zwei ausgewählt, so wird der Kirchengemeinde ein Wahlaufsatz mit nur zwei Bewerbungen vorgelegt.
( 3 ) Lag nur eine Bewerbung vor oder hat der Kirchenvorstand nur eine Bewerbung ausgewählt, so ist eine Wahl nach den §§ 28 bis 32 nicht möglich. Der Kirchenvorstand kann eine Abstimmung durch die Kirchengemeinde darüber herbeiführen, ob die Pfarrstelle mit diesem Bewerber oder dieser Bewerberin besetzt werden soll; das Nähere über die Abstimmung richtet sich nach § 34.
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§ 28

Ist ein Wahlaufsatz nach § 27 Abs. 1 oder 2 zustandegekommen, so bestimmt der Superintendent oder die Superintendentin im Benehmen mit dem Kirchenvorstand die Sonntage, an denen die Bewerber und Bewerberinnen jeweils einen Gottesdienst zu leiten und die Aufstellungspredigt zu halten haben, und den Tag der Wahl. Die Aufstellungspredigten sollen nach Möglichkeit an aufeinander folgenden Sonntagen stattfinden.
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§ 29

Zur Teilnahme an der Wahl ist jedes Glied der Kirchengemeinde berechtigt, das am Wahltage das Recht zur Teilnahme an einer Wahl zum Kirchenvorstand besitzt. In pfarramtlich verbundenen Kirchengemeinden sind nur die Glieder derjenigen Kirchengemeinden wahlberechtigt, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. In Gesamtkirchengemeinden sind nur die Glieder derjenigen Ortskirchengemeinden wahlberechtigt, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
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§ 30

( 1 ) Rechtzeitig, möglichst vier Wochen vor dem Sonntag, an dem der erste der in § 28 vorgesehenen Gottesdienste stattfinden soll, sind die Glieder der Kirchengemeinde durch mindestens zweimalige Abkündigungen im Gottesdienst auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen. Hierbei sind
  1. die rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Wahl,
  2. die Namen und derzeitigen Wirkungsorte der Bewerber und Bewerberinnen,
  3. die Sonntage, an denen die Bewerber und Bewerberinnen einen Gottesdienst leiten,
  4. Zeit und Ort für die Auslegung der Wählerliste nach Absatz 2 und Aufforderung zur Einsichtnahme und
  5. Zeit und Ort der Wahl
bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung ergänzt werden.
( 2 ) Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage zu festen Zeiten eine Woche lang allgemein zugänglich auszulegen; im Übrigen gelten die Vorschriften über die Auslegung und Prüfung der Wählerliste vor einer Wahl zum Kirchenvorstand entsprechend.
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§ 31

( 1 ) Die Stimmzettel müssen den Wahlaufsatz nach § 27 Abs. 1 oder 2 enthalten.
( 2 ) Vor der Wahl ernennt der Kirchenvorstand einen Wahlvorstand. Für die Ernennung und die Tätigkeit des Wahlvorstandes und für die Wahlhandlung gelten die Vorschriften über die Bildung des Wahlvorstandes und die Wahlhandlung bei der Wahl zum Kirchenvorstand entsprechend.
( 3 ) Briefwahl ist ausgeschlossen.
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§ 32

Gewählt ist der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 33

( 1 ) Der Name des oder der Gewählten ist an dem auf die Wahl folgenden Sonntag im Gottesdienst bekannt zu geben; hierbei ist auf das Recht zur Anfechtung der Wahl (Absatz 2) hinzuweisen.
( 2 ) Jedes Glied der Kirchengemeinde, das am Wahltage berechtigt war, an der Wahl teilzunehmen, hat das Recht, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde beim Landeskirchenamt anzufechten. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden sei oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen einer Wahl zu einem kirchlichen Amt widersprechen, begangen worden seien.
( 3 ) Stellt das Landeskirchenamt fest, dass das Wahlverfahren Mängel aufweist, die so schwerwiegend sind, dass eine Übertragung der Pfarrstelle aufgrund dieser Wahl nicht vertretbar erscheint, so ist in der Entscheidung auszusprechen, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht gewählt ist; andernfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin, dem Kirchenvorstand und dem Bewerber oder der Bewerberin zuzustellen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.
( 4 ) Ist nach Absatz 3 auszusprechen, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht gewählt worden ist, so entscheidet das Landeskirchenamt zugleich, ob ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin als gewählt gelten kann oder ob ein neues Besetzungsverfahren einzuleiten ist. Der Kirchenvorstand kann beantragen, dass hierbei die Pfarrstelle durch Ernennung besetzt wird; in diesem Falle wird sie im nächsten Besetzungsfalle durch Wahl besetzt.
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§ 34

Für die Abstimmung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 gelten die §§ 28 bis 30, § 31 Abs. 2 und 3 sowie § 33 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Abstimmung ist schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln vorzunehmen, auf denen der Name des Bewerbers oder der Bewerberin vermerkt und Gelegenheit gegeben ist, Zustimmung oder Ablehnung kundzutun. Die Pfarrstelle wird mit diesem Bewerber oder dieser Bewerberin besetzt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen.
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§ 35

Hat ein Verfahren nach den §§ 26 bis 34 nicht zu einer Entscheidung für einen Bewerber oder eine Bewerberin geführt, so ist ein neues Besetzungsverfahren einzuleiten. Der Kirchenvorstand kann beantragen, dass hierbei die Pfarrstelle durch Ernennung besetzt wird; in diesem Falle wird sie im nächsten Besetzungsfalle durch Wahl besetzt.
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V. Abschnitt
Einweisung und Einführung

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§ 36

( 1 ) Nach Abschluss des Besetzungsverfahrens ordnet das Landeskirchenamt die Einweisung des oder der Ernannten oder Gewählten in die Pfarrstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt und seine oder ihre Einführung in einem Gottesdienst an. Mit der Einweisung gilt die Pfarrstelle als übertragen, und der oder die Ernannte oder Gewählte ist Inhaber oder Inhaberin der Pfarrstelle mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.
( 2 ) Befindet sich der oder die Ernannte oder Gewählte bei Abschluss des Besetzungsverfahrens in Elternzeit, so sind die Einweisung und die Einführung bis zur Dienstaufnahme hinauszuschieben.
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VI. Abschnitt
Präsentation

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§ 37

( 1 ) Für die Besetzung einer Pfarrstelle aufgrund der Präsentation durch den Patron oder die Patronin gelten die folgenden besonderen Vorschriften.
( 2 ) Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Besetzungsverfahrens ist der Patron oder die Patronin in gleicher Weise zu beteiligen wie der Kirchenvorstand.
( 3 ) Die Bewerbungen sind abweichend von § 13 Abs. 1 an den Patron oder die Patronin zu richten; die Bewerber und Bewerberinnen haben zugleich dem Landeskirchenamt von ihrer Bewerbung Kenntnis zu geben. Der Superintendent oder die Superintendentin berät den Patron oder die Patronin hinsichtlich der Person der Bewerber und Bewerberinnen und der Zulässigkeit der Bewerbungen aufgrund der dem Superintendenten oder der Superintendentin vom Landeskirchenamt zu gebenden Informationen; er oder sie unterrichtet ebenso in einer von ihm oder ihr anzusetzenden Sitzung den Kirchenvorstand.
( 4 ) Der Patron oder die Patronin ist verpflichtet, das Präsentationsrecht im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand auszuüben. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Patron oder die Patronin einen anderen Bewerber oder eine andere Bewerberin präsentieren. Kommt erneut kein Einvernehmen zustande, so wird die Pfarrstelle durch Ernennung besetzt.
( 5 ) Wenn die Kirchengemeinde an einem Kirchenkreispfarramt nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung beteiligt ist und eine Pfarrstelle des Kirchenkreispfarramtes durch Präsentation besetzt werden soll, unterrichtet die Superintendentin oder der Superintendent im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 3 neben den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, auch den Kirchenkreisvorstand über die eingegangenen Bewerbungen. Das Präsentationsrecht ist neben dem Einvernehmen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, auch im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisvorstand auszuüben.
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VII. Abschnitt
Regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

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§ 38

( 1 ) Haben Kirchengemeinden nach dem Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden eine Arbeitsgemeinschaft5# oder einen Kirchengemeindeverband6# gebildet, so kann die Vereinbarung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft oder die Satzung des Kirchengemeindeverbandes vorsehen, dass der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach diesem Gesetz wahrnimmt. Die Kirchenvorstände derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 an den Beratungen zu beteiligen.
( 2 ) Wird eine Pfarrstelle durch Ernennung besetzt, so ist neben dem Kirchenvorstand der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand nach § 18 Absätze 1 und 2 zu unterrichten. Sowohl der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand als auch die Kirchenvorstände derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, haben das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 18 Absatz 3.
( 3 ) Wird eine Pfarrstelle durch Wahl besetzt, so wird neben dem Kirchenvorstand der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand nach § 24 unterrichtet. Der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand und die Kirchenvorstände derjenigen Kirchengemeinden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören, müssen sich durch übereinstimmende Beschlüsse darüber verständigen, entweder einen Bewerber oder eine Bewerberin nach § 26 Absatz 1 zu wählen oder einen Wahlaufsatz nach § 27 aufzustellen. Für eine Wahl nach § 26 Absatz 1 ist im Regionalvorstand oder im Verbandsvorstand eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Vereinbarung oder der Satzung festgelegten Zahl der Mitglieder erforderlich. Kommt eine Verständigung nach Satz 2 oder eine Wahl nach § 26 Absatz 1 nicht zustande, ist das Besetzungsverfahren zu wiederholen. Kommt es auch im Wiederholungsfall nicht zu einer Verständigung, so entscheidet das Landeskirchenamt über die Besetzung. Die Vereinbarung oder Satzung kann vorsehen, dass in diesem Fall der Regionalvorstand oder der Verbandsvorstand entscheidet.
( 4 ) Bei der Aussetzung des Besetzungsverfahrens nach § 6 ist das Einvernehmen mit dem Regionalvorstand oder dem Verbandsvorstand herzustellen.
( 5 ) Die Vereinbarung zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder die Satzung eines Kirchengemeindeverbandes kann auch vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach diesem Gesetz von den Kirchenvorständen derjenigen Kirchengemeinden wahrgenommen werden, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören. Gleichzeitig ist vorzusehen, dass mit dem Regionalvorstand oder dem Verbandsvorstand das Benehmen oder Einvernehmen herzustellen ist.
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§ 38a

Wenn die Pfarrstellen in einem Kirchengemeindeverband nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden unmittelbar auf einen Kirchengemeindeverband übertragen sind, nimmt der Verbandsvorstand die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach diesem Gesetz wahr. Die Satzung des Kirchengemeindeverbandes kann vorsehen, dass bei der Besetzung einer Pfarrstelle das Benehmen mit den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden herzustellen ist, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
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§ 38b

In Gesamtkirchengemeinden werden die Aufgaben und Befugnisse der Kirchenvorstände nach diesem Gesetz durch den Gesamtkirchenvorstand wahrgenommen. Die Satzung einer Gesamtkirchengemeinde kann vorsehen, dass bei der Besetzung einer Pfarrstelle das Benehmen mit den Ortskirchenvorständen derjenigen Ortskirchengemeinden herzustellen ist, die ganz oder teilweise zum Pfarrbezirk der zu besetzenden Pfarrstelle gehören.
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VIII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 39

Die Kosten des Besetzungsverfahrens sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, aus nicht zweckgebundenen Mitteln des Haushalts der Kirchengemeinde zu zahlen.
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§ 40

Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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§ 41

( 1 ) (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
( 2 ) (überholt)
( 3 ) Das in Teilen Ostfrieslands herkömmlich geltende Wahlrecht bleibt für die aufgrund dieses Rechts zu besetzenden Pfarrstellen unberührt.

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1 ↑ Red. Anm.: Ausführungsbestimmungen in Nr. 12-1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Inhaltsverzeichnis ist nicht Bestandteil der amtlichen Vorschrift.
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3 ↑ §§ 5 und 7 sind durch das Finanzausgleichsgesetz vom 13. 12. 2006 aufgehoben worden, das erstmals für die Finanzplanung in dem am 1. 1. 2009 beginnenden Planungszeitraum anzuwenden ist.§ 5 hatte folgenden Wortlaut: (1) Vor Einleitung des Besetzungsverfahrens können der Kirchenvorstand und der Kirchenkreisvorstand gegenüber dem Landeskirchenamt zu der Frage Stellung nehmen, ob die Pfarrstelle wieder besetzt werden soll, ob am Bestand der Pfarrstelle etwas geändert werden soll und ob die Pfarrstelle dauernd unbesetzt sein soll (Dauervakanz).(2) Bei Pfarrstellen in Planungsbereichen, für die nach den Vorschriften über die Stellenplanung Beschränkungen für die Besetzung der Stellen bestehen, ist zunächst im Verfahren nach diesen Vorschriften darüber zu entscheiden, ob die Pfarrstelle wieder besetzt werden kann. Ist danach eine Wiederbesetzung nicht möglich, so kann das Landeskirchenamt einen Pastor oder eine Pastorin, dessen oder deren bisherige Pfarrstelle aus Gründen der Stellenplanung aufgehoben oder nur noch in eingeschränktem Umfang besetzt sein soll, mit der Versehung der Pfarrstelle beauftragen, wenn der Kirchenvorstand und der Kirchenkreisvorstand einverstanden sind; der Versehungsauftrag kann befristet werden.§ 7 hatte folgenden Wortlaut: Unter den in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Fortführung eines bereits eingeleiteten Besetzungsverfahrens ausgesetzt werden, solange noch nicht das Vokationsverfahren nach den §§ 18 bis 23 eingeleitet oder der Kirchenvorstand gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 unterrichtet worden ist.
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4 ↑ vgl. Fußnote zu § 5
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 3 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118.
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 10 Nr. 4 des Kirchengesetzes über die Neuordnung und Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit von Kirchengemeinden vom 15. Dezember 2015, KABl. 2015, S. 118.